Trennungsgeld

Trennungsgeld

Trennungsgeld sind Erstattungsleistungen eines Dienstherrn, welche gezahlt werden für Aufwendungen, die einem Beschäftigten entstehen, wenn er als Folge einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z. B. Einstellung, Abordnung, Versetzung, usw.) an einem anderen als seinem bisherigen Dienstort Dienst zu leisten hat und seine Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt.

Inhaltsverzeichnis

Trennungsgeld beim Bund

Einen Anspruch auf die Zahlung von Trennungsgeld beim Bund können unter anderem Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, Soldaten und Richter des Bundes erheben. Nach § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) sind auch Tarifbeschäftigte des Bundes anspruchsberechtigt. Ein entsprechender Antrag muss binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstantrittsreise eingereicht werden, da ansonsten der Anspruch erlischt.

Trennungsgeld im Freistaat Bayern

In Bayern haben Beamte, Richter und Tarifbeschäftigte des Freistaats Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Staats stehen, einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld. In Bayern wird Trennungsgeld wie beim Bund nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Die Antragsfrist beträgt in Bayern ein halbes Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme. Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld erlischt, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des maßgebenden Kalendermonats schriftlich geltend gemacht wird.

Trennungsgeld in Sachsen

In Sachsen wird Trennungsgeld Beamten, Richtern und Arbeitnehmern des Freistaates Sachsen gewährt, denen aus dienstlichen Gründen Kosten für das regelmäßige Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsplatz oder für Umzüge oder für Kosten einer doppelten Haushaltsführung aus dienstlichen Gründen entstehen.

Trennungsgeld in Hessen

Trennungsgeld wird in Hessen den Beamten und Richtern, die unter das Hessische Beamtengesetz fallen, gezahlt, wenn eine Versetzung aus dienstlichen Gründen, eine Verlegung der Behörde, eine vorübergehende Zuteilung zu einem anderen Teil der Behörde, die Zuweisung eines neuen Richteramtes, eine vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Behörde erfolgt. Das Trennungsgeld wird nur gezahlt, wenn „Der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes [...] liegt“ (§1, Abs. 2, Nr. 1 HTGV),

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  • Trennungsgeld — Trẹn·nungs·geld das; nur Sg; zusätzliches Geld, das man vom Arbeitgeber erhält, wenn man aus beruflichen Gründen von der Familie getrennt leben muss …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Trennungsgeld — Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung eines Beamten und Richters ohne Zusage der ⇡ Umzugskosten (Bundesreisekostengesetz i.d.F. vom 13.11.1973 (BGBl I 1621) m.spät.Änd.). Vgl. auch ⇡ Trennungsentschädigung …   Lexikon der Economics

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