- Trolley-Problem
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Bei dem Trolley-Problem handelt es sich um ein Gedankenexperiment zu einem moralischen Dilemma, das zuerst von Philippa Foot[1] beschrieben wurde. Der Name leitet sich dabei vom englischen Begriff für Straßenbahn ab.
Inhaltsverzeichnis
Das Gedankenexperiment
- Eine Straßenbahn ist außer Kontrolle geraten und droht, fünf Personen zu überrollen. Durch Umstellen einer Weiche kann die Straßenbahn auf ein anderes Gleis umgeleitet werden. Unglücklicherweise befindet sich dort eine weitere Person. Darf (durch Umlegen der Weiche) der Tod einer Person in Kauf genommen werden, um das Leben von fünf Personen zu retten?
Varianten
Später wurde dieses Problem von Judith Jarvis Thomson[2] um die folgende Variante ergänzt ("Fetter-Mann-Problem"):
- Eine Straßenbahn ist außer Kontrolle geraten und droht, fünf Personen zu überrollen. Durch Herabstoßen eines unbeteiligten fetten Mannes von einer Brücke vor die Straßenbahn kann diese zum Stehen gebracht werden. Darf (durch Stoßen des Mannes) der Tod einer Person herbeigeführt werden, um das Leben von fünf Personen zu retten?
Das Gedankenexperiment greift eine Problemstellung auf, die auch in der Populärkultur in zahlreichen Abwandlungen auftaucht. Dabei geht es wesentlich um die Frage, ob man den Tod Weniger in Kauf nehmen darf, um Viele zu retten oder zu diesem Zweck sogar herbeiführen muss. Das Entscheidungsproblem wird in der Fachliteratur variiert, indem die Anzahl der beteiligten Personen geändert oder ihnen besondere Eigenschaften zugeordnet werden. Die Absicht dieser Variationen besteht darin, Grenzen für die moralische Bewertungen von Handlungen auszuloten und festzustellen, ab wann und mit welcher Begründung eine bestimmte Entscheidung als moralisch gerechtfertigt oder verwerflich gilt. Durch die Einführung von Sonderbedingungen soll zudem die Analogiebildung zu real häufiger auftretenden und kontroversen Entscheidungsproblemen erleichtert werden.
Ethische Bewertung
Am Trolley-Problem werden elementare Unterschiede zwischen utilitaristischen (bzw. konsequentialistischen) und deontologischen Theorien verdeutlicht. Ein Vertreter einer utilitaristischen Position würde durch Umstellen der Weiche die fünf Leben auf Kosten des einen retten, da in der Summe weniger schlechte Konsequenzen auftreten. Er müsste aber aus gleichem Grund auch für die Tötung des dicken Mannes argumentieren, obwohl die meisten Menschen dies intuitiv ablehnen.[3]
Deontologische Theorien stehen beim Trolley-Problem vor einem Dilemma. Nach dem Prinzip der Doppelwirkung kommt es nicht in Frage, den fetten Mann auf die Gleise zu werfen, da die Tötung eines Menschen als Mittel zur Erreichung eines guten Zweckes ausgeschlossen ist.[4] Ob die Weiche umgestellt werden soll, kann diskutiert werden. Die meisten Vertreter deontologischer Ethik neigen dazu, die Rettung der fünf durch Umstellung der Weiche herbeizuführen: Da der Tod der Einzelnen nicht Mittel zum Zweck ist, sondern als unbeabsichtigte Folge angesehen wird, darf er in Kauf genommen werden.[5]
Innerhalb der Pflichtenethik veranschaulicht das Trolley-Problem die Differenz zwischen positiven und negativen Pflichten. Die Weiche umzustellen würde der (meist als schwächer eingestuften) positiven Pflicht, andere zu retten, entsprechen, jedoch die (meist stärker bewertete) negative Pflicht verletzen, niemanden umzubringen.
Juristische Bewertung in Deutschland
In beiden Optionen des klassischen Trolley-Problems verursacht der Weichensteller den Tod anderen menschlichen Lebens: Durch Unterlassen, wenn er nichts tut, durch positives Tun, wenn er die Weiche umlegt.
Im deutschen Strafrecht hat die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen erhebliche Folgen. Deshalb sind die beiden Fälle im folgenden getrennt darzustellen. Wichtig ist ferner, dass im deutschen Strafrecht zwischen der Rechtfertigung und Entschuldigung (d.h. Rechtswidrigkeit ohne individuelle Vorwerfbarkeit) einer Tötung streng unterschieden wird.
Fall des Unterlassens: Im deutschen Strafrecht wird bei Unterlassungen unterschieden. Einerseits kommt immer eine die Mindestsolidarität sichernde Strafbarkeit nach dem relativ milden §323c StGB in Betracht. Ist eine Garantenstellung vorhanden, kommt eine Strafbarkeit auch nach anderen Normen des StGB, hier eines Totschlags, § 212 StGB, in Betracht. Ein zufällig vorbeikommender Menschen hätte aber aus keinem ersichtlichen Grund eine Garantenpflicht. Ansonsten (etwa für einen beauftragten Weichenwärter im Dienst) gilt, dass eine Rechtfertigung der Strafbarkeit aus einer rechtfertigenden Pflichtenkollision ausscheidet: Im Widerstreit zwischen einer Handlungspflicht und einer Unterlassungspflicht bezüglich gleichrangiger Rechtsgüter muss nach herrschender Meinung für das Unterlassen entschieden werden. Das Untätigbleiben des Wärters ist daher gerechtfertigt und nicht strafbar[6]
Fall des Handelns: Eine Rechtfertigung gem § 34 StGB scheidet aus – solch eine Quantifizierung wäre mit der Menschenwürde nicht vereinbar.[7] Der Topos einer rechtfertigenden Pflichtenkollision ist nur beim Unterlassen relevant. Die Schuld könnte nach herrschender Ansicht aufgrund eines übergesetzlichen Notstandes ausgeschlossen sein, denn: „In einer so ungewöhnlichen, nahezu unlösbaren Pflichtenkollision vermag die Rechtsordnung keinen Schuldvorwurf zu erheben, wenn der Täter seine Entscheidung nach bestem Gewissen trifft und sein vom Rettungszweck bestimmtes Handeln unter den gegebenen Umständen das einzige Mittel darstellt, noch größeres Unheil für Rechtsgüter von höchstem Wert zu verhindern. Hier ist dem Täter in Anerkennung eines übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes Straflosigkeit zuzubilligen.“[8] Eine Mindermeinung sieht dies anders: [9] Der übergesetzliche Notstand greife hier nicht ein, weil hier keine Gefahrengemeinschaft vorliege. Es würden – im Gegensatz z.B. zum Abschuss eines von Terroristen gekaperten Flugzeuges – bisher ungefährdete Personen getötet. Ein Teil dieser Mindermeinung möchte dem Täter hier über die Figur eines Verbotsirrtums entgegenkommen (dieser führt zum Schuldausschluss oder zu einer Strafminderung), weil der Täter in Sekundenbruchteilen entscheiden müsse. [10]
Für weitere Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand (auch als „schuldausschließende Pflichtenkollision“ bezeichnet) siehe den diesbezüglichen Artikel.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Einzelnachweise
- ↑ Philippa Foot: The Problem of Abortion and the Doctrine of the Double Effect, in: Virtues and Vices, Basil Blackwell, Oxford 1978
- ↑ Judith Jarvis Thomson: Killing, Letting Die, and the Trolley Problem, in: The Monist 59, 1976, 204-17 (englisch)
- ↑ Vgl. Marc. D. Hauser: Moral Minds. How Nature Designed Our Universal Sense of Right and Wrong, HarperCollins Publishers 2006
- ↑ Vgl. Larry Alexander / Michael Moore: Deontological Ethics, Stanford Encyclopedia of Philosophy, 2007
- ↑ Vgl. Larry Alexander / Michael Moore: Deontological Ethics, Patient-Centered Deontological Theories, Stanford Encyclopedia of Philosophy, 2007)
- ↑ Kühl, Christian: Strafrecht. Allgemeiner Teil. § 18 Rn 134.
- ↑ BVerfGE 115,118. abrufbar unter Urteil des BVerfG vom 15. Februar 2006 zum Luftsicherheitsgesetz (1 BvR 357/05)
- ↑ Wessels, Johannes / Beulke, Werner; Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn 452.
- ↑ aA Jakobs, AT, § 20 Rn 41, Roxin AT Bd.1 § 22 Rn 157.
- ↑ Jäger ZStW 115 (2003) S. 780.
Literatur
- Philippa Foot: The Problem of Abortion and the Doctrine of the Double Effect, in: Virtues and Vices, Basil Blackwell, Oxford 1978
- Judith Jarvis Thomson: Killing, Letting Die, and the Trolley Problem, in: The Monist 59, 1976, 204-17
- Michael Otsuka: Double Effect, Triple Effect and the Trolley Problem: Squaring the Circle in Looping Cases, in: Utilitas, Jhrg. 20, Nr. 01, März 2008, S. 92-110
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