- Tunnelbeschränkungscode
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Nach einigen Unglücken mit Gefahrguttransporten in Tunnels wurde der Tunnelbeschränkungscode im ADR eingeführt. Dieser soll regeln, welche Gefahrengüter einen Tunnel passieren dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Teil der ADR
Der Tunnelbeschränkungscode ist seit Veröffentlichung der ADR 2007 Bestandteil dieser und unter Kapitel 8.6 aufzufinden. Zusätzlich wird im Kapitel 3.2 (Tabelle A) des ADR jedem Stoff ein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet. Dort steht dieser in Spalte 15 der Tabelle, in Klammern, unter der jeweiligen Beförderungskategorie. [1]
Sinn und Zweck des Tunnelbeschränkungscodes (TBC)
Da es in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen Unfällen in Tunneln (z. B. im Tauerntunnel) kam, werden Tunnel in insgesamt fünf Kategorien (A-E) aufgeteilt und durch das Verbotszeichen 261 der StVO beschränkt.
- siehe auch: Beispiele für Tunnelsicherheit
Tunnelkategorie
Generell gilt, je höher die Tunnelkategorie, desto höher die Beschränkung. Die Beschränkung wird bei allen Kategorien außer A durch ein Zusatzschild zum Verbotszeichen 261 angezeigt.
A keine Beschränkung für gefährliche Güter B Durchfahrtsverbot mit gefährlichen Gütern, die zu einer sehr großen Explosion führen können C gleiche Einschränkung wie bei B plus gefährliche Güter, die zu einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können D entspricht C zusätzlich gefährlicher Güter, die zu einem großen Brand führen können E Durchfahrtsverbot für alle gefährlichen Güter, mit Ausnahmen von UN2919, UN3291 und UN3373 (bestimmte radioaktive Stoffe, klinische Abfälle und Materialien) Stufen des Tunnelbeschränkungscodes
TBC der Gesamtladung Beschränkung B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B, C, D und E B1000C - Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. B, wenn die ges. Nettoexplosivmasse pro Beförderungseinheit größer als 1.000 kg ist;
- Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E
B/D bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B sowie C, sonst D und E verboten. B/E bei Beförderung in Tanks ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kat. B, C und D, sonst Tunnel der Kat. E verboten C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. C, D und E C5000D Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit - größer als 5.000 kg:Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E
- nicht größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E
C/D - Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;
- Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E
C/E - Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C,D und E;
- Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. D und E D/E - Schüttgut und Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E;
- Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E
E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kat. E – Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1) Quellen
- ↑ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR 2011; Kapitel 8.6; Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
Kategorien:- Gefährliche Stoffe und Güter
- Tunnelunfall
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