- TÖB
-
Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Verwalter öffentlicher Sachbereiche, wie Behörden, Verbände oder gemeinnützige Vereine, deren Anhörung und Einbeziehung bei bestimmten (Bau-)Vorhaben gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies sind die Behörden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (= Bebauungsplan) von den Gemeinden gem. § 4 Baugesetzbuch einzuschalten sind, sofern der Aufgabenbereich dieser Behörden durch die Planungen der Gemeinden berührt ist; sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.
Der Träger eines öffentlichen Belanges ist ein deutscher juristischer Begriff für die verantwortliche wirtschaftliche und rechtliche Oberaufsicht und Einsetzung der Geschäftsführung seitens einer so genannten "öffentlich-rechtlichen Körperschaft", eines Dachverbands über soziale Einrichtungen, Kirche oder weltanschauliche Schulen.
Literatur
- Jan Ziekow: Gesetzliche Regelungen der Verfahrenskooperation von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange: empirische Untersuchungen mit rechtlichen Einführungen. Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, Speyer 2001. 146 S. Schriftenreihe: Speyerer Forschungsberichte 221 ISBN 3-932112-59-8
Weblinks
- BauGB § 4 Beteiligung der Behörden
- BauGB § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
- Geoinformatik-Service
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.