UNO-Programm

UNO-Programm
Dieser Artikel behandelt die Vereinten Nationen. Weitere Bedeutungen der hierfür gebräuchlichen Abkürzungen UNO, UN und VN sind unter UNO (Begriffsklärung) bzw. UN (Begriffsklärung) und VN (Begriffsklärung) zu finden.
Lückenhaft In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Personalkörper (Zusammensetzung, Qualifikation, Anzahl der Mitarbeiter); eigene Polizei; Ehrungen durch die VN

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Flagge der Vereinten Nationen.
Flagge der Vereinten Nationen
Karte der UN-Mitglieder.
Amtssprachen Arabisch, Chinesisch, Englisch,
Französisch, Russisch, Spanisch
Generalsekretär Ban Ki-moon (seit 2007)
Gründung 26. Juni 1945
Inkrafttreten der UN-Charta 24. Oktober 1945
Mitgliedstaaten 192
Hauptsitz New York (USA)
Website www.un.org

Die Vereinten Nationen (VN; engl. United Nations, UN; häufig auch UNO für United Nations Organization, Organisation der Vereinten Nationen) sind ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss von 192 Staaten und als globale Internationale Organisation uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt.

Die wichtigsten Aufgaben der Organisation sind die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, der Schutz der Menschenrechte und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Blick auf die United Nations Plaza und das Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York
UN-Campus („Langer Eugen“) in Bonn
Hauptartikel: Geschichte der Vereinten Nationen

Wurzeln

Ihre Wurzeln haben die Vereinten Nationen in den Haager Friedenskonferenzen und im Völkerbund, der nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet wurde, den Frieden auf der Welt dauerhaft zu sichern. Allerdings erhielt der Völkerbund durch mangelndes Beitrittsinteresse (so waren etwa die USA kein Mitglied im Völkerbund) nicht den nötigen Einfluss, um seine Ziele durchsetzen zu können, und war mit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges praktisch gescheitert.

US-Präsident Franklin D. Roosevelt unternahm nach dem Scheitern des Völkerbundes noch während des Zweiten Weltkrieges einen zweiten Versuch, eine Organisation zur Sicherung des Friedens zu schaffen, und erarbeitete zusammen mit dem britischen Premierminister Winston Churchill die Atlantik-Charta. Am 1. Januar 1942 beriefen sich 26 Staaten in der Deklaration der Vereinten Nationen auf die Prinzipien der Atlantik-Charta. Durch die Mitarbeit der Sowjetunion und der Republik China an der neuen Friedensordnung kam es am 30. Oktober 1943 zur Moskauer Deklaration der Vier Mächte, die auf eine schnellstmögliche Schaffung einer allgemeinen, auf dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller friedliebenden Staaten aufbauenden Organisation zur Aufrechthaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zielte. Bei der Konferenz von Dumbarton Oaks wurde weiter über die Gründung der UN beraten. Nach Einbeziehung Frankreichs in den Kreis der hauptverantwortlichen Mächte konnte die Charta der Vereinten Nationen 1945 auf der Konferenz von Jalta fertig gestellt werden. Sie wurde am 26. Juni 1945 in San Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Polen unterzeichnete die Charta erst später, zählt aber zu den 51 Gründungsmitgliedern.

Charta

Hauptartikel: Charta der Vereinten Nationen

Die Charta ist die „Verfassung“ und Rechtsgrundlage für die Vereinten Nationen und wurde am 26. Juni 1945 im Theatersaal des Veterans War Memorial Building in San Francisco unterzeichnet. In Kraft trat die Charta am 24. Oktober 1945. Polen, das 51. Gründungsmitglied, hatte an der Konferenz nicht teilnehmen können und unterschrieb später. Die Charta ist ein zeitlich nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag und wurde seit ihrer Gründung an nur vier Stellen geändert, nämlich die Artikel 23, 27, 61 und 109. Sie besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit 111 Artikeln. (Im Gegensatz dazu hatte die Satzung des Völkerbundes nur 26 Artikel.) Die Kapitel beschäftigen sich unter anderem mit den verschiedenen Hauptorganen der UN, der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, den Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen sowie ihren Zielen und Grundsätzen.

Gründung

Die Charta trat am 24. Oktober desselben Jahres in Kraft, nachdem die Republik China, Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der Gründungsstaaten die Charta ratifiziert hatten.

Die Vereinten Nationen haben ihren Hauptsitz in New York und drei weitere Sitze in Genf (Büro der Vereinten Nationen in Genf), Nairobi (Büro der Vereinten Nationen in Nairobi) und Wien (Büro der Vereinten Nationen in Wien). In Den Haag befindet sich der Internationale Gerichtshof. Die UN-Sitze befinden sich nach offiziellem Sprachgebrauch nicht in dem jeweiligen Staat, sondern sind nur von diesen Staaten umgeben, d. h. dass der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist, oder der Hauptsitz der UN in New York. In den UN gelten Regeln eigener Art, und die Staatsmacht des jeweiligen Sitzlandes darf dort keine Zwangsmaßnahmen ausüben, wodurch ihre Souveränität insoweit nicht infrage steht. Dass Einrichtungen der UN eine Art „Internationales Territorium“ darstellen würden, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Jedoch genießen ihre Einrichtungen völkerrechtliche Immunität, ähnlich wie Botschaften.

Ruanda-Krise

Hauptartikel: Völkermord in Ruanda

1994 wurde in Ruanda eines der schwersten Verbrechen der Geschichte begangen. Durch einen Gewaltausbruch kamen 800.000 Angehörige der Volksstämme Hutu und Tutsi ums Leben. Diesem Völkermord mussten die Blauhelmsoldaten der UN tatenlos zusehen, da ihre Anzahl erstens viel zu gering war und die Blauhelmsoldaten zweitens nicht mit einem Mandat ausgestattet waren, das ein Eingreifen überhaupt gestattet hätte. Dieses Ereignis gilt gemäß Aussage von Kofi Annan als das größte Versagen der UN.

Bosnien-Krise

Hauptartikel: Jugoslawienkriege und Bosnienkrieg

Ende Mai 1995 kam es in Bosnien und Herzegowina nach NATO-Luftangriffen auf ein Munitionsdepot der bosnischen Serben in Pale zu einer Aufsehen erregenden Geiselnahme von UN-Soldaten. Als Folge der Luftangriffe wurden von bosnischen Serben ausgewiesene NATO-Schutz-Zonen überfallen, UN-Soldaten als Geiseln genommen, an taktischen Positionen angekettet und zur Schau gestellt.

Arbeit und Ziele

Seit ihrer Gründung konnten die UN mehrere beachtliche Erfolge erzielen, unter anderem:

  • sie wirkten bei der Gründung des Staates Israel 1947 bis 1949 mit
  • sie entschärften die Berlinkrise 1948–1949
  • sie entschärften die Kubakrise 1962
  • sie entschärften die Nahostkrise 1973
  • sie wirkten in Rhodesien 1976 auf die Einführung des Wahlrechts für Schwarze hin
  • Beendigung des Krieges zwischen dem Irak und Iran 1988

Sie sicherten direkt den Frieden z. B. in

Viele Ziele haben die Vereinten Nationen bereits erreicht:

  • Ausarbeitung der Menschenrechte 1948
  • Ausrottung oder Eindämmung von Krankheiten (Pocken)
  • Das Welternährungsprogramm der UN stellt jährlich mehr als die Hälfte der weltweit geleisteten Nahrungsmittelhilfe bereit.
  • Sie sorgen für Schutz von Flüchtlingen.
  • Sie bilden Minensucher aus. (Z. B. gibt es in Afghanistan zehn Millionen verlegte Minen.)
  • 70 Prozent der Aktivitäten der UN erstrecken sich auf die Bereiche Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe.

Die Tätigkeitsfelder liegen damit hauptsächlich bei der Friedenssicherung, Menschenrechtspolitik und Entwicklungszusammenarbeit.

Friedenssicherung

Soldaten der Friedenstruppen der Vereinten Nationen im Grenzgebiet von Eritrea und Äthiopien

Die Friedenssicherung ist eine der Hauptaufgaben der Vereinten Nationen. Sie sind der Vermeidung und Beendigung internationaler Konflikte zentral verpflichtet. Der hohe Stellenwert wird dadurch deutlich, dass bereits im ersten Artikel der UN-Charta das Ziel formuliert wird, …

„... den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen.“

UN-Charta, Art. 1, Ziff. 1

Die Vereinten Nationen haben durch die freiwillige Einbindung ihrer Mitgliedstaaten ein System kollektiver Sicherheit geschaffen. Kern dieses kollektiven Sicherheitssystems ist das allgemeine Gewaltverbot:

„Alle Staaten unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“

UN-Charta, Art. 2, Ziff. 4

Trotz des allgemeinen Gewaltverbots schließt die Charta die Gewaltanwendung nicht völlig aus. Sie ist neben dem individuellen Selbstverteidigungsrecht jedes Landes auf den Sicherheitsrat konzentriert: Kollektive Maßnahmen gegen Friedensstörer unter Beachtung des Kapitels VII, wie wirtschaftliche, kommunikative und sonstige nichtmilitärische Sanktionen bis erforderlichenfalls hin zur Gewaltanwendung. Der Sicherheitsrat wird dadurch zum Träger des „Gewaltlegitimationsmonopols“. Bevor der Sicherheitsrat entsprechende Maßnahmen in einer friedensbedrohenden Situation beschließen kann, muss er zunächst untersuchen, ob ein Bruch des Friedens vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten, auf einen solchen Bruch zu reagieren: Er kann sowohl Empfehlungen an die UN-Mitglieder als auch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Friedensstörer selbst sowie gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten aussprechen.

„Non-Violence“

Bei Zwangsmaßnahmen sind sowohl nichtmilitärische Sanktionen als auch ein direktes militärisches Eingreifen durch die UN selbst oder durch entsprechend mandatierte Mitglieder möglich. Das Aufstellen von UN-Truppen ist in der Charta zwar vorgesehen, kam jedoch nie zustande. Zu den nichtmilitärischen Sanktionen gehören die „vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindung sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen“ (UN-Charta, Art. 41).

Eine Skulptur auf der Visitor’s Plaza vor dem UN-Gebäude in New York versinnbildlicht das Ziel der Friedenssicherung durch die Darstellung eines Revolvers mit zugeknotetem Lauf. Die Skulptur wurde geschaffen von dem schwedischen Künstler Carl Fredrik Reuterswärd und trägt den Namen „Non-Violence“ (Gewaltlosigkeit). Sie ist ein Geschenk der Regierung Luxemburgs an die Organisation.

„Blauhelme“

Hauptartikel: Friedenstruppen der Vereinten Nationen

Die Blauhelme sind die Friedenssoldaten der UN. Sie waren als Mittel der passiven Friedenssicherung nicht in der Charta vorgesehen. Doch Dag Hammarskjöld und Lester Pearson entwarfen die Idee der Friedenssoldaten in Krisensituationen. Blauhelmsoldaten tragen zur leichteren Erkennbarkeit neben der Uniform ihres Landes entweder einen blauen Helm oder ein blaues Barett mit einem UN-Abzeichen. Die getragenen Waffen sollen aber nur der Selbstverteidigung dienen. Ein Mandat zur Entsendung von Blauhelmen kann nur der UN-Sicherheitsrat erteilen, doch die Regierung jedes Landes darf selbst entscheiden, ob sie Soldaten zu einem solchen Einsatz entsendet. Bis 1990 haben die UN bereits 500.000 Soldaten und Zivilpersonen zu Maßnahmen zur Erhaltung des Friedens eingesetzt – nicht aber zur Friedensherstellung.

Organisation

Mitglieder

Derzeit sind 192 Staaten Mitglied der Vereinten Nationen.

Für eine vollständige Liste, siehe: Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (alphabetisch) oder Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (chronologisch).

Die 51 Gründungsmitglieder der UN im Jahre 1945 waren:
Ägypten, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belorussische SSR, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukrainische SSR, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela.

Österreich trat den UN im Jahr 1955 bei. 1973 folgten die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland als 133. und 134. Mitglied. Liechtenstein schließlich 1990 und die Schweiz 2002.

Weißrussland und Ukraine waren neben der Sowjetunion gleichberechtigte Gründungsmitglieder, wobei sich die Mitgliedschaft der Sowjetunion auf die gesamte UdSSR unter Einbeziehung von Weißrussland und der Ukraine erstreckte. Damit war die Sowjetunion faktisch mit drei Stimmen in den Vereinten Nationen vertreten. Seit der Auflösung der UdSSR im Dezember 1991 wird die sowjetische Mitgliedschaft von der Russischen Föderation wahrgenommen; die übrigen ehemaligen Sowjetrepubliken haben sich teilweise bereits kurz vor und teilweise nach der Auflösung erfolgreich um eine eigenständige Mitgliedschaft beworben.

Keine Mitglieder sind unter anderem die Vatikanstadt (dessen völkerrechtliche Vertretung, der Heilige Stuhl, jedoch Beobachterstatus hat) und die nicht von allen Ländern anerkannten Staaten Palästina, (West-)Sahara (Demokratisch-arabische Republik Sahara), die Türkische Republik Nordzypern (TRNZ), die Republik Kosovo, die Cookinseln und die Republik China (Taiwan). Die Republik China nimmt hier jedoch eine Sonderstellung ein, da sie von 1945 bis 1971 das Gründungsmitglied China innerhalb der Vereinten Nationen repräsentierte und damit auch den chinesischen Sitz im UN-Sicherheitsrat innehatte. Im Jahr 1971 wurde auf eine Resolution der Generalversammlung hin die Vertretung Chinas dergestalt geändert, dass China seitdem nur noch von Delegierten der Volksrepublik China repräsentiert wird. Faktisch führte dies zu einem Ausscheiden Taiwans aus den Vereinten Nationen; eine eigene Mitgliedschaft ist aufgrund der Ein-China-Politik der Volksrepublik China nicht zu erwarten.

Amtssprachen

Obwohl die Vereinten Nationen eine Weltorganisation sind, werden schon aus praktischen Gründen nicht alle Sprachen der Welt offiziell benutzt. Tatsächlich beschränkt man sich auf sechs Amtssprachen: Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Von diesen sechs sind zwei – Englisch und Französisch – Arbeitssprachen. Dies ist in der Resolution 2 festgelegt, die von der Generalversammlung im Jahr 1946 angenommen wurde.

Amtssprache bedeutet, dass in jeder offiziellen Sitzung eine Übersetzung nach und aus diesen Sprachen zu erfolgen hat und dass alle sitzungsvorbereitenden Dokumente, alle Resolutionsentwürfe und alle Protokolle und Berichte in angemessenem zeitlichen Rahmen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen müssen. Für die Arbeitssprachen gilt, dass alle organisationsinternen Arbeitsabläufe (mündlich und schriftlich) in diesen beiden Sprachen ablaufen können. Im Umgang mit dem Sekretariat der Vereinten Nationen hat jeder Delegierte das Recht, sich mündlich und schriftlich in der Arbeitssprache seiner Wahl auszudrücken. Auch müssen alle offiziellen Äußerungen des Sekretariats in den beiden Arbeitssprachen ablaufen (Anzeigen, Beschilderungen, etwa das bekannte „Security Council/Conseil de sécurité“ in New York, Broschüren, Führungen usw.). Dieses Regelwerk schließt einsprachige Auftritte prinzipiell aus. Der Deutsche Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen, gemeinsam finanziert von Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Belgien, bietet die wichtigsten Dokumente zeitnah in deutscher Sprache an.

Einige interessante Einzelheiten waren in dem populären Film Die Dolmetscherin – einem Thriller aus dem Jahre 2005 von Sydney Pollack – zu sehen; erstmals wurde die Erlaubnis erteilt, im Hauptsitz der UN zu filmen.

Organe

Gemäß Artikel 7 der UN-Charta setzen sich die Vereinten Nationen aus sechs Hauptorganen zusammen, die für die Entscheidungsprozesse maßgeblich sind. Neben den Hauptorganen gehören eine Reihe von Nebenorganen und Sonderorganisationen zum System der Vereinten Nationen, die mit der Wahrnehmung spezifischer Aufgaben befasst sind.

Hauptorgane

Saal des Sicherheitsrats
  • Die Generalversammlung (General Assembly): Die Generalversammlung kann für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich nicht bindende Empfehlungen abgeben und Vorlagen an den Sicherheitsrat richten. Sie entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und ist u. a. für die Verabschiedung des Etats und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge zuständig. Sie spricht auch Empfehlungen über eventuelle Änderungen der UN-Charta aus. Weiterhin wählt sie die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, alle Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, auf Vorschlag des Sicherheitsrates den Generalsekretär sowie die 15 Richter des Internationalen Gerichtshofes. Alle UN-Mitgliedstaaten haben einen Sitz und eine Stimme, wobei jeweils fünf Vertreter entsandt werden können.
  • Das Sekretariat (United Nations Secretariat): höchster Verwaltungsbeamter ist der Generalsekretär. Er wird auf fünf Jahre gewählt und erfüllt neben seinen administrativen Aufgaben auch eine politische Funktion. So kann er z. B. vom Sicherheitsrat mit Einzelaufgaben betraut werden.
  • Der Sicherheitsrat (Security Council) hat 15 Mitglieder, davon sind China, Russland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und die USA ständige Mitglieder. Die anderen zehn nichtständigen Mitglieder werden jeweils von der Generalversammlung gewählt, wobei jedes Jahr fünf Staaten auf zwei Jahre gewählt werden. Beschlüsse des Sicherheitsrats sind bindend und durchsetzbar. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, darunter allen fünf ständigen Mitgliedern (ausgenommen Beschlüsse über Verfahrensfragen). Man spricht hier von einem Vetorecht der ständigen Mitglieder. In der Praxis wird die Stimmenthaltung eines ständigen Mitgliedes nicht als „Veto“ gewertet. Zu den Beschlüssen zählen friedenssichernde- und friedenserzwingende Maßnahmen sowie nichtmilitärische Druckmittel wie z. B. Handelsembargos.
  • Der Wirtschafts- und Sozialrat (Economic and Social Council, ECOSOC): Ihm sind die vielen Spezialorganisationen unterstellt. Dazu gehören z. B. Internationaler Währungsfonds, Weltbank und Welthandelsorganisation.
  • Der Internationale Gerichtshof, IGH (International Court of Justice, ICJ) in Den Haag als universelles völkerrechtliches Gericht. Er entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, die seine Gerichtsbarkeit anerkennen, und erstattet Gutachten. Die 15 Richter werden auf neun Jahre gewählt. Sie fällen ihre Urteile mit relativer Stimmenmehrheit.
  • Der Treuhandrat (Trusteeship Council) hat seine Aufgaben mittlerweile suspendiert, da es seit 1994 (nach der Entlassung des bis dato unter US-Verwaltung stehenden Staates Palau in die Unabhängigkeit) keine Treuhandgebiete mehr gibt.

Nebenorgane und Sonderorganisationen

Hauptartikel: UN-Spezialorganisation

Nebenorgane der UN-Generalversammlung werden zur Wahrnehmung spezieller Tätigkeiten gegründet. Sie haben ihr eigenes Verwaltungssystem, aber keine eigene völkerrechtliche Grundlage und sind nicht Völkerrechtssubjekte wie die UN selbst. Zurzeit gibt es insgesamt 22 Nebenorgane, neben dem wohl bekanntesten, dem Kinderhilfswerk UNICEF, sind dies u. a. das Umweltprogramm UNEP, das Welternährungsprogramm WFP, das Flüchtlingskommissariat UNHCR und das Entwicklungsprogramm UNDP.

Sonderorganisationen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell selbständige Internationale Organisationen, jedoch durch Abkommen mit den Vereinten Nationen verbunden. Einige Organisationen sind zum Teil sogar älter als die UN selbst. Mittlerweile gibt es 16 dieser zwischenstaatlichen Organisationen. Die UN arbeiten unter anderem mit den folgenden autonomen Organisationen eng zusammen: UNESCO, WHO, IAO, IWF und andere. Die Arbeit der Sonderorganisationen wird durch den UN-Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert.

Budget und Finanzierung

Die UN finanzieren sich hauptsächlich aus Beiträgen ihrer Mitgliedstaaten. Man unterscheidet Pflichtbeiträge, Pflicht-Beitragsumlagen und freiwillige Beitragsleistungen.

Die Pflichtbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten dienen der Finanzierung des ordentlichen Haushaltes der Organisation sowie teilweise auch der Verwaltungsaufgaben ihrer Spezial- und Nebenorgane. Die Höhe der prozentualen Pflichtanteile aller Mitgliedstaaten wird mit Hilfe eines Beitragsschlüssels berechnet. Dieser wird alle drei Jahre auf Empfehlung eines Beitragsausschusses neu von der Generalversammlung festgelegt. Die letzte und derzeit gültige Änderung des Berechnungsschlüssels wurde im Dezember 2000 beschlossen und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Höhe der Beiträge wird seitdem auf Grundlage des Bruttoinlandproduktes eines Landes im Durchschnitt der letzten viereinhalb Jahre (davor sechs Jahre) sowie in Abhängigkeit von der Schuldenbelastung, des Pro-Kopf-Einkommens und der Währungsschwankungen berechnet. Dabei ist festgelegt, dass jedes Land mindestens 0,001 Prozent zum ordentlichen Haushalt beitragen muss und höchstens 25 Prozent des Haushalts tragen darf. Staaten wie Südkorea, Singapur und Brasilien mussten nach einer Übergangsphase ab 2004 einen höheren Prozentanteil des UN-Haushaltes übernehmen. Japan konnte aufgrund seiner rückläufigen Wirtschaftsentwicklung mit einer leichten Beitragssenkung rechnen. Die Beiträge der USA wurden reduziert, der Anteil Deutschlands blieb in etwa gleich. Einnahmeverluste, die infolge der dreijährigen Übergangsphase entstanden, wurden durch eine Privatspende des Medienunternehmers Ted Turner (CNN) in Höhe von 34 Mio. US-Dollar ausgeglichen.[1] Die größten Finanzierer in den Beitragsjahren 2004–2006 sind die USA mit 22 Prozent, Japan mit 19,5 Prozent, Deutschland mit 8,7 Prozent, Vereinigtes Königreich mit 6,1 Prozent und Frankreich mit 6 Prozent. Alle anderen Länder tragen weniger als 5 Prozent bei, etwa die Hälfte bezahlt nur den Mindestbeitrag von 0,001 Prozent. Der Stichtag zur Begleichung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten ist der 31. Januar des jeweiligen Jahres.[2] Das Zweijahresbudget (nur Pflichtbeiträge) der UN für 1998/1999 betrug 2,8 Mrd. US-Dollar. Die regulären Budgeteinnahmen der UN sanken jedoch von 405 Mio. US-Dollar 1997 auf nur noch 279 Mio. US-Dollar 1998. Zum Stichtag im Jahre 1998 hatten lediglich 27 von 185 Mitgliedstaaten ihre Beiträge in voller Höhe gezahlt. Ca. 75 Prozent der Rückstände am regulären Budget und ca. 50 Prozent der Beiträge beim Peacekeeping waren zu diesem Zeitpunkt auf die Beitragseinbehaltung der USA zurückzuführen.[2]

Bei den Pflichtbeitragsumlagen handelt es sich ebenfalls um von den Mitgliedstaaten zu zahlende Pflichtbeiträge. Diese dienen jedoch ausschließlich der Finanzierung von Friedensoperationen. Die derzeit gültigen Beitragssätze für die Pflicht-Beitragsumlagen wurden 1973 von der Generalversammlung festgelegt. Die wirtschaftlich am wenigsten entwickelten UN-Staaten zahlen demnach nur 10 Prozent ihres Pflichtbeitrags am ordentlichen UN-Haushalt, also 0,0001 Prozent. Die übrigen Entwicklungsländer müssen Mittel in Höhe von 20 % ihres Pflichtbeitrags entrichten. Die Industrieländer bezahlen einen Betrag in Höhe ihres vollen Pflichtbeitrags. Die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates entrichten Beträge in Höhe ihrer Pflichtbeiträge zuzüglich der infolge der Entlastung der Entwicklungsländer entstandenen Mindereinnahmen. Letztere werden nach dem Verhältnis der Höhe der einzelnen Pflichtbeiträge gewichtet umgelegt. Für die Pflicht-Beitragsumlagen werden vom ordentlichen Haushalt getrennte Konten verwendet.[3]

Freiwillige Beitragsleistungen werden für die Finanzierung von Spezial- bzw. Nebenorganen der UN wie z. B. dem UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen), UNICEF (Kinderhilfswerk), UNFPA (Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen), UNHCR (Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) und WFP (Welternährungsprogramm) verwendet. Staaten können durch die freie Entscheidung der Höhe ihrer freiwilligen Leistungen erheblichen Einfluss auf die Schwerpunkte der Tätigkeiten der UN geltend machen.[3]

Die Sonderrolle der USA

Mit Beginn der Regierungszeit Reagans (1981–1989) begannen die USA, einen zunehmenden Teil ihrer Pflichtbeiträge zum UN-Haushalt sowie zum Friedenssicherungs-Budget der UN zurückzubehalten. Diesen Verstoß gegen die Vereinbarungen begründeten die USA anfangs mit politischer Kritik an einigen UN-Programmen, seit Ende der 1980er Jahre unter Präsident George Bush warfen sie den UN Ineffizienz und Geldverschwendung vor. Bis 1992 war der Schuldenbetrag der USA an die Vereinten Nationen auf 1,5 Mrd. US-Dollar angewachsen. Der US-Kongress bezifferte den Schuldenbetrag 1997 unter Verweis auf angeblich erbrachte nichtgeldliche Leistungen an UN-Friedenssicherungseinsätze auf 926 Mio. US-Dollar und setzte die Zahlung als Druckmittel zur Reduzierung des prozentualen Pflichtanteiles der USA ein.[1] Zudem nutzten sie die Zurückhaltung ihres Budgetbeitrages wie im Falle des ehemaligen Generaldirektors der Organisation für das Verbot chemischer Waffen José Bustani, des Generalsekretärs Boutros Boutros-Ghali oder im Falle der Besetzung von UN-Kommissionen im Jahre 2001 als Druckmittel, um personelle Änderungen innerhalb der Vereinten Nationen zu erzwingen.[4][2][5] Die US-Regierung unter Bill Clinton handelte am 10. Juni 1997 im sogenannten Helms-Biden-Abkommen eine Senkung des US-Beitrages zum regulären UN-Budget von 25 Prozent auf 20 Prozent und eine Senkung des US-Beitrages für Friedenssicherungseinsätze von 31 Prozent auf 25 Prozent aus.[2]

Kritik

UN-Sicherheitsrat

Ein wichtiger Punkt ist die historisch bedingte Zusammensetzung des Sicherheitsrats. Die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats machen regen Gebrauch von ihrem Vetorecht, um Verurteilungen und Sanktionen gegen sich selbst oder befreundete Staaten abzuwenden. So legte von 1946 bis 1964 etwa die Sowjetunion 103 Mal ein Veto gegen im Übrigen einstimmige Mehrheiten ein. Bei 69 Konventionen zu Israel legten die USA in 20 Fällen ein Veto ein.

Betrachtet man die Anteile an der Weltbevölkerung, die die Einwohner der ständigen Mitglieder stellen, stehen diese in keinem ausgeglichenen Verhältnis zu den ihnen eingeräumten privilegierten Kompetenzen. Beispielsweise verfügen Länder wie das Vereinigte Königreich oder Frankreich mit jeweils 60 Millionen Einwohnern über einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat, Indien, in dem über 1 Mrd. Menschen leben, jedoch nicht. Dieses Problem lässt sich auf keine einfache Weise lösen, denn die hierarchische Architektur des Sicherheitsrates, die einigen wenigen Staaten größere Machtbefugnisse zubilligt, reflektiert letztlich die große Diversität in der Entwicklung der realen Macht der Nationen. In diesem Sinne ist der Sicherheitsrat ein Machtkonzentrations- und Handlungsorgan und dient nicht der Repräsentation. Selbst mit 15 Mitgliedern stößt er wegen der widerstreitenden Interessen, die durch jedes Mitglied transportiert werden, oft und schnell an die Grenze seiner Handlungsfähigkeit.

Ein Sicherheitsrat, in dem jeder Mitgliedstaat gemäß seinem Bevölkerungsanteil gerecht repräsentiert und mit Vetorecht ausgestattet wäre, wäre praktisch handlungsunfähig, da es nahezu unmöglich ist, für konkrete und bindende Entscheidungen einer gewissen Tragweite einen Konsens von über 190 Staaten zu erwirken. Eine wirklich „gerechte“ Umgestaltung des Weltsicherheitsrats könnte somit nur in Verbindung mit einer grundlegenden Reform der gesamten Charta der Vereinten Nationen vonstatten gehen, unter Konsolidierung von Rolle und Kompetenzen der Generalversammlung.

Die Ursachen dafür, dass es bislang nicht zu einer solchen Reform kam, scheinen sich auszubalancieren: Eine entschlossene Umgestaltung, die dem Gedanken einer Weltorganisation Rechnung trüge, implizierte einen Machtverlust der bisher privilegierten ständigen Mitglieder – überwiegend Industrieländer, die den größten Teil der Finanzierung der UN aufbringen.

Kompetenzen

Ein zentrales Problem der Vereinten Nationen sind und bleiben die kaum vorhandenen Kompetenzen. Es gelang den Vereinten Nationen vor allem deshalb nahezu alle Staaten der Welt unter einem Dach zu vereinen, weil die Charta an entscheidenden Stellen so flexibel interpretierbar ist, dass sie von praktisch allen kulturellen Überzeugungen und politischen Ideologien – auch wenn diese sich z. T. gegenseitig ausschließen – in deren Sinne und zu deren Gunsten entsprechend der Situation ausgelegt werden kann. Damit das Konzept einer handlungsfähigen Weltorganisation vollständig aufgehen kann, wäre eine massive Abgabe nationalstaatlicher Kompetenzen an diese Organisation in allen drei Bereichen der Gewaltenteilung (Exekutive, Legislative und Judikative) notwendig. Dazu ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum ein Staat bereit.

Letztlich vereiteln nationale Alleingänge die meisten Ansätze, zu mehr Verbindlichkeit innerhalb der UN zu gelangen. Beispiel dafür sind etwa die USA, die die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für eigene Bürger ablehnen und sich für den Fall eines gegen ihren Willen dort herbeigeführten Prozesses sogar die militärische „Befreiung“ vorbehalten, was die Legitimation des Internationalen Strafgerichtshofs insgesamt in Frage stellt. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass die Vereinten Nationen kaum – oder gar nicht – in Kollision mit den Interessen der USA Politik betreiben können, da sie mit den Vereinigten Staaten finanziell, historisch, personell und konstitutionell zu stark verwoben sind.

Manche Kritiker werfen den UN deshalb vor, für viel Geld, das anderweitig sinnvoller ausgegeben werden könnte, vor allem stapelweise bedrucktes Papier zu produzieren – ein allerdings sehr pointierter Standpunkt. Denn mehr Verbindlichkeit bedeutet notwendig auch mehr Uniformität. Wenngleich es den UN nur auf einer sehr rudimentären Ebene gelang, einheitliche kulturelle und politische Vorstellungen der Menschheit zu definieren, waren doch einige UN-Missionen durchaus erfolgreich, und ob die zwischenstaatliche Konfliktbewältigung ohne die UN-Vermittlung besser abliefe, darf ebenfalls bezweifelt werden. Realistisch betrachtet kann es auf längere Sicht keine echte Weltregierung geben, solange sich die Völker der Welt nicht auf eine widerspruchsfreie und trotzdem scharfe Definition ihrer kulturellen und politischen Werte mitsamt den sich daraus ergebenden Implikationen einigen können, und an diesem Anspruch sollten die UN auch nicht gemessen werden.

Weitere Kritik

  • Ein großer Fehlschlag war das 1960 erstellte Entwicklungshilfe-Konzept. Die Länder der Dritten Welt erhielten Geld, um sich zu entwickeln, doch der Aufbau eines erfolgreichen Handelssystems unterblieb, so dass sie in eine zunehmende Abhängigkeit von den Transferleistungen gerieten.
  • Den UN wird auch vorgeworfen, dass sie sich im Laufe der Zeit nur in all jene Konflikte eingeschaltet haben, die die stärkste Beachtung in den Medien fanden. Herausgehalten haben sie sich dagegen aus Krisen in Sudan, Armenien, Bangladesch, Myanmar, Kolumbien, Ruanda und Peru.
  • Bei Industriestaaten herrscht ein relatives Desinteresse an allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten der UN; wenn sich tatsächlich Probleme einstellen, die man ernst nimmt, werden diese oft nach stillschweigender Übereinkunft außerhalb oder beiläufig in den Vereinten Nationen behandelt.
  • 1946 scheiterte der Plan der Vereinigten Staaten, die nuklearen Waffen unter die Kontrolle der UN zu stellen. Einerseits wollten die USA auf die Atombomben nicht verzichten, solange sie nicht sicher sein konnten, dass kein anderes Land sie bauen kann, anderseits wollte die Sowjetunion ihre Forschung nicht einstellen, solange Washington über das Nuklearwaffen-Monopol verfügte. Während des Kalten Krieges versuchte jede Weltmacht, weitere Staaten auf ihre Seite zu ziehen, sie wurden mit großzügigen Wirtschaftshilfen und Ausrüstungen gelockt. Infolgedessen brachen viele Kriege aus, die diese stellvertretend für die Supermächte ausfochten (Stellvertreterkriege).
  • Ein weiterer, umstrittener Kritikpunkt ist, dass sich die UN überproportional mit der Verurteilung Israels befassen würden. Mit den Stimmen der arabischen Staaten wurden in Vollversammlungen so viele Resolutionen gegen Israel erlassen und so viele Sondersitzungen zum Thema Nahostkonflikt einberufen wie zu keinem anderen Thema. Im Sicherheitsrat werden diese Resolutionsentwürfe gewöhnlich nicht angenommen, da die USA meist zugunsten Israels ihr Veto einlegen. Somit sind sie auch nicht völkerrechtlich bindend. Dagegen würden Menschenrechtsverletzungen in der arabischen Welt selten thematisiert. So ist ein Resolutionsentwurf, der erstmals in der Geschichte der UN explizit den Antisemitismus verurteilen sollte, auch mit den Stimmen der arabischen Staaten abgelehnt worden. Einen Höhepunkt erreichte dies beim UN-Kongress in Durban 1975, wo der Zionismus als eine Form von Rassismus definiert wurde. Diese Resolution wurde jedoch am 16. Dezember 1991 – gegen den Widerstand der arabischen Staaten – wieder aufgehoben.
  • Die UN unterstützten den 1969 im Act of Free Choice stattfindenden Betrug, mit dessen Hilfe Indonesien einerseits das New Yorker Abkommen erfüllte, einen Volksentscheid durchzuführen, ob West-Neuguinea unabhängig oder Teil Indonesiens sein möchte, und andererseits sich den eigenen Wunsch realisierte, ein indonesisches Territorium von Sabang bis Merauke in den Grenzen Niederländisch-Ostindiens vor dem Zweiten Weltkrieg zu besitzen. Die UN entsendeten die im New Yorker Abkommen in Artikel 16 vereinbarten Experten zur Vorbereitung einer Freien Wahl nicht, und sie akzeptierten in ihrer Resolution 2504 (XXIV), dass die Abstimmung entsprechend „indonesischer Praxis“ durchgeführt worden war, anstatt, wie in Artikel 18 vereinbart, „in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis“. Die britische United Nations Association konstatierte:

„Eine außerordentliche Situation wurde so geschaffen: die ursprünglich nach West Papua entsendete UN-Mission zur Beratung, Unterstützung und Hilfe bei der Ausführung der UN-Vereinbarung [New Yorker Abkommen] endete damit, aktiv dagegen zu arbeiten“.“

John Saltford: The United Nations and the Indonesian Takeover of West Papua, 1962-1969: The anatomy of a betrayal.[6]

  • UN-Mitgliedstaaten wie z. B. die Bundesrepublik Deutschland oder Japan sind heute noch in der UN-Feindstaatenklausel eingetragen. Artikel 53 und 107 der UN-Charta erlauben jedem Unterzeichnerstaat ohne besondere Genehmigung der UN, gegen einen solchen Feindstaat militärisch vorzugehen. Allerdings entfalten diese Bestimmungen unstrittig keine materiellrechtliche Wirksamkeit mehr.

Siehe auch

Literatur

  • United Nations (Hrsg.): Wissenswertes über die Vereinten Nationen. United Nations, New York 2006, ISBN 92-1-100936-7. PDF.
  • Hans von Mangoldt, Volker Rittberger, Franz Knipping (Hrsg.): Das System der Vereinten Nationen und seine Vorläufer. Unter Mitarbeit von Martin Mogler u. Stephan Wilske. 3 Bände in 2 Teilbänden. Bern: Stämpfli + CIE AG 1995 u. München: C.H. Beck 1995, ISBN 3-7272-9374-8 (Stämpfli), ISBN 3-406-39107-9 (Beck).
  • Dieter Göthel: Die Vereinten Nationen: Eine Innenansicht. 2. Aufl., Auswärtiges Amt, Berlin 2002.
  • Sabine von Schorlemer (Hrsg.): Praxishandbuch UNO – Die Vereinten Nationen im Lichte globaler Herausforderungen. Springer, Berlin 2003, ISBN 3-540-43907-2.
  • Günther Unser, Ingo Winkelmann: ABC der Vereinten Nationen. 5. Aufl., Auswärtiges Amt, Berlin 2003. PDF.
  • Günther Unser: Die UNO – Aufgaben, Strukturen, Politik. dtv, München 2004, ISBN 3-423-05254-6.
  • Klaus Dieter Wolf: Die UNO – Geschichte, Aufgaben, Perspektiven. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-50878-2.
  • Aus Politik und Zeitgeschichte 22/2005: 60 Jahre Vereinte Nationen. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2005. PDF.
  • Swen Bernhard Gareis, Johannes Varwick: Die Vereinten Nationen. 4. Aufl., Budrich, Opladen 2006, ISBN 3-8252-8328-3.
  • Paul Kennedy: Parlament der Menschheit. Die Vereinten Nationen und der Weg zur Weltregierung. München 2007, ISBN 3-406-56328-7. Der Autor beschreibt treffend die Funktion, neue Aufgaben und Erfolge der UN – durchaus auch kritisch.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Andreas Zumach: Erpressung zahlt sich aus. TAZ 28. Dezember 2000
  2. a b c d Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung: Die USA und die UN: Reform oder Abbau der Weltorganisation? HSFK-StandPunkte 2/98
  3. a b Klaus Hüfner: UN-Finanzierung (Stand 2006), Bestellen bei [1]
  4. Joachim Guilliard: Staatsstreich in der UNO (leicht gekürzt erschienen in) junge Welt 28. April 2002
  5. Die USA drohen der UNO Netzzeitung 9. Mai 2001
  6. John Saltford: The United Nations and the Indonesian Takeover of West Papua, 1962-1969: The anatomy of a betrayal. 2000, ISBN 0-415-40625-0 (PDF 3,4 MB) S. 352


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