- UmweltHaftG
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Basisdaten Titel: Umwelthaftungsgesetz Abkürzung: UmweltHG, UmweltHaftG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Zivilrecht Datum des Gesetzes: 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2634)Inkrafttreten am: 1. Januar 1991 Letzte Änderung durch: Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes
vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Umwelthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 1 UmweltHaftG).
Es ist ähnlich wie das Produkthaftungsgesetz und andere Gesetze zur Gefährdungshaftung aufgebaut.
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