- Umwelthaftungsgesetz
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Basisdaten Titel: Umwelthaftungsgesetz Abkürzung: UmweltHG, UmweltHaftG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Privatrecht Fundstellennachweis: 400-9 Datum des Gesetzes: 10. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2634)Inkrafttreten am: 1. Januar 1991 Letzte Änderung durch: Art. 9 Abs. 5 G vom
23. November 2007
(BGBl. I S. 2631, 2670)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Januar 2008
(Art. 12 Abs. 1 G vom
23. November 2007)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Umwelthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen. Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Gesetzes genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 1 UmweltHaftG).
Es ist ähnlich wie das Produkthaftungsgesetz und andere Gesetze als Gefährdungshaftung aufgebaut.
siehe auch
Literatur
- für Deutschland:
- Geigel, "Der Haftpflichtprozess", 25.Aufl., München 2008 [Verlag C.H. Beck], ISBN 978-3-406-56392-8, Kap.24: Haftung für Umweltschäden.
- Peter Salje / Jörg Peter: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). Kommentar. 2. Aufl. München: C. H. Beck 2005.
Weblinks
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