- Unkündbarkeitsstatus
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Hat ein Arbeitnehmer den Status der Unkündbarkeit (z. B. durch langjährige Betriebszugehörigkeit erworben) so kann er nicht mehr ordentlich gekündigt werden.
Der Gesetzgeber sieht jedoch Unkündbarkeit nur für bestimmte Personengruppen vor (Sonderkündigungsschutz), zu diesen zählen unter anderem Betriebsrats- und Personalratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sowie die betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Die Unkündbarkeit bei langjähriger Betriebszugehörigkeit ergibt sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag und dem für den Betrieb evtl. zusätzlich geltenden Tarifverträgen. So sind im öffentlichen Dienst Westdeutschlands Personen unkündbar, die nach mehr als 15-jähriger Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 40. Lebensjahr beschäftigt sind (vgl. TVöD sowie TV-L). Aufgrund der Konzeption des Zivilrechts muss aber auch hier die außerordentliche Kündigung weiterhin möglich bleiben.
Schwierigkeiten treten bei unkündbaren Arbeitnehmern auf, wenn es zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt in solchen Fällen (beim Fehlen jeglicher Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, wie im Fall einer Betriebsschließung) eine außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung zu, bei der allerdings eine der längsten ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist eingehalten werden muss.
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