- Unmittelbare Anwendung
-
Die unmittelbare Anwendbarkeit (uA) (engl. direct applicability) ist eine Norm des Europarechts, welche es Einzelpersonen ermöglicht, deren unmittelbar betroffene Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einzuklagen. (vgl. Artikel 249 EG-Vertrag)
Üblicherweise ist es ausschließlich Staaten, staatlichen Behörden oder EU-Behörden gestattet Klagen vor dem EuGH einzubringen. Der Europäische Gerichtshof entschied allerdings im Falle „Van Gend & Loos“ (1963) entgegen geltendem Völkerrecht, dass auch Einzelpersonen als Rechtssubjekte der EU anzusehen sind, die ihre Rechte und Pflichten im Bezug zum Europarecht direkt einklagen können, und sich nicht zunächst an einzelstaatliche Organe richten müssen. Durch Abgabe gewisser Souveränitätsrechte der Mitgliedsstaaten an die Gemeinschaft, haben gewisse eindeutige Vertragsverpflichtungen auch direkte Auswirkungen auf die Mitgliedsstaaten, deren Organe, sowie die Bürger der EU.
Voraussetzungen
Die Voraussetzung zur unmittelbaren Anwendbarkeit ist die Begründung einer echten Rechtspflicht, d.h. nicht ausschließlich einer Bemühenspflicht:
- die Norm muss klar und präzise sein
- ihre Wirksamkeit darf nicht von weiteren Bedingungen abhängen
- es darf kein weiterer Vollzugsakt für deren Wirksamkeit erforderlich sein
- es darf keinen weiteren Ermessensspielraum für deren Anwendung geben
Beispiele für die Norm der unmittelbaren Anwendbarkeit im Rahmen des Primärrechts wären etwa die Grundfreiheiten, das Kartellverbot oder die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Erwerbsleben, sowie Abkommen der EG mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Bezüglich des Sekundärrechts sind Verordnungen, Entscheidungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Richtlinien unmittelbar anwendbar.
Richtlinien
Der effet utile Vorsatz des Europäischen Gerichtshofes, sowie der bona fide Grundsatz, sieht vor, dass EU-Recht möglichst bürgernah und rasch umgesetzt werden soll (Rechtsschutz innerhalb der EU). Im Gegenzug soll auch ermöglicht werden, Rechtsverletzungen möglichst rasch einklagen zu können. Daher sind auch Richtlinien, die Mitgliedsstaaten zu einer raschen Umsetzung verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, d.h. direkt einklagbar.
Voraussetzungen (unabhängig voneinander):
- bei Säumnis eines Staates
- bei Ablauf der Umsetzungsfrist
- bei vertikalen Rechtsstreitigkeiten
- Einforderung von richtlinienkonformem Verhalten von Einzelpersonen
- eine inhaltliche Eignung (Vollzugseignung) der Richtlinie erforderlich
Unterscheidung
Im Zusammenhang mit der unmittelbaren Anwendbarkeit im EU-Recht sind des weiteren zu unterscheiden:
- Unmittelbare Geltung: Ein Rechtsakt, welcher ohne Umsetzungsakt Bestandteil der nationalen Rechtsordnung ist (z.B. Verordnungen)
- Unmittelbare (Direkt-) Wirkung: Eine konkrete Anwendbarkeit von Normen durch Organe der Mitgliedsstaaten
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.