Unschädlichkeitszeugnis

Unschädlichkeitszeugnis

Das Unschädlichkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung im Sachenrecht zur vereinfachten Durchsetzung einer Rechtsänderung an einem Grundstück. In bestimmten Fällen dient das Unschädlichkeitszeugnis dazu, die Bewilligungsvorbehalte, die den nach dem Grundbuch dinglich Berechtigten im Fall einer beabsichtigten Rechtsänderung grundsätzlich gesetzlich zustehen, zu ersetzen, wenn amtlich festgestellt wird, dass diese Rechtsänderung für die Berechtigten keine negativen Auswirkungen haben wird, also unschädlich wäre.

Inhaltsverzeichnis

Fallunterscheidungen

Es werden vier Fälle unterschieden:

  • die belastungsfreie Übertragung eines Grundstückteils, wenn dieser Grundstücksteil veräußert wird,
  • die Verteilung einer Reallast auf die einzelnen Grundstücksteile, wenn ein mit einer Reallast belastetes Grundstück veräußert wird,
  • die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, das dem Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht,
  • die Befreiung von dem Recht eines Dritten an dem Entschädigungsanspruch der Gebäudeversicherung, die dem Eigentümer eines Grundstücks im Versicherungsfall zusteht.

In einzelnen Bundesländern können mit dem Unschädlichkeitszeugnis nicht alle dieser Fälle einer Lösung zugeführt werden. Einige Bundesländer besitzen keine Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.

Rechtliche Ausgangssituationen

Materielles Recht

  • Nach § 875 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist für die Aufhebung von Rechten an Grundstücken die Bewilligung der Berechtigten erforderlich. In Fällen von Grundstücksteilungen kann nach Artikel 120 Absatz 1 des Einführungsgesetzes des BGB (EGBGB) diese materiellrechtliche Bewilligung der Berechtigten durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden, sofern in den Bundesländern entsprechende gesetzliche Vorschriften bestehen.
  • Nach § 876 Absatz 2 BGB ist für die Aufhebung von belasteten Rechten an Grundstücken, die zugunsten anderer Grundstücke bestehen, die Bewilligung der Berechtigten der Belastung erforderlich. Nach Art. 120 Absatz 2 EGBGB kann diese materiellrechtliche Bewilligung der Berechtigten der Belastung durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden, sofern in den Bundesländern entsprechende gesetzliche Vorschriften bestehen.

Formelles Recht

Um die vorgenannte materiellrechtliche Bewilligung der Berechtigten auch im Grundbuch vollziehen zu können, ist zusätzlich deren formellrechtliche Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO) erforderlich. Nach § 136 GBO gelten die Vorschriften des EGBGB auch für die GBO, so dass die formellrechtliche Bewilligung der Berechtigten analog des Artikels 120 EGBGB ebenfalls durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen bilden also entsprechende gesetzliche Vorschriften der Bundesländer. Außer Mecklenburg-Vorpommern haben alle Bundesländer die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen landesgesetzlich geregelt, regelmäßig entweder als Einzelgesetze oder als Teil von Ausführungsgesetzen zum BGB (AGBGB); eine Ausnahme bildet des Bundesland Hessen, wo die landesrechtlichen Vorschriften zu Unschädlichkeitszeugnissen in das Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen integriert sind.

Im Land Berlin bezieht sich das Recht für Unschädlichkeitszeugnisse noch auf drei in das Berliner Landesrecht übergeleitete Gesetze vom 3. März 1850, vom 27. Juni 1860 und vom 15. Juli 1890. Nach diesen Gesetzen können Unschädlichkeitszeugnisse nur zur Regelung bei Hypotheken und Reallasten ausgestellt werden. Die damals den "Auseinandersetzungsbehörden" zugeordneten Aufgaben liegt im Jahr 2011 in der Zuständigkeit der Vermessungsämter der Berliner Bezirke.

Zuständige Behörde

Die Aufgabe der Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen wird in den Bundesländern von den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden wahrgenommen.

Literatur

  • Bengel, Manfred; Simmerding, Franz: Grundbuch, Grundstück, Grenze, Luchterhand, Berlin, (5. Auflage) 2000, S. 357-358, ISBN 3-472-03586-2.
  • Palandt, Otto u.a: Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, Beck Juristischer Verlag, (65. Auflage) 2005, S. 2653, ISBN 3-406-56591-3.

Weblinks

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