Reallast

Reallast

Die Reallast ist nach deutschem Sachenrecht (§ 1105 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen.

Diese Leistungen müssen (anders als bei Grundschuld und Hypothek) nicht zwingend in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst- und Sachleistungen sind möglich. Die Reallast führt (anders als die Dienstbarkeiten) nicht zu einer unmittelbaren Nutzungsbefugnis des Berechtigten am Grundstück. Es ist vielmehr dem verpflichteten Eigentümer des belasteten Grundstücks überlassen, auf welche Weise er die zur Erfüllung der Reallast erforderlichen Leistungen erwirtschaftet. Der Berechtigte kann Befriedigung durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Bestimmungen über Hypothekenzinsen im Wege einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung suchen. Er hat aber gegen den Eigentümer während dessen Eigentums fällig gewordenen Leistungen auch einen persönlichen Anspruch.

Die Reallast entsteht durch Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem sowie durch Eintragung in das Grundbuch. Sie kann durch Vereinbarung sowohl als übertragbares und vererbliches Recht als auch unübertragbar und unvererblich bestellt werden.

In der Praxis wird die Reallast häufig im Zusammenhang mit dem Altenteilsrecht eingesetzt. Der bisherige Eigentümer übergibt schon zu Lebzeiten das Grundstück an seinen Nachfolger, sichert seinen bislang aus dem Grundstück bestrittenen Bedarf aber durch Reallasten in Form z. B. von Sachleistungen, monatlichen Versorgungsrenten und Pflegeleistungen ab.

Häufig werden bei Reallasten Wertsicherungsvereinbarungen getroffen, zum Beispiel eine Indexierung in Abhängigkeit vom Preisindex für Lebenshaltung. Diese sind dann durch die Reallast mit abgedeckt und bedürfen keiner weiteren Sicherung

Siehe auch

  • Unschädlichkeitszeugnis bei einer Rechtsänderung an einem Grundstück, die keine negative Auswirkung für den Berechtigten der Reallast hat.
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  • Reallast — Reallast, Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person oder des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstücks mit der Pflicht an den Berechtigten, aus dem Grundstücke wiederkehrende Leistungen zu entrichten (§ 1005 des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reallast — Re|al|last 〈f. 20〉 Belastung eines Grundstückes mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an Geld od. Naturalien * * * Real|last,   Belastung eines Grundstücks, kraft deren dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu… …   Universal-Lexikon

  • Reallast — ⇡ Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Rechtsgrundlagen: §§ 1105–1112 BGB für privatrechtliche Lasten; verschiedene Landesgesetze für die öffentlichen… …   Lexikon der Economics

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