Unterer Dienst

Unterer Dienst

Der einfache Dienst ist die unterste Laufbahn innerhalb des Beamtenrechts. Grundvoraussetzung für die Erlangung eines Amtes des einfachen Dienstes ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.

Bis 1939 wurde die Laufbahn als unterer Dienst bezeichnet.

Dem einfachen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 war dies früher ebenfalls, ist jedoch Ende der 1980er Jahre weggefallen. Die Besoldungsgruppen A 1 war nur noch für die niedrigsten Mannschafts-Dienstgrade der Bundeswehr vorgesehen (inzwischen auch hier A 3). Als Soldaten gehören sie aber nicht zu den Beamten und daher auch nicht zum einfachen Dienst.

Die stärksten Gruppen des einfachen Dienstes sind bzw. waren Wachtmeisterdienste des Justizwachtmeisterdienstes und der Zollverwaltung (läuft seit 2005 aus), Tätigkeiten in der arbeitsvorbereitenden, allgemeinen Verwaltung (Amtsboten, Amtsgehilfen) und vor allem Tätigkeiten in den Betriebsverwaltungen von Bahn und Post (Postbote, Schrankenwärter, Schaffner, Busfahrer, Kontroll- und Aufsichtsdienst in öffentl. Nahverkehr). Aber auch im Polizeidienst war bis in die 1970er Jahre der Laufbahn des einfachen Dienstes geöffnet.

Anstelle einer Laufbahnprüfung gibt es im einfachen Dienst lediglich eine formlose Verwendungsprüfung, die auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder durch eine anerkannte, verwandte oder vorbereitende Tätigkeit beim Dienstherrn ersetzt werden kann. Eine weitere Besonderheit der Dienstposten des einfachen Dienstes ist die Tatsache, das dort nicht nur beamtete Kräfte, sondern stets auch besonders verpflichtete Tarifkräfte verwendet werden.

Soldaten auf Zeit haben nach Ableistung ihrer Dienstzeit von 8 oder 12 Jahren einen Anspruch auf eine Anstellung in den öffentlichen Verwaltungen, mindestens als Beamter des einfachen Dienstes. Für diesen Fall wurden sie meist bei Bahn oder Post übernommen, jedoch auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltungen.

Amtsbezeichnungen in Beziehung zur Besoldungsgruppe sind beispielsweise:

  • A 1: Amtsgehilfe, Betriebsgehilfe (weggefallen)
  • A 2: Oberamtsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister, Aufseher
  • A 3: Hauptamtsgehilfe, Oberschaffner, Oberaufseher, Wart, Oberwachtmeister
  • A 4: Amtsmeister, Triebwagenführer, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Hauptaufseher
  • A 5/A 6: Oberamtsmeister, Hauptwart, Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister

In der Besoldungsgruppe A6 sind herausgehobene Ämter mit Leitungs- und Koordinierungsfunktionen dieser Laufbahn eingestuft und werden, in den Planstellenschlüsseln der einzelnen Bundesländer unterschiedlich, (Höchstgrenze zwischen 10 und 20 %) den Bediensteten dieser Laufbahngruppe verliehen. Einzige Ausnahme ist hier Schleswig-Holstein, das bis zum Jahr 2009 alle Justizwachtmeister in der Besoldung nach A 6 anhebt.

Mittlerweile sind Beamte des einfachen Dienstes (bis auf den Bereich der Justiz) kaum noch anzutreffen, was technischen Rationalisierungsmaßnahmen und einem Wandel der Aufgabenstellung geschuldet ist.

Siehe auch


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