Unverzüglich

Unverzüglich

Unverzüglichkeit bedeutet im deutschen Recht, dass „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB) gehandelt wird. Diese Legaldefinition des Begriffs wird im gesamten bürgerlichen und öffentlichen Recht verwendet.

Eine Handlung kann auch dann unverzüglich sein, wenn man eine Bedenkzeit in Anspruch nimmt oder zunächst einen Rechtsanwalt konsultiert.[1] Der fachsprachliche Ausdruck ist damit – im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch[2] – kein Synonym für sofort.

Einzelnachweise

  1. Palandt. 66. Auflage, 2007. § 121 Rn. 3. ISBN 3-406-55266-8
  2. Duden. Deutsches Universalwörterbuch. 2. Auflage, 1989, S. 1620, 1589. ISBN 3-411-02176-4
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