Urheberrechtsabgabe

Urheberrechtsabgabe

Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) bezeichnet einen gesetzlich verordneten Zuschlag auf den Preis bestimmter technischer Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Waren und Güter entweder vervielfältigt oder genutzt werden können. Rechtliche Grundlage ist § 54 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzelnen erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen oder den Gebrauch der Kopien in jedem Fall zu legalisieren.

Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -Importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahr genommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter [1](u.a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst. Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können.

Inhaltsverzeichnis

Einzelne Pauschalabgaben

Reprographiegeräte (rückwirkend ab 1. Januar 2008, gültig bis 2010)[2][3]:

  • Scanner: 12,50 €
  • Thermo- und Tintenfax: 5,00 €
  • Laserfax: 10,00 €
  • Tintendrucker: 5,00 €
  • Tintenmultifunktionsgeräte: 15,00 €
  • Laserdrucker: 12,50 €
  • Lasermultifunktionsgeräte & Kopierer (ggf. zusätzlich jährliche Betreiberabgabe)
bis 14 Seiten/Minute: 25,00 €
bis 39 Seiten/Minute: 50,00 €
ab 40 Seiten/Minute: 87,50 €

Rechtskräftig:

Von Verwertungsgesellschaften zusätzlich gefordert:

Quelle:

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.gema.de/musiknutzer/leermedien-geraete
  2. http://www.vgwort.de/files/vg_pi_101208.pdf
  3. http://www.heise.de/newsticker/Urheberverguetungen-fuer-Drucker-und-Scanner-stehen-fest--/meldung/120216

Weblinks

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