Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist eine Einrichtung des deutschen Gerichtsverfassungsrechts, die nach § 153 GVG und §§ 13 VwGO, 12 FGO, 7 Abs. 1 ArbGG, 4 SGG bei Gerichten und Staatsanwaltschaften gebildet wird. Die Geschäftsstelle wird mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliches

Die Geschäftsstelle geht auf die mit dem Gerichtsverfassungsgesetz eingeführte Gerichtsschreiberei zurück (§ 154 GVG a. F.). Ziel dieser Maßnahme war es, die Richterschaft zu entlasten und Gerichtstätigkeiten, zu deren Wahrnehmung es keiner akademischen Ausbildung bedurfte, auf Beamte des mittleren oder gehobenen Justizdienstes zu übertragen. Im Jahre 1909 wurden sodann durch eine ZPO-Novelle auch richterliche Aufgaben, vor allem die Kostenfestsetzung auf die Gerichtsschreiberei übertragen. Seit 1927 spricht der Reichsgesetzgeber von der Geschäftsstelle und dem Gerichtsschreiber statt von der Gerichtsschreiberei.

Die Einführung der Geschäftsstelle bei den Staatsanwaltschaften erfolgte durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974.

Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, wird sich die klassische Aufgabenverteilung zwischen den sachentscheidenden Richtern, Staatsanwälten, Rechtspflegern und Amtsanwälten einerseits und der arbeitsteiligen, rein unterstützenden Tätigkeiten der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) andererseits stark verändern.

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Regel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) ein Beamter des mittleren Dienstes, teilweise auch ein Justiz- oder Verwaltungsfachangestellter. Dem Beamten wird die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle anvertraut, wobei diese Betrauung keiner besonderen Form bedarf. Auch derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, kann nach § 27 Abs. 1 RPflG vorübergehend mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betraut werden, ebenso derjenige, der nach seinem Wissens- und Leistungsstand einem Beamten des mittleren Dienstes gleichsteht.

Aufgaben

Die Geschäftsstelle nimmt bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich dem Richter, Staatsanwalt, Rechtspfleger oder Amtsanwalt zugewiesen sind. Insbesondere nehmen die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) Beurkundungen vor, erteilen Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen, einfache Vollstreckungsklauseln (für qualifizierte ist der Rechtspfleger zuständig) oder fungieren als Protokollführer.

Ein Teil der Geschäftsstelle ist die Rechtsantragsstelle des Gerichts.

Eine umfassende Aufgabenbeschreibung für UdGs im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs findet sich in § 29 der Handelsregisterverordnung (HRV); siehe auch Weblinks für Kommentierung.

Stellung und Rechtsmittel

Der Urkundsbeamte wird als Organ der Rechtspflege, nicht als Teil der Justizverwaltung tätig. Seine Entscheidungen sind daher auch nicht als Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar, sondern unterliegen, soweit nicht die einzelnen Verfahrensordnungen etwas anderes vorschreiben, der Kontrolle durch den Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger auf eine Erinnerung.

Weblinks

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