- Urkundsbeweis
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Der Urkundenbeweis ist ein Beweismittel im deutschen Prozessrecht neben dem Augenschein, der Zeugenvernehmung, dem Sachverständigengutachten und - mit Einschränkungen - der Parteivernehmung. Im Zivilprozess und im Strafprozess gelten für den Urkundenbeweis unterschiedliche Regeln.
Inhaltsverzeichnis
Zivilprozess
Als Urkunden gelten alle schriftlichen Gedankenäußerungen ungeachtet ihres Zwecks, ihrer sprachlichen Abfassung und der Wahl der Schriftzeichen. Nicht notwendig ist, dass das Schriftstück unterschrieben ist. Allerdings kann eine Unterschrift entscheidenden Einfluss für den Beweiswert haben.
Die Regeln zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden sind in § 415 ZPO, die privater Urkunden in § 416 ZPO enthalten. Der 9. Titel der Zivilprozessordnung (§§ 415-444 ZPO) regelt weitere Einzelheiten zum Beweis durch Urkunden, insbesondere den Beweisantritt und den Echtheitsbeweis.
In der Praxis werden statt Urkunden oft Fotokopien als Beweismittel vorgelegt. Fotokopien sind streng genommen keine Urkunden, sondern Augenscheinsobjekte [1]. Ist jedoch ihre Übereinstimmung mit dem Original unstreitig, können sie einen vollwertigen Ersatz für den Urkundenbeweis darstellen.
Strafrecht
Dem Urkundenbeweis im Strafrecht zugänglich sind alle verkörperten Gedankenerklärungen, die allgemein wie auch speziell verständlich sind. Diese Erklärungen müssen den Urheber (Aussteller) erkennen lassen und sie müssen zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bestimmung zum Tatsachenbeweis bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung vorlag. Der im Strafrecht geregelte Urkundenbeweis findet sich in den §§ 249-256 StPO.
Urkundenprozess
Der Urkundenbeweis, der in jedem Zivilprozess angetreten werden kann, ist zu unterscheiden vom Urkundenprozess, der bei beschränkter Beweisprüfung ein besonderes Verfahren stellt.
Weblinks
- Gesetzliche Regelung des deutschen Urkundenbeweises in der ZPO
- Gesetzliche Regelung des deutschen Urkundenbeweises in der StPO
Einzelnachweis
- ↑ BGH NJW 1980, 1047
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