- Urteilskopf
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Der Begriff Rubrum bezeichnet das Deckblatt von Urteilen oder juristischen Schriftsätzen wie etwa Klagen oder den Titel/Betreff, unter dem Beträge auf Konten gebucht worden sind.
Im Prozessrecht sind auf diesem formelle Inhalte (wie z. B. Anschriften der Prozessbeteiligten, Aktenzeichen o. ä.) des folgenden Schriftsatzes zusammengefasst. Die Bezeichnung leitet sich aus dem lateinischen ruber - „rot“ ab, da der Kopf früher mit roter Tinte geschrieben wurde.
Ebenfalls gebräuchlich sind die Bezeichnungen Aktivrubrum für den Teil, der den Kläger (den Aktiven) näher bezeichnet und Passivrubrum für die nähere Bezeichnung des Beklagten (den Passiven, der beklagt wird).Jeder Rechtsweg kennt in seiner Prozessordnung Vorschriften zum Rubrum (z. B. § 275 StPO, § 313 Abs. 1 Nrn. 1, 2 ZPO, § § 117 VwGO usw.).
Das Rubrum eines Urteils beginnt beispielsweise mit der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“. Weiterhin erscheint das Gericht, das Aktenzeichen, der Spruchkörper, die Namen der/s Richter(s) mit dessen Funktion, der Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die Parteien, deren Prozessbevollmächtigten, mit Name, Beruf (oder Stand), Wohnort und Verfahrensstellung. Im Strafverfahren wird abweichend davon der Angeklagte, der Verkündungstag des Urteils, der Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle genannt.
An das Rubrum schließt sich der Urteilstenor an.
Siehe auch
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