Urteilskraft

Urteilskraft

Urteilsvermögen ist das Vermögen, sich ein eigenes Urteil zu bilden. "Vermögen" versteht sich dabei als Möglichkeit, als Fähigkeit und Können. Synonyme bilden daher Urteilsfähigkeit und Urteilskraft. "Urteil" bezeichnet hier die korrekte Beurteilung einer Situation oder eines Sachverhaltes und ist somit die Grundlage des nachfolgenden, auf Vernunft basierenden, Handelns.

Ein vermindertes, eingeschränktes Urteilsvermögen - bezogen auf eine gesellschaftliche Norm - ist insofern eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Diese Einschränkung kann temporär und beispielsweise durch Krankheit oder Drogen induziert sein. Eine Minderung kann aber auch altersbedingt vorliegen, durch Kindheit oder Altersdemenz. Auch die Dummheit, als das Unvermögen, aus dem Wahrgenommenem die richtigen Schlüsse und Beurteilungen zu ziehen gilt als eingeschränktes Urteilsvermögen.

Kant

Die Kritik der Urteilskraft (1790) ist Kants "dritte Kritik" nach der Kritik der reinen Vernunft und der Kritik der praktischen Vernunft.

Für Kant ist die Urteilskraft das subjektive Prinzip der Zurechnung der Handlung, die, ob sie als Tat (unter einem Gesetz stehende Handlung) geschehen sei oder nicht, rechtskräftig urteilt[1].

Fußnoten

  1. Immanuel Kant: Metaphysik der Sitten; zitiert nach: Wiesbaden 1956, S. 572 (A 99)

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