A-limine-Abweisung

A-limine-Abweisung

A Limine (auch a limine, lat. an der Schwelle, an der Schranke) ist eine prozessuale Entscheidungstechnik und bezeichnet die mehrheitliche oder einstimmige Bescheidung eines Begehrens gleich zu Anfang eines Verfahrens und ohne weitere Verfahrensschritte. Oft, jedoch nicht begriffsnotwendig, ist damit die Möglichkeit verbunden, diese Entscheidung nicht weiter zu begründen.

In deutschen Prozessordnungen ist dieser Entscheidungsmodus grundsätzlich nur höheren Instanzen als Instrument der negativen Rechtsmittelbeschränkung gegeben (§ 116 Abs. 5 S. 2 FGO, § 133 Abs. 5 S.2 VwGO ). Auch Spezialgerichten ist dies gestattet, so bestimmt etwa § 24 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG):

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.

Seit 2002 ist in der Zivilprozessordnung die Möglichkeit der a limine-Zurückweisung einer Berufung eingeführt worden (§ 522 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

Andererseits wird allerdings auch eine Abweisung wegen fehlender echter Prozessvoraussetzungen (z.B. fehlende deutsche Gerichtsbarkeit, keine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts etc.) als A-limine-Entscheidung bezeichnet. Im Gegensatz zum Fehlen von reinen Sachurteilsvoraussetzungen ergeht also nicht einmal ein (abweisendes) Prozessurteil.

A Limine kann in modifizierter Form auch bei positivem Tenor entschieden werden:

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