Ex aequo et bono

Ex aequo et bono

Traditionell werden Rechtsgrundsätze gern durch lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt. Sie sind teilweise aus der griechisch/römischen Antike überliefert, da insbesondere das deutsche Zivilrecht in wesentlichen Bereichen auf dem antiken Römischen Recht basiert. Viele lateinische Wendungen sind aber auch Neuprägungen aus jüngerer Zeit, in der neue Ausdrücke genauso gern in Latein ersonnen wurden, wie heute in Englisch, beispielsweise culpa in contrahendo und die nulla-poena-Grundsätze. Der Vollständigkeit halber sind auch einige griechische Begriffe genannt.

Siehe auch · Weblinks

A

  • aestimatio – schätzen, bewerten in Geld, i.w.S. beurteilen eines Sachverhalts
  • A iure nemo recedere praesumitur Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden
  • a posteriori Von dem, was nachher kommt.
  • a priori Vom Früheren her.
  • A limine-Abweisung „an der Schranke des Gerichts“ – es erfolgt keine inhaltliche Entscheidung in der Sache, sondern wird bereits vor Eröffnung der Verhandlung (aus formalen Gründen) abgewiesen. (In Österreich auch a-limine-Zurückweisung)
  • Aberratio ictus Fehlgehen des Schlages (der Tat) (das „Abirren des Pfeiles“ beim Versuch)
  • ab ovo Von Anbeginn an, vom Anfang an.
  • Abundans cautela non nocet überflüssige Vorsicht schadet nicht (unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen sind unschädlich)
  • Abusus non tollit usum (Missbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf) Ein Recht darf nicht unterbunden werden, nur weil es mitunter missbraucht wird – Übermaßverbot.
  • Accessio cedit principali (Grundsatz, nach dem das rechtliche Schicksal einer Nebensache der Hauptsache folgt).
  • Acta iure gestionis Wirtschaftliche Aktivitäten eines Staats, welche er im Ausland ausführt und für die er nicht immun vor der Jurisdiktion des ausländischen Staats ist.
  • Acta iure imperii Hoheitliche Aktivitäten eines Staats, für die er immun vor der Jurisdiktion ausländischer Staaten ist.
  • Actio illicita in causa- Der Einwand, dass ein Notwehrrecht nicht bestehe, weil die Notwehrlage durch den Verteidiger provoziert wurde.
  • Actio libera in causa („Eine Handlung (actio), die ihrem Grunde nach frei ist (libera in causa)“). Rechtskonstruktion mit vorverlagerter Schuld
  • Actio pro socio („Eine Klage (actio) in der Eigenschaft als Gesellschafter (pro socio)“ – hM: gesetzliche Prozessstandschaft des Gesellschafters für Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter)
  • Actor sequitur forum rei (Der Kläger folgt dem Gerichtsort des Beklagten – Grundsatz der regelmäßigen Zuständigkeit des Gerichtsstandes des Beklagten)
  • Actus contrarius (gegenteilige Handlung): Mit dem Begriff umschreibt man schlagwortartig die These, dass eine Rechtshandlung und eine Handlung, die das Gegenteil darstellt, dieselbe rechtliche Qualität haben. Beispiel: Nicht nur die Erteilung einer Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, sondern auch die Aufhebung der Genehmigung.
  • ad litem (für den Prozess) eine zu einem bestimmten Gerichtsverfahren zugezogene Person (Richter, Vormund/Verfahrenspfleger, Nachlassverwalter).
  • Adoptio naturam imitatur (die Adoption imitiert die Natur): es werden dieselben Rechtsfolgen durch eine Adoption ausgelöst wie bei einem leiblichen Kind.
  • Ad tempus concessa post tempus censetur denegata – Was auf Zeit eingeräumt ist, wird nach Ablauf der Zeit automatisch verwehrt. – Codex Justinianus 10, 61, 1
  • Ad impossibilia nemo tenetur – Niemand ist zum Unmöglichen verpflichtet
  • Alias facturus
  • Alibi: ein Alibi haben, d. h. nachweisen können, dass man zum Tatzeitpunkt anderswo (alibi) gewesen ist
  • Aliud – etwas Anderes, Bezeichnung des Anspruchsziels: wird zur Erfüllung der falsche Gegenstand gegeben, spricht man vom aliud; ist er hingegen nur mangelhaft, von einem peius; ist es zu wenig von einem minus. Im ersten Fall besteht bei Kaufverträgen der Erfüllungsanspruch fort, im zweiten bestehen allenfalls Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.
  • Alteri stipulari nemo potest (Niemand kann sich etwas zu Gunsten eines Dritten versprechen lassen) gilt nicht im deutschen Recht; hierzu: „Vertrag zugunsten Dritter“ und „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“.
  • Amicus curiae (Freund des Gerichts): Schriftsatz einer Nichtpartei im amerikanischen Gerichtsverfahren, die dem Revisionsgericht grundsätzliche, über den Einzelfall hinauswirkende Argumente darlegt
  • Animus auctoris Urheberwille
  • Animus belligerendi Kriegsführungswille
  • Animus donandi Schenkungswille
  • Animus iniurandi Beleidigungsabsicht
  • Animus possidendi Erwerbswille
  • Animus recipendi Empfangswille
  • Animus rem alteri habendi Inhaberwille; Wille, eine Sache für einen anderen zu besitzen.
  • Animus rem alteri gerendi Geschäftsbesorgungswille; Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führen. Siehe: Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Animus rem sibi habendi Besitzwille; Wille, eine Sache für sich selbst zu besitzen.
  • Animus socii Gesellschafterwille
  • Animus testandi Testierwille
  • arguendo erläuternde, also nicht entscheidungserhebliche Ausführungen des Gerichts
  • Argumentum a fortiori vom Stärkeren her – Analogieschluss vom unwahrscheinlicheren Fall auf einen wahrscheinlicheren („wenn a gilt, dann erst recht b“)
  • Argumentum a maiore ad minus (Erst-Recht-Schluss)
  • Argumentum a minore ad maius (Erst-Recht-Schluss)
  • Argumentum ad absurdum
  • Argumentum e contrario (Schluss aus dem Gegenteil)
  • Audiatur et altera pars (Man höre auch die andere Partei an): Beschreibung des heutigen Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs, vgl. Rechtliches Gehör.
  • Aulus Agerius – Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Klägers
  • Aut dedere aut iuridare (Entweder geben oder richten): Ein Staat ist verpflichtet einen Verbrecher auszuliefern oder zu verurteilen.

B

  • Beneficium excussionis realis: die Einrede, die dem Schuldner in der Betreibung zur Verfügung steht, dass der Gläubiger zuerst ein Pfand zu verwerten habe, bevor er auf das Vermögen des Schuldners greift
  • Beneficium excussionis personalis: die Einrede in der Betreibung, dass ein Pfand erst dann verwertet werden darf, wenn das Vermögen des Schuldners hierzu nicht ausreicht
  • Bona fides guter Glaube – s. bona fide: in gutem Glauben, gutgläubig (Ggt. bösgläubig: mala fide)
  • Bonus pater familias oder bonus ac diligens pater familias: der gute (und vorsichtige) Familienvater ist eine abstrakte Person die der Richter als Referenznorm zur Beurteilung eines gewissen Verhaltens benutzt (im Sinne von „Hätte ein guter und vorsichtiger Familienvater auch so gehandelt …“)
  • Brevi manu traditio- Übereignung ohne Übergabe, also „kurzer Hand“ (vgl. § 929 S. 2 BGB)
  • Bellum iustum gerechter Krieg

C

  • Casus Zufall
  • Casum sentit dominus: Der Eigentümer trägt den Schaden (die Regel gilt für den Fall des zufälligen Untergangs einer Sache).
  • Casus belli (Kriegsfall): Eintreten der Bedingungen, die von einem Staat als Kriegsgrund betrachtet werden.
  • Caveat emptor Der Käufer sei wachsam – Offensichtliche Mängel führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen
  • Certiorari
  • Cessio legis – Forderungsübergang kraft Gesetzes
  • Cessio necessaria – notwendige Forderungsübergang
  • Clausula rebus sic stantibus
  • Condictio: Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. In der juristischen Fachsprache wird auch der Begriff „Kondiktion“ verwendet. In Deutschland hat man in bewusster Anlehnung an die römische condictio die §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) entworfen.
  • Condictio causa data non secuta
  • Condictio indebiti Condictio aus Bezahlung einer Nichtschuld.
  • Condictio ob causam finitam Sogenannte Leistungskondiktion (§ 812 I 2 Fall 1 BGB); der ursprünglich bestehende Rechtsgrund ist später weggefallen.
  • Condictio ob rem Konditktionsgrund ist der Nichteintritt des mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten (§ 812 I 2 Fall 2 BGB)
  • Condictio ob turpem vel iniustam causam Es besteht nach § 817 BGB ein bereichungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr, wenn die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß
  • Condictio sine causa Condictio aus einer grundlos erfolgten Zuwendung.
  • Conditio sine qua non (Bedingung ohne die nicht): Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass ein bestimmter Erfolg entfiele. Diese Faustformel dient zur generellen Bestimmung, ob eine Handlung kausal für etwas war.
  • Consensus gentium Übereinstimmung der Völker
  • Consuetudo Gewohnheit, auch im Sinne von Gewohnheitsrecht.
  • Contra legem gegen das Gesetz
  • Contra omnes gegen jeden
  • Corpus iuris civilis': Sammelbezeichnung für das unter dem oströmischen Kaiser Justinian zusammengestellte Gesetzeswerk nebst ergänzenden Novellen. Es handelt sich um das Werk, welches zur Hauptquelle des in späteren Jahrhunderten in Europa rezipierten römischen Rechts überhaupt wurde. Die Bezeichnung als Corpus iuris civilis stammt nicht von Justinian, sondern aus der Rezeptionsgeschichte.
  • Cuius est commodum, eius est periculum (Wessen das Gut, dessen ist die Gefahr): Grundsätzlich trägt der Eigentümer einer Sache die Gefahr der (zufälligen) Verschlechterung.
  • Cuius regio, eius religio (Wessen das Land / die Herrschaft, dessen der Glaube): Das Land und seine Bewohner müssen grundsätzlich der gleichen Konfession angehören wie der Landesherr. Kein römischer Rechtssatz, sondern eine staatsrechtliche Zuordnungsregel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation in der Frühen Neuzeit.
  • Culpa Verschulden im weiteren und Fahrlässigkeit im engeren Sinn (im Zivilrecht); Schuld (im Strafrecht)
  • Culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss): Auch während Vertragsverhandlungen gilt bereits ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, dessen schuldhafte Verletzung zu Schadenersatz führen kann. Insbesondere besteht eine Pflicht zur Offenlegung wichtiger Umstände. Bewusste Täuschungen während Vertragsverhandlungen beispielsweise sind also nicht zulässig.
  • Culpa in custodiendo Verschulden in der Überwachung. Die Curia in custodiendo ist eine der drei curiae der Hilfspersonenhaftung (in der Schweiz nach Art. 101 OR). Eine schuldhafte Verletzung kann zur Haftung für Hilfspersonen führen.
  • Culpa in eligendo Verschulden in der Auswahl. Die Curia in eligendo ist eine der drei curiae der Hilfspersonenhaftung (in der Schweiz nach Art. 101 OR). Eine schuldhafte Verletzung kann zur Haftung für Hilfspersonen führen.
  • Culpa in instruendo Verschulden in der Instruktion. Die Die Curia in instruendo ist eine der drei curiae der Hilfspersonenhaftung (in der Schweiz nach Art. 101 OR). Eine schuldhafte Verletzung kann zur Haftung für Hilfspersonen führen.
  • Culpa post contractum finitum
  • Culpa lata – grobe Fahrlässigkeit
  • Culpa levis – leichte Fahrlässigkeit; es wird der Unterschied zwischen culpa levis in abstracto und culpa levis in concreto gemacht, je nachdem ob der bonus pater familias oder das alltägliche Verhalten der Person als Referenz gilt.
  • Culpa levissima – allein die leichteste Fahrlässigkeit
  • cum grano salis – „Mit einem Korn Salz“

D

  • Da mihi factum, dabo tibi ius (Gib mir (die) Tatsachen, ich gebe Dir (das) Recht): Grundsätzliche Beschreibung des Verhältnisses zwischen Partei und Gericht im Zivilprozess. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht, dieser ist vielmehr durch die Parteien vorzutragen. Von dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien hat das Gericht auszugehen und darf nur bei streitigem Vorbringen Beweis erheben. Umgekehrt ist das Gericht an die rechtliche Würdigung, welche die Partei mit ihrem Vorbringen verbindet, nicht gebunden.
  • De lege ferenda bezeichnet einen nicht geltenden, aber als Reform diskutierten Rechtszustand (Lex ferenda).
  • De lege lata beschreibt das geltende Recht (Lex lata) in Abgrenzung zu einem Rechtszustand, der erst durch Gesetzesänderung herbeigeführt werden müsste (Lex ferenda).
  • Delegatus non potest delegare (Ein Delegierter kann nicht delegieren): Grundregel, dass die Berechtigung eines Bevollmächtigten nicht weiter reichen kann, als die Vollmacht selbst, so dass ein Bevollmächtigter nicht berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen, es sei denn seine Vollmacht umfasst auch dieses Recht.
  • Debet
  • Debitor Schuldner
  • Debitor cessus Schuldner einer zedierten (mittels Zession abgetretenen) Forderung.
  • Derelictio Besitzaufgabe
  • Desponsatio: Verlobung
  • Dicta et promissa Gesagtes und Versprochenes; ausdrückliche Zusicherungen
  • Dies a quo (non computatur): Der Beginntag einer Frist wird zur Verrechnung der letzten nicht einbezogen.
  • Dies ad quem (computatur): Der Endtag einer Frist wird zur Verrechnung der letzten einbezogen.
  • Diligentia quam in suis, Abkürzung für diligentia quam in suis rebus adhibere solet: „Sorgfalt wie in eigenen“. Die Sorgfalt, wie man sie auch in eigenen Angelegenheiten aufbringt. Diese wird in bestimmten Ausnahmefällen als Fahrlässigkeitsmaßstab akzeptiert und führt dann regelmäßig zu einer geminderten Haftung, normiert in § 277 BGB.
  • Do ut des: Ich gebe, damit du gibst – Die Abwicklung Zug um Zug
  • Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (böswillig handelt, wer fordert, was sofort zurückgewährt werden muss): Diese Wendung leitet sich aus dem Rechtsgrundsatz ab, dass man seine Rechte bei Rechtsmissbrauch nicht durchsetzen kann; jedenfalls steht dem Schuldner die dolo-agit-Einrede zu. Vgl. auch exceptio doli.
  • Dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est: gleichbedeutend mit dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est.
  • Dolos – arglistig, schuldhaft.
  • Dolus Vorsatz; Schuld/Verschulden.
  • Dolus alternativus
  • Dolus antecedens „(der Tat) vorangehender Vorsatz“
  • Dolus bonus „guter Vorsatz“
  • Dolus directus „direkter oder unbedingter Vorsatz“
  • Dolus eventualis „Eventual- oder bedingter Vorsatz“
  • Dolus generalis „allgemeiner Vorsatz“
  • Dolus subsequens „(der Tat) nachfolgender Vorsatz“
  • Donatio inter virum et uxorem Schenkung unter Ehegatten. Diese Schenkungen waren nach römischem Recht grundsätzlich nichtig. Im mitteleuropäischen Recht war die Behandlung dann sehr unterschiedlich. Einige Länder hatten die über das gemeine Recht vermittelten römischen Rechtsregeln zur Schenkung unter Ehegatten übernommen und andere nicht.
  • Duces tecum oder Subpoena duces tecum „Bring mit“. Vorladung mit Auflage.

E

  • eadem res inter easdem partes: Gleiche Streitsache zwischen den gleichen Streitparteien.
  • eo ipso: automatisch, von selbst.
  • erga omnes: jedermann betreffend.
  • error in persona vel obiecto: Irrtum in der Person oder im Objekt. Hauptanwendungsbereich im Strafrecht.
  • essentialia negotii Wesentliche Vertragspunkte. Die essentialia negotii müssen in jedem Fall vom Konsens getragen sein, damit ein Vertrag zustande kommt, wobei normativer Konsens genügt. (für die Schweiz: Art. 1 OR)
  • et altera pars audiatur: auch die andere Seite soll angehört werden
  • ex aequo et bono: nach Recht und Billigkeit (vgl. z. B. Art. 17 Abs. 3 der ICC Schiedsgerichtsordnung [1] oder Art. 38 Abs 2 IGH-Statut) (siehe auch: amiable compositeur)
  • ex ante: von vornherein, aus damaliger Sicht; wird häufig gebraucht, um die Perspektive einer Sachverhaltsanalyse zu beschreiben.
  • ex contractu aus Vertrag; ein Schadenersatzanspruch stützt sich auf eine Vertragsverletzung
  • ex delicto aus Vergehen; ein Schadenersatzanspruch stützt sich auf eine Schädigung eines Rechtsguts
  • ex lege: kraft Gesetzes
  • ex nunc: von nun an; Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet.
  • ex officio: von Amts wegen
  • ex parte: von / gegen eine Seite oder eine Partei, einseitig
  • ex post: im nachhinein; wird häufig gebraucht, um die Perspektive einer Sachverhaltsanalyse zu beschreiben.
  • ex tunc: von damals an; Wird oft im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Rechtswirkung verwendet.
  • exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
  • exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
  • exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
  • exceptio metus Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
  • expressis verbis: „ausdrücklich“

F

  • Falsa demonstratio non nocet Eine falsche Bezeichnung schadet nicht; Verkörperung des Willensprinzips, wonach der Gehalt einer Willenserklärung nicht anhand der Wortwahl, sondern am wahren Willen der Partei ermittelt wird. Wollen zwei Parteien einen Kaufvertrag über Walfleisch abschließen, bezeichnen dies aber fälschlicherweise als Haifischfleisch, hindert dies den Vertrag nicht an seiner Gültigkeit (vgl. Haakjöringsköd-Fall)
  • Falsus procurator: Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • favor testamenti: Vorzug des Testaments. Der wahre Wille des Erblassers darf bei der Auslegung nur berücksichtigt werden, wenn es im textlichen Wortlaut des Testaments irgendeinen Anhaltspunkt gibt.
  • Fiat iustitia, et pereat mundus Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde, Wahlspruch des Kaisers Ferdinand I., Recht soll um jeden Preis durchgesetzt werden
  • Fiduziar: Treuhänder (zumeist bei Sicherungsübereignung)
  • Forum: bedeutet in der Rechtssprache meist „Gerichtsstand“. Abgeleitet vom Forum als antiker öffentlicher Platzanlage, auf der unter anderem auch Gerichtsverhandlungen stattfinden konnten. Der Forumstaat ist dementsprechend der Staat, in dem ein angerufenes Gericht, dessen Zuständigkeit noch zu klären ist, seinen Sitz hat.
  • Forum non conveniens: ist eine Dispositionsvollmacht meistens eines Zivilrechtgerichts („common law“ Gericht) zu abzulehnen ein Verfahren zu hören, das vor ihr geholt worden ist.
  • Fraus omnia corrumpit: Betrug macht alles zunichte.
  • Functus officio: „Sein Amt ausgeführt“ in ein Amt gewählte Person oder Gericht oder Aufsichtsrat deren Amtszeit vorüber ist.
  • Fur semper in mora est: Der Dieb ist immer im Verzug.
  • Furtum usus: Gebrauchsanmaßung

G

I

  • Id quod actum est – Das, was vereinbart war; die Parteienvereinbarung
  • Ignorantia factiTatbestandsirrtum
  • Ignorantia legis non excusatUnkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe
  • Infirmitas – Schwäche
  • Imperitia – Unerfahrenheit; mangelnde Fachkenntnis
  • Impossibilium nulla est obligatio. – Unmögliches kann nicht Inhalt eines Schuldverhältnisses sein. Zum Unmöglichen gibt es keine Verpflichtung; vgl. § 275 BGB
  • In contumaciam (in Abwesenheit des Angeklagten: jmdn. in c. verurteilen.)
  • In dubio contra reum (Im Zweifel gegen den Reuigen/Angeklagten)
  • In dubio contra stipulatorem (Im Zweifel gegen den Gläubiger): Unklarheitsregel bei der Auslegung von Verträgen (CH OR). Bei mehrdeutiger Bestimmung in einem Vertrag, wird die für den Verfasser ungünstigere geltend gemacht.
  • In dubio mitius
  • In dubio pro reo (Im Zweifel für den Reuigen/ Angeklagten): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, heute Bestandteil der in Art. 6 MRK verbrieften Unschuldsvermutung.
  • In fine am Ende (z. B. einer Rechtsvorschrift), auch a.E.
  • In foro (vor Gericht)
  • In iudicando criminosa est celeritas (Eile beim Richten ist verbrecherisch)
  • In limine litis – vor der Streitsache bedeutet, dass bei einem Ersuchen gewisse Formalitäten erhoben werden müssen bevor der Richter den Grund der Sache begutachtet.
  • In pari turpitudine melior est causa possidentis: Bei gleich sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere, d. h. die Streitsache verbleibt bei dem gegenwärtigen Besitzer.
  • In medias res
  • In praeteritum non vivitur (In der Vergangenheit wird nicht gelebt): besagt, dass Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. – Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor in Verzug gesetzt wurde.
  • instrumenta sceleris zur Begehung einer Straftat gebrauchte Gegenstände / Instrumente, können in D eingezogen werden (§ 74 ff. StGB), ebenso in CH (Art. 58 StGB)
  • Inter omnes: unter allen – Nicht nur für die beteiligen Parteien gültig, sondern für jedermann
  • Inter partes: zwischen den Parteien – Nicht allgemein, sondern nur zwischen den Parteien gültig.
  • Invecta illata – eingebrachte Sachen des Mieters gelten dem Vermieter als stillschweigend verpfändet
  • Invitatio ad incertas personas – Einladung an einen unbestimmten Personenkreis
  • Invitatio ad offerendum – Die Einladung, ein Angebot zu machen.
  • Ipso iure – von Rechts wegen/kraft des Gesetzes
  • Itio in partes
  • Iudex a quo der Richter, von dem, d. h. der Rechtsfall abgegeben wird.
  • Iudex ad quem der Richter, zu dem, d. h. ein Rechtsfall weiterverwiesen wird.
  • Iudex non calculat (Der Richter rechnet nicht): Dieses Wort wird häufig scherzhaft gebraucht im Sinne von „Der Richter (oder Jurist) kann nicht rechnen“. Gemeint ist dagegen: Der Richter entscheidet nicht, indem er Argumente zählt, sondern indem er sie (nach ihrer Überzeugungskraft) wägt. Der historische Ursprung der Sentenz liegt dagegen wohl bei einer eher technischen Aussage in den Digesten (Macer Dig. 49, 8, 1, 1), wonach offenbare Rechenfehler im Urteil nicht schaden und ohne weiteres berichtigt werden dürfen, vgl. heute § 319 ZPO.
  • Iura novit curia (Das Gericht kennt das Recht): Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen – diese dürfen sie als bekannt voraussetzen. Für ausländische Rechtsnormen schränkt § 293 ZPO diesen Grundsatz ein.
  • Iure suo uti nemo cogitur: Von seinem Recht Gebrauch zu machen wird niemand gezwungen.
  • Ius aequum: Billigkeit – steht also neben Ius strictum. Zurück geht der Begriff wohl auf Ius strictum
  • Ius civile: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die ausschließlich auf die römischen Staatsbürger angewandt wurden (Röm. Reich) → Zivilrecht
  • Ius cogens: zwingendes Recht
  • Ius divinum: Göttliches Recht
  • Ius gentium: Völkerrecht – Im antiken Rom verstand man unter ius gentium aber auch das allen Völkern gemeinsame Zivilrecht, im Gegensatz zum nur für römische Bürger geltenden ius civile.
  • Ius honorarium – Recht, das im Römischen Reich von den Inhabern der republikanischen Ehrenämter ausgeübt wurde (Röm. Reich)
  • Ius indigenatus „Recht der Einheimischen“ – beschränkte im preußischen Bund die polnische Einmischung und regelte die Selbstverwaltung
  • Ius primae noctis („Das Recht der ersten Nacht“) – Das Recht eines mittelalterlichen Gebietsherren, aus Anlass der Vermählung eines in sein Herrschaftsgebiet fallenden Paares die Hochzeitsnacht mit der Braut zu verbringen.
  • Ius soli: Geburtsortsprinzip
  • Ius strictum – Recht ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles
  • Ius de non appellando, Privilegium de non appellando „das Recht der letzten Instanz“ – Verbot, sich an eineReichsgericht zu wenden (Hl. Röm. Reich)
  • Ius de non evocando, Privilegium de non evocando „das Recht der letzten Instanz“ – Höchstgerichtsbarkeit (Hl. Röm. Reich)
  • ius respicit aequitatem: „Das Recht achtet auf Gleichheit“. Gleichheitssatz – gibt den Grundsatz wieder, dass alle Menschen vor dem Recht gleich sind
  • Ius in sacra – ius circa sacra sind Zentralbegriffe des Staatskirchenrechts.
  • Ius sanguinis: Abstammungsprinzip
  • Ius vigilantibus scriptum – heißt soviel wie, dass das „Recht für den Wachsamen geschrieben“ ist, man also selbst für die Wahrung seiner Rechte sorgen muss.
  • ius variandi – Bezeichnet das Recht eines Gläubigers zwischen zwei Leistungen wählen zu dürfen.
  • Iusta causa traditionis
  • Iustitiae dilatio est quaedam negatio (Verzögerung der Rechtsgewährung ist wie ihre Verweigerung)

L

  • laesio enormis – wörtlich: enorme Verletzung, sinngemäß: Verkürzung über die Hälfte. Bezeichnet eine grobe Äquivalenzstörung eines Kaufvertragsverhältnisses, bei der Verkäufer weniger als die Hälfte des Wertes der Ware als Kaufpreises erhält.
  • legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus – Den Gesetzen gehorchen wir nur deswegen, um frei sein zu können. (Cicero, pro Cluentio 53, 146)
  • legis citatae (oder abgekürzt leg cit) die zitierte Gesetzesstelle [1]
  • legitimatio per matrimonium subsequens - Legitimation durch nachfolgende Ehe
  • lex arbitri – Recht am Ort des Sitzes des Schiedsgerichts
  • Lex causae – Verweist auf jenes materielle Recht, das nach dem Internationalen Privatrecht (IPR) zur Anwendung gelangt.
  • lex contractus – (Das Recht des Vertrages)
  • Lex fori („Recht des Gerichtsorts“)
  • Lex generalis („allgemeines Gesetz“)
  • Lex imperfecta („unvollständiges Gesetz“) – Eine Vorschrift, an deren Tatbestand keine Rechtsfolge geknüpft ist.
  • lex loci contractus – („Recht des Ort des Vertrages“) – Eine Kollissionsregel aus dem Internationalen Privatrecht (IPR) falls keine explizite Rechtswahl getroffen wurde
  • lex loci executionis – („Recht des Ortes der Ausführung“) – Kollissionsregel des Internationalen Privatrechts (IPR) – Recht des Staates der Vertragsausübung/ausführung findet Anwendung
  • Lex loci laboris („Recht des Arbeitsortes“) – Verweist auf jenes materielle Recht, das am Arbeitsort anwendbar ist.
  • lex mercatoria – („Recht der Kaufleute“) – internationale Handelsprinzipien (entstanden im Mittelalter)
  • Lex residiae
  • Lex rei sitae („Recht am Orte, an dem die Sache belegen ist.“) – Beschreibt einen Grundsatz des Internationalen Privatrechts (IPR), der besagt, dass auf eine Sache immer das Recht des Staates anzuwenden ist in dem sich die Sache befindet.
  • Lex posterior derogat legi priori (Jüngeres Recht bricht älteres Recht)
  • Lex specialis derogat legi generali (Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere): Auslegungsregel, die besagt, dass eine konkretere Regelung vor und anstatt der allgemeineren Regelung in Anwendung zu bringen ist.
  • Lex superior derogat legi inferiori (Das ranghöhere Gesetz verdrängt das rangniedere): Auslegungsregel, die besagt, dass höheres Recht niederes Recht bricht. z. B.: Bundesrecht bricht Landesrecht.
  • lex voluntatis – von den Vertragsparteien explizit gewähltes Recht (IPR)
  • Longa manu traditio im Unterschied zur brevi manu traditio meint eine Besitzübertragung, bei der schon der Besitzende nur nach der Verkehrsanschauung Besitz innehat, nicht aber tatsächlichen Gewahrsam, wie etwa an den im Wald lagernden Baumstämmen, siehe § 854 Abs. 2 BGB.
  • Lucidum intervallum Ein heller (wacher) Moment (des sonst Komatösen oder nicht Ansprechbaren)
  • Lucrum cessans Entgangener Gewinn. Kann z. B. bei Nichtleistung als Schadensersatz geltendgemacht werden.
  • Lucrum ex re der verkörperte Sachwert; der aus der Sache herausziehbare Wert; erzielter Gewinn bei Veräußerung der Sache
  • Lucrum ex negotio cum re der bloße Gebrauchswert einer Sache, d. h. erzielter Gewinn bei Verwertung der Sache
  • Luxuria Bewusste Fahrlässigkeit! („Wird schon gut gehen!“)

M

  • Mala fides superveniens non nocet Schlechter Glaube, der sich nachträglich einstellt, schadet einer abgeschlossenen Ersitzung nicht.
  • Mancipatio
  • Mandamus
  • Mater semper certa est, pater est, quem nuptiae demonstrant (die Mutter ist immer sicher, Vater ist, wen die Verheiratung (als solchen) bezeichnet.): bezogen auf die grundsätzliche Unsicherheit einer Vaterschaft im Gegensatz zur früher unzweifelhaften Mutterschaft.
  • Minima non curat praetor (Um Kleinigkeiten kümmert das Gericht sich nicht).
  • Mutatis mutandis : mit den nötigen Änderungen
  • Mora creditoris Gläubigerverzug
  • Mora debitoris Schuldnerverzug

N

  • Nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodis eius agitur Die Leibesfrucht wird dem bereits Geborenen gleichgestellt, insofern es seinem Vorteil dient.
  • Nasciturus': das Geborenwerdende. Leibesfrucht, ungeborenes Kind (als Rechtssubjekt, z. B. im Erbrecht).
  • Ne bis in idem (Nicht zweimal gegen dasselbe): Tradierter Grundsatz der Strafrechtspflege, beinhaltet das Verbot der doppelten Strafverfolgung (Verbot der Doppelbestrafung).
  • Ne ultra petita (auch „Ne eat iudex ultra petita partium“) Ein Urteil darf nie über die Anträge der Parteien hinausgehen.
  • Necessitas probandi incumbit ei qui agit Die Beweislast im Strafrecht liegt beim Ankläger.
  • Nec vi, nec clam, nec pracario Nicht durch Gewalt, nicht heimlich, nicht durch eine Bittleihe. Voraussetzungen des fehlerfreien echten Besitzes
  • Negativa non sunt probanda: Fehlende Umstände muss niemand beweisen. Allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts.
  • Neglegentia: Unbewußte Fahrlässigkeit „Unachtsamkeit“ – Gegenteil: Luxuria
  • Neminem laedere: Schädige niemanden! Allgemeiner Grundsatz der dem Deliktsrecht zugrunde liegt.
  • Nemo iudex in sua causa: Niemand sei Richter in eigener Sache – Unbefangenheitsgrundsatz
  • Nemo iudex sine actore: Niemand ist Richter ohne Kläger. – Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz)
  • Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat.)
  • Nemo potest cogi ad factum: niemand ist gezwungen zu handeln
  • Nemo sibi ipse causam possesionis mutare potest Niemand kann bloß durch eigenen Willensentschluss seine Besitzlage für sich selbst verbessern.
  • Nemo tenetur se ipsum accusare (Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen) – Zentraler Bestandteil des Strafverfahrensrecht – beinhaltet vor allem das Recht des Angeklagten oder Beschuldigten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.
  • Nemo turpitudinem suam allegans auditur Niemand wird gehört, der sich auf seine eigene Schändlichkeit beruft.
  • nemo ultra posse obligatur: Niemand kann für etwas „Menschenunmögliches“ verantwortlich gemacht werden.
  • nolo contendere: ich will nicht streiten – das Beziehen einer Position ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, im weiteren Sinne auch: weder bestätigen noch dementieren
  • Non decipitur, qui scit se decipi (Es wird nicht getäuscht, wer weiß, dass er getäuscht wird)
  • Non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est regula fiat (Keine Regel ergibt das Recht, sondern aus dem Recht wird die Regel gebildet).
  • Non liquet: es ist nicht deutlich ~auch nach Beweisaufnahme ist Sachverhalt nicht aufgeklärt, d. h. im Zivilrecht Urteil nach Regeln der Beweislast (d. h. idR Klageabweisung), im Strafrecht gilt in dubio pro reo
  • Nulla est maior probatio quam evidentia rei: „Es gibt keinen besseren Beweis als den Augenschein“
  • Nulla poena sine culpa: Keine Strafe ohne Schuld (Schuldprinzip)
  • Nulla poena sine lege certa: Keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz (Bestimmtheitsgebot)
  • Nulla poena sine lege praevia: Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Rückwirkungsverbot)
  • Nulla poena sine lege scripta: Keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz (Verbot der Bestrafung nach Gewohnheitsrecht)
  • Nulla poena sine lege stricta: Keine Strafe ohne strenges (streng zu befolgendes) Gesetz (Analogieverbot)
  • Nulli enim res sua servit: Niemandem dient seine eigene Sache
  • Nullo actore, nullus iudex: (sinngemäß:) Wo kein Kläger, da kein Richter!; ein Verbrechen muss angeklagt werden, damit darüber gerichtet werden darf.
  • Nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz (Gesetzlichkeitsprinzip)
  • Numerius Negidius – Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Beklagten

O

  • Obiter dictum eine Entscheidung nicht tragende, nebenbei geäußerte Rechtsansicht
  • Obligatio est vinculum iuris quo necessitate adstringimur: römischrechtliche Definition des Schuldverhältnisses: Die obligatio (das Schuldverhältnis) ist ein Rechtsband, durch welches wir nach Notwendigkeit (miteinander) verbunden sind.
  • offerta ad incertas personas: Angebot an unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis
  • Omni modo facturus ein Täter mit unter allen Umständen bestehender Tatabsicht
  • Omnis condemnatio pecunaria est Jede Verurteilung lautet (im römischen Zivilprozess)) immer auf Geld
  • onus probandi ist der lat. Begriff für die Beweislast im Zivilrecht

P

  • Pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten
  • Pacta tertiis nec nocent nec prosunt Verbotene Drittwirkung von Verträgen
  • Pactum de contrahendo Vorvertrag
  • Pactum de non cedendo Vertragliches Abtretungsverbot
  • Pactum de non petendo Stundungsvereinbarung
  • Par in parem non habet imperium (Ein Gleicher hat unter Gleichen keine Entscheidungsgewalt): Mit diesem Grundsatz wird oft das Verhältnis gleichgestellter Rechtssubjekte klargestellt.
  • Patere legem, Abkürzung für patere legem quam ipse fecisti: die Regel einhalten, die man sich selbst auferlegt hat gilt vor allem für öffentliche Behörden, die sich an ihr eigenes Gesetz halten müssen.
  • Peius Begriff der Vertragserfüllung. Hat jemand den richtigen, aber mangelbehafteten Gegenstand geliefert, spricht man vom peius. Anders als bei einer aliud-Lieferung, gilt der Vertrag als (mangelhaft) erfüllt.
  • Per curiam
  • Periculum est emptoris – Die Gefahr (des zufälligen Sachuntergangs) trägt der Käufer.
  • Perpetuatio fori Fortdauer des Gerichtes; Je nach Prozessgesetz bleibt das Gericht, bei welchem eine Klage anhängig gemacht wird, auch bei einem späteren Wegfall dessen Zuständigkeit zuständig.
  • poenalisieren = unter Strafe stellen, von „poena“ = "Strafe"
  • prae limine – vor der Schwelle, vor den Schranken des Gerichts – Verfahren hinsichtlich Gerichtsbarkeit und teilw. Zulässigkeit
  • praedium dominans – herrschendes Grundstück
  • praedium serviens – dienendes Grundstück
  • Praeter legem Am Gesetz vorbei (anders als contra legem = gegen das Gesetz)
  • Prima facie – auf den ersten Anschein
  • Princeps legibus solutus – der Herrscher steht über dem Recht
  • prior tempore, potior iure – Früher in der Zeit, stärker im Recht
  • Privilegium de non appellando
  • Privilegium de non evocando
  • Probatio diabolica teuflischer Beweis. Ein Beweis, der sehr schwer bis praktisch gar nicht zu erbringen ist. (z. B.: lückenloser Nachweis der Eigentümerkette einer Sache)
  • pro bono – kostenlose anwaltliche Tätigkeit zum Wohle der Öffentlichkeit
  • pro domo: für das Haus. Wird häufig als in eigener Sache benutzt.
  • pro futuro für die Zukunft
  • producta sceleris Aus einer Straftat hervorgebrachte „Früchte“, können in D eingezogen werden (§ 74 ff. StGB), so z. B. ein gefälschter Kfz-Brief (§ 267 StGB)
  • prohibente domino – gegen den Willen des Geschäftsherrn
  • Protestatio facto contraria

Q

  • Qui tacet consentire non videtur (Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen): Beschreibung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach Schweigen eine Willenserklärung nicht ersetzen kann. Der Grundsatz erfährt Ausnahmen im Geschäftsverkehr der Kaufleute und nach den Regeln der Haftung für einen Rechtsschein, vgl. Willenserklärung.
  • Quid pro quo: etwas für etwas – Was wird gegen Was getauscht? Sinnhaft für das Synallagma eines Geschäftes
  • Quod non est in actis non est in mundo (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt): Was nicht vorgetragen ist und somit nicht zu den Akten gelangt ist, wird bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt – gilt, wenn auch nur eingeschränkt, im Zivilprozess: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil nur das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen.

R

  • Ratio legis Sinn des Gesetzes
  • Rebus sic stantibus in unveränderten Umständen
  • Reformatio in peius Abänderung ins Schlechte, Änderung zu ungunsten.
  • Rei vindicatio Vindikationsklage. Der Eigentümer kann gegenüber jedem Besitzer die Herausgabe der Sache mittels Vindikation verlangen.
  • Res extra commercium Sachen außerhalb des Privatrechtsverkehrs
  • Res habilis (ersitzungs-)fähige Sache
  • Res inter alios acta „Dinge getan zwischen Anderen“ – Römischer Rechtsgrundsatz, wonach das Handeln Anderer einen weder berechtigt noch verpflichtet
  • Res iudicata Abgeurteilte Sache; Derselbe Streitgegenstand darf nur einmal gerichtlich beurteilt werden (Ausnahme: Rechtsmittel). Ist eine Streitsache (materiell) rechtskräftig entschieden worden, steht dem Beklagten die Einrede der abgeurteilten Sache offen.
  • Res mancipi siehe mancipatio
  • Res nullius cedit occupanti (Herrenlose Sachen können angeeignet werden); siehe Aneignung, im deutschen BGB §§ 958–964 für bewegliche Sachen, § 928 II für Grundstücke.
  • Res sacra heilige Sache
  • Reservatio mentalis unbeachtlicher Willensmangel (Mentalreservation)
  • Restitutio in integrum Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
  • Roma locuta causa finita Rom hat gesprochen, die Sache ist erledigt. Die Entscheidung der höchsten Instanz (gemeint ist die Entscheidung des Papstes) wird rechtskräftig, es ist kein Raum für weitere Diskussion.
  • Rubrica legis non est lex Die Überschrift des Gesetzes ist nicht das Gesetz.

S

  • Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem
  • sedes materiae Sitz des Gegenstandes, Gesetzesstelle – also die für die Rechtsprechung maßgeblichen Schriftstücke bzw. die für den Fall relevanten Stellen im Gesetzestext, vulgo „Anwendbares Recht“.
  • Se ut dominum gerere: sich wie der Eigentümer aufführen – Mit einer Sache verfahren, als sei man der Eigentümer, ohne es zu sein.
  • Servitus in faciendo consistere nequit Eine Dienstbarkeit kann nicht in einem Tun bestehen.
  • Si in ea re nihil dolo malo Auli Agerii factum sit neque fiat Wenn in dieser Angelegenheit nichts durch die Arglist des Klägers geschehen ist oder geschieht. Römische Formel der exceptio doli.
  • Si non Aulus Agerius fundum, quo de agitur, Numerio Negidio vendidit et traditit Wenn nicht der Kläger das Landgut, um das prozessiert wird, dem beklagten verkauft und tradiert hat. – Römische Formel der exceptio rei venditae et traditae
  • Societas – Gesellschaft
  • Societas delinquere non potest (Deliktsunfähigkeit juristischer Personen).
  • Socii mei socius non est socius meus – Der Gesellschafter meines Gesellschafters ist nicht mein Gesellschafter. Abwandlung von Res inter alios acta
  • Subpoena
  • Subpoena duces tecum Sieh Duces tecum.
  • Sui generis eigener Art
  • Superficies solo cedit: Der Überbau folgt dem Boden (>ein Haus teilt das rechtliche Schicksal seines Grundstücks; Ausnahmen: 1.(österreichisch): Superädifikate, 2. Erbbaurecht, 3. Kellereigentum)
  • Superfluum – Überfluss; anspruchsübersteigender Ertrag einer verpfändeten Sache

T

  • Tantum devolutum, quantum appellatum: So weit abgewälzt, wie weit angefochten – bezeichnet den Devolutiveffekt von Rechtsbehelfen
  • Terra Nullius
  • Testis non est iudicare: Der Zeuge hat nicht zu urteilen (er hat lediglich seine Wahrnehmungen mitzuteilen).
  • Tu quoque: und du auch
  • Titulus und modus Rechtsgrund/-titel und Übertragungsart
  • Turpis causa – sittenwidriger Zweck
  • Tutor in rem suam auctor fieri non potest
  • Tutor rem pupilli emere non potest: Der Vormund kann von seinem Mündel nichts kaufen – grundsätzliches Verbot des Insichgeschäfts (Selbstkontrahierungsverbot, vgl. § 181 BGB)
  • terminus medius non datur (sinngemäß) „Eine Norm hat Geltung, wenn sie die nicht hat, ist sie keine Norm.“ (jap. Autor)

U

  • Ubi iudex, ubi ius „wo ein Richter, da eine Entscheidung“
  • Ubi ius, ibi remedium „wo Recht ist, ist eine Abhilfe“
  • Ubi societas ibi ius „where there is society, there is law“ (zit. nach Hugo Grotius)
  • Ultima ratio „letzte (ultimative) Lösung“
  • Ultra posse nemo obligatur: Niemand ist verpflichtet, mehr zu leisten, als er kann.
  • Ultra vires in Überschreitung der Befugnisse
  • Uti possidetis „wie ihr besitzt“; Prinzip der starren Grenzen im Völkerrecht

V

  • Venire contra factum proprium (handeln gegen frühere Tatsachen) – Verbot, sich zu seinem vorherigen Tun in Widerspruch zu setzen.
  • Vis absoluta losgelöste Gewalt
  • Vis compulsiva willensbeugende Gewalt
  • Vis cui resisti non potest eine Gewalt, gegen die man keinen Widerstand leisten kann
  • Vis maior höhere Gewalt
  • Vitia, quae ex ipsa re oriuntur Mängel, die in der Sache selbst auftreten
  • Vitium in contrahendo Mangel beim Abschluss eines Vertrages
  • Volenti non fit iniuria (Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht): Der Grundsatz besagt, dass die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht die Rechtswidrigkeit des tatbestandlichen und damit unrechtmäßigen Verhaltens beseitigt.

Siehe auch

Quellen

  1. Begriffslexikon help.gv.at

Weblinks


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