Verbrechen aus Hass

Verbrechen aus Hass

Als hate crime (deutsch „Hassverbrechen“, Hasskriminalität) werden Straftaten bezeichnet, bei denen das Opfer des Delikts vom Täter ausschließlich oder überwiegend nach dem Kriterium der Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe gewählt wird und sich das Verbrechen in erster Linie gegen die gewählte Gruppe als Ganze richtet. So können beispielsweise antisemitisch oder ausländerfeindlich motivierte Straftaten unter den Begriff fallen, ebenso Straftaten gegen Obdachlose oder Behinderte sowie Schwule. Das Konzept kommt aus den USA und wird auch in Grossbritannien angewendet.

Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine Straftat eindeutig als hate crime einzustufen. Die Vergewaltigung einer Frau kann beispielsweise sexualtriebhaft motiviert sein, richtet sich also nicht gegen „die Frauen“, obwohl das Opfer überwiegend nach dem Kriterium der Weiblichkeit ausgewählt wurde; die Vergewaltigung einer Frau kann aber durchaus Züge eines Hassdelikts aufweisen, wenn dem Verbrechen eine entsprechende Motivation zugrundeliegt, z. B. eine dezidiert sexistische; sie kann aber auch, z. B. als Kriegsverbrechen, den Charakter eines Hassverbrechens annehmen, wenn sie sich gegen eine z. B. ethnisch definierte Gruppe richtet, der das Opfer als angehörig aufgefasst wird.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsherkunft aus dem US-amerikanischen Strafrecht

Das hate crime hat juristische Relevanz im Strafrecht der USA. Der Begriff stammt auch von dort. Das deutsche Strafrecht kennt keine gesondert als Hassdelikte zu qualifizierenden Straftaten. Die Begriffsdefinition kann in Deutschland nur indirekt Relevanz in der Rechtsprechung annehmen, wenn sie teilweise oder gänzlich zur Klassifizierung einer Straftat nach bestimmten Merkmalen herangezogen wird, beispielsweise zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder der niederen Beweggründe beim Mord. Der direkten Anwendung des Begriffs in den USA und der indirekten Anwendung des dem Begriff zugrundeliegenden Konzepts in Deutschland ist gemeinsam, dass ein Hassdelikt im Allgemeinen als schwerer zu ahnden aufgefasst wird als ein anders motiviertes Verbrechen.

Hasskrimininalität im deutschen Rechtssystem

Aufgrund einer defizitären Praxis[1] bei der Erfassung des Ausmaßes und der Opfer rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Gewalttaten (vor allem Ausländer und Obdachlose) in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 vereinbart, rechtsextremistisch orientierte Straftaten als "politisch motivierte Kriminalität" zu erfassen. In diesem Rahmen wurde die Erfassungsmöglichkeit unter dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ geschaffen, die als spezielle Untergruppe „fremdenfeindliche“ und „antisemitische“ Straftaten erfasst. Hierdurch wollte man gewährleisten, dass die Taten klarer und einheitlicher erfasst und von den zuständigen Polizeidienststellen zentral gemeldet werden.[2]

Hasskrimininalität im britischen Rechtssystem

Durch die grosse Vielfalt von Ethnien und Minderheiten in Grossbritannien wurde das Konzept vom Hassverbrechen eingeführt. Jegliche Aggressivität gegenüber einer Person aufgrund von einer Minderheitszugehörigkeit wird gesonders verfolgt. Dazu gehört die Beschimpfung aufgrund der Hautfarbe, Herkunft, Sprache, Nationalität, sexuellen Ausrichtung, Geschlecht, Behinderung oder anderer Merkmale.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Mark Holzberger: Offenbarungseid der Polizeistatistiker. Registrierung rechtsextremistischer Straftaten, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 68 (1/2001) [1]
  2. Politisch motivierte Kriminalität [2]S. 268
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