Verlagsvertrag

Verlagsvertrag

Das Verlagsrecht im Sinne des § 8 Verlagsgesetz (VerlG) ist das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst (das heißt Notenmaterial) zu vervielfältigen und zu verbreiten. Es ist ein Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Inhaber des Verlagsrechts ist zunächst der Urheber. Der Urheber kann das Verlagsrecht an eine andere Person vergeben, z. B. an einen Verlag.

Der Inhaber des Verlagsrechts ist zur Herstellung in buchtypischer Printform berechtigt. Welche Rechte dem Inhaber im Detail zustehen ist eine Frage des Einzelfalls. Als üblich gilt jedoch nur eine Vervielfältigung in Papierform. Elektronische Einspeicherung ist hingegen nicht vom Verlagsrecht abgedeckt, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Neben dem Verlagsrecht können andere urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Werk bestehen.

Inhaltsverzeichnis

Verlagsvertrag

Gegenstand des Verlagsvertrags ist das Verlagsrecht. Ein Verlagsvertrag liegt vor, wenn ein Urheber oder ein Lizenznehmer einem Verleger das Verlagsrecht an einem Werk überträgt. Durch einen Verlagsvertrag i. S. d. § 1 VerlG wird der Verfasser verpflichtet, sein Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Der Verleger wird im Gegenzug zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. Gemäß § 14 VerlG muss dies in zweckentsprechender Weise erfolgen, insbesondere ist erforderlich, dass der Verleger für das Werk Werbung betreibt. Die Vorschrift findet nach § 48 VerlG entsprechende Anwendung, wenn das Verlagsrecht nicht durch den Autor, sondern durch einen Lizenznehmer vergeben wird.

Ein Verlagsvertrag i. S. d. § 1 VerlG setzt voraus, dass der Verleger zumindest in nicht unerheblichem Umfang auf eigene Rechnung handelt (zur Abgrenzung s. Zuschussverlag). Kein Verlagsvertrag im eigentlichen Sinn ist ein Vertrag, der eine andere Verwertung als in Buchform zum Gegenstand hat. Die Varianten sind so zahlreich wie die Verwertungsformen (z. B. Hörbuch, Bühnenaufführung etc.). Es ist allerdings üblich, mit dem Verlagsrecht auch andere Verwertungsrechte an den Verlag zu übertragen.

Hat der Urheber oder ein Lizenznehmer das Verlagsrecht durch Verlagsvertrag vergeben, ist der Inhalt des Vertrags maßgebend; ergänzend sind gesetzliche Vorschriften heranzuziehen. Zu welchen Ausgaben der Verleger berechtigt sein soll (z. B. nur Hardcover-Ausgabe oder auch Taschenbuchausgabe) ergibt sich aus dem Vertrag. Unklarheiten über den Umfang der übertragenen Rechte gehen regelmäßig zu Lasten des Verlegers.

Abschließend sei erwähnt, dass das Verlagsgesetz überwiegend dann zur Anwendung gelangt, wenn die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Ansonsten handelt es sich um dispositives Recht, d.h. es kann in einem Vertrag abbedungen werden (Ausnahme § 40 VerlG bei zukünftigen Werken). Durch den Verlagsvertrag entsteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien. Es kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Literatur

  • Urheber- und Verlagsrecht (Gesetzestexte), Beck dtv, 2003. ISBN 3423055383
  • Hiller, Helmut u.a. (Hrsg.): Wörterbuch des Buches. Vittorio Klostermann GmbH, Frankfurt/Main 2002, ISBN 3-465-03220-9
  • Lucius, Wulf D. v.: Verlagswirtschaft. UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2005, ISBN 3-8252-2652-2
  • Salaws, Ausma: Karrieren unter der Lupe: Buchhandel und Verlagswesen. Lexika Verlag, Würzburg 2001, ISBN 3-89694-361-8
  • Stockem, Anno: Vermarktung von Büchern. Eine Analyse aus Sicht von Verlagen. Harrassowitz Verlag, Wiesbaden 1988, ISBN 3-447-02779-7

Weblinks

Siehe auch


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