Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung)
Flagge der Eurpäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003
Titel: Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist.
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Dublin-II-Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Asylrecht
Veröffentlichung: am 25. Februar 2003
(Abl. EG L 50/01)
Inkrafttreten: 01. März 2003
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die so genannte Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Unterzeichnerstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Ihr offizieller Titel lautet Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist und sie ist im Amtsblatt der EG L 50/01 vom 25. Februar 2003 veröffentlicht. Sie trat im März 2003 in Kraft und ersetzt das Dubliner Übereinkommen.

Grundgedanke der Verordnung ist, dass jeder Asylsuchende nur einen Asylantrag innerhalb der Unterzeichnerstaaten stellen können soll. Welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, wird durch die in der Verordnung genannten Kriterien bestimmt. Stellt der Asylsuchende dennoch in einem anderen Mitgliedstaat seinen Asylantrag, wird kein Asylverfahren durchgeführt und der Asylsuchende in den zuständigen Staat gebracht.

Die Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit folgen im Wesentlichen dem Grundgedanken, dass der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein soll, der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat. Zum Beispiel ist ein Staat zuständig, wenn der Asylsuchende mit einem von diesem Staat ausgestellten Visum in den Schengnerraum eingereist ist oder wenn er über die Grenzen eines Mitgliedstaates der Europäische Union illegal eingereist ist.

Gelegentlich wird die Dublin-II-Verordnung als Umsetzung einer als restriktiv erachteten Haltung der Unterzeichnerstaaten gegenüber Asylsuchenden kritisiert. Die Staaten an den EU-Außengrenzen kontrollieren diese Grenzen streng, weil sie sonst für alle nachfolgenden Asylverfahren und die damit verbundenen Kosten zuständig wären. Oftmals versuchen Migranten dennoch, die Grenzen zu überwinden; nicht selten in Abhängigkeit von professionellen Schleusern.

Literatur

  • Christian Schmid, Christian Filzwieser: Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem. Berliner Wissenschafts-Verlag, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Berlin, Wien, Graz 2004, ISBN 3-8305-0937-5, ISBN 3-7083-0244-3.

Weblinks

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