Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten

Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten
Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941

Die Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten (RGBl 1941 I 759 ff), gemeinhin als Polenstrafrechtsverordnung bezeichnet, war eine deutsche Verordnung vom 4. Dezember 1941, die sich gegen Polen und Juden im vom Deutschen Reich besetzten Polen richtete. Sie wurde vom Ministerrat für die Reichsverteidigung im Zweiten Weltkrieg erlassen und sah ein abgekürztes Gerichtsverfahren vor, das weit über die damals ohnehin allgemein angeordneten Verkürzungen des Rechtsschutzes von Beschuldigten hinausging. Gleichzeitig wurde das materielle Strafrecht in Generalklauseln ungemein verschärft.

Juden wurden durch die „Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 1. Juli 1943 wieder dem Anwendungsbereich der Polenstrafrechtsverordnung entzogen. In § 1 Absatz 1 der späteren Verordnung wurde bestimmt, dass strafbare Handlungen von Juden von der Polizei verfolgt würden.

Bei beiden Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass die Praxis der Gesetzeslage sachlich wie zeitlich weit vorausgeeilt war (vgl. Holocaust und Schutzhaft).

Inhaltsverzeichnis

Zeitgenössische Anwendung des Gesetzes

Der damalige Staatssekretär im Justizministerium Roland Freisler kommentierte die Verordnung (Zs. Deutsche Justiz 1942, 25 ff), dass sie eine „allgemeine Gehorsamspflicht“ der Polen bestimme. Zum Beispiel schädige der Geschlechtsverkehr eines Polen mit einer Deutschen das Wohl des Deutschen Reiches und des deutschen Volkes und sei dementsprechend als „Rassenschande“ eine Straftat. Freisler äußerte sich sehr zufrieden darüber, dass das gesamte formelle und materielle Strafrecht gegen Polen auf knapp drei Seiten geregelt worden sei.

Die Verordnung enthält sowohl Straftatbestände als auch Regelungen zum Gerichtsverfahren und zum Standgerichtsverfahren, also der sofortigen Hinrichtung. Die einzelnen Normen sind nicht durch Paragrafenzeichen gegliedert, sondern bloß nummeriert. Durch diese Abweichung in der äußeren Form von anderen Rechtstexten sollte klargestellt werden, dass keineswegs eine Begrenzung der Strafgewalt durch gesetzliche Normierung beabsichtigt war. Die Polenstrafrechtsverordnung sollte eher eine Art Richtlinie für den Richter darstellen.

In der Praxis erfuhr das Gesetz auch sonst über den ohnehin weitgehenden Wortlaut hinaus eine extensive Auslegung: Unter „Gewalttaten“ verstand man entgegen der sonst üblichen juristischen Terminologie nicht nur Taten von besonderer Schwere, sondern jede strafbare Handlung, die unter Anwendung von Gewalt begangen war. Die Gewalttat konnte also aus einer einfachen Körperverletzung oder Nötigung bestehen.

Siehe auch

Literatur

  • Diemut Majer: „Fremdvölkische“ im Dritten Reich. 1981.

Weblinks


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