- Verschuldungsverbot
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Als Schulden wird die Summe der Verbindlichkeiten bezeichnet, die eine Person trifft. Die Rechtswissenschaft betrachtet dagegen insbesondere im Privatrecht die einzelne Verbindlichkeit (vgl. Schuld (Privatrecht)).
Schuldner kann eine Privatperson ebenso wie ein Privatunternehmen oder der Staat sein (Staatsschulden). Die regelmäßige Rückzahlung der offenen Schulden wird Schuldendienst genannt.
Im Betrieb: Die Schulden bestehen aus dem gesamten im Betrieb arbeitendem Fremdkapital. Sie werden nach ihrer Fälligkeit ( = Dringlichkeit der Rückzahlung) angeordnet. Langfristige Schulden stehen deshalb oben.
Inhaltsverzeichnis
Überschuldung
Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden des Kreditnehmers sein veräußerbares Vermögen bzw. pfändbares Einkommen übersteigen. Bei einer natürlichen Person ist eine Überschuldung gegeben, wenn die Zahlungsverpflichtungen mit dem Veräußerungs-Erlös ihres zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögens (Zwangsvollstreckung) und den pfändbaren Beträgen Lohn- bzw. Gehaltspfändung der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht erfüllt werden können. In einer solchen Situation besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung nach einer sechs Jahre dauernden Treuhandzeit („Wohlverhaltensperiode“) zu beantragen. Hilfestellung bieten Rechtsanwälte oder landesrechtlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen (Schuldnerberatung oder Insolvenzberatung).
Die zunehmende Verschuldung privater Haushalte ist einer der Hauptgründe für Mietausfälle.
Die Überschuldung von Unternehmen kann zu Betriebsschließungen, Fusionen, Unternehmenszusammenschluss, Unternehmenskonzentration und Übernahmen Anlass geben.
Schuldenfalle
Die Tatsache, dass Schulden in der Regel verzinst werden müssen, kann einen Teufelskreis darstellen, wenn trotz regelmäßiger Zahlung die Schulden nicht abgebaut werden können.
In früheren Zeiten gerieten Dauerschuldner auf diese Weise in Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklaverei.
In manchen Ländern sind Schulden erblich, sodass ganze Familien über mehrere Generationen hinweg in Leibeigenschaft bzw. Sklaverei gehalten werden.
Schuldenarten in öffentlichen Haushalten
Im öffentlichen Rechnungswesen unterscheidet man unter anderem zwischen rentierlichen Schulden, zu deren Abtragung einschlägige besondere Einnahmen aus Gebühren, Beiträgen, Zuschüssen oder Mieten zur Verfügung stehen, und unrentierlichen Schulden, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln bedient werden müssen. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als eine hohe rentierliche Verschuldung die Handlungsfähigkeit eines Haushälters kaum einschränkt, eine hohe unrentierliche Verschuldung jedoch sehr wohl.
Verschuldungsverbot für öffentliche Haushalte
Wegen des Dilemmas, das sich durch die hohe Verschuldung vieler öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit dem Schuldenfallen-Teufelskreis ergeben hat, mehren sich Stimmen, die laut über die Möglichkeit, Notwendigkeit und Wirksamkeit eines Verschuldungsverbots nachdenken. Dabei zeigt sich, dass nur eine verfassungsrechtliche Fixierung für wirksam, gleichzeitig aber auch für problematisch gehalten wird, da in Zeiten schlechter Konjunktur unter Umständen allein zur Erfüllung von Pflichtaufgaben schon eine Kreditaufnahme erforderlich sein könnte. In diesem Zusammenhang werden von der Süddeutschen Zeitung (vom 5. Februar 2009 S.7 "Das mühsame Abtragen des Schuldenbergs") folgende Zahlen des Statistischen Bundesamts genannt: mit Abstand am meisten Schulden haben folgende vier Bundesländer (Stand: 31. Dezember 2007, Länderfinanzausgleich 2006, ohne Schulden der Kommunen): Schulden in Milliarden Euro: Nordrhein-Westfalen 114,1; Berlin 56,6; Niedersachsen 49,4; Baden-Württemberg 41,7.
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