Vertikale Gewaltenteilung

Vertikale Gewaltenteilung
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Gewaltenteilung ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten.

Heute wird das Prinzip der Gewaltenteilung überwiegend als Bestandteil jeder Demokratie betrachtet. Allerdings wird diskutiert, ob die Verschränkung der Gewalten durch eine enge Zusammenarbeit und Verzahnung der Staatsorgane dem ursprünglichen Gedanken der Trennung der Gewalten zuwiderläuft und durch Lobbyismus und andere Einflussnahme die zentrale Stellung des Parlaments in Frage gestellt wird. In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bedeutung einer unabhängigen Presse oft höher eingeschätzt, weshalb diese gelegentlich informell auch als Vierte Gewalt bezeichnet wird.

Neben der horizontalen Ebene der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung kann zwischen staatlicher Gewalt und kommunaler Selbstverwaltung eine vertikale Form der Gewaltenteilung ausgemacht werden, die in einem Bundesstaat um ein weiteres Element (Gliedstaat mit eigenen Machtbefugnissen) erweitert wird.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Ansätze zu einer Form der Gewaltenteilung finden sich schon in der von Aristoteles und Polybios vertretenen Theorie der Mischverfassung, in der Staatsphilosophie taucht der Begriff aber erstmals in den Werken des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu auf.

Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten 1776 und als Checks and Balances bezeichnet. Anschließend fand die Gewaltenteilung auch in Frankreich, während der Aufklärung Verwendung.

Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. In der Verfassungswirklichkeit wird die Gewaltenteilung mehr und mehr durch Mechanismen der Parteiendemokratie ausgehöhlt. Dies geschieht einerseits durch Verlagerung legislativer Entscheidungsprozesse in außerparlamentarische Gremien, anderseits aber auch innerhalb der einzelnen Gewalten durch eine institutionalisierte, dem Parteiproporz folgende Besetzung jedenfalls der höheren Ämter in Rechtsprechung und Verwaltung. Inwieweit eine wirksame gegenseitige Kontrolle der einzelnen Gewalten noch stattfindet, hängt maßgeblich vom jeweils geltenden Wahlrecht und Beamtenrecht ab. Lange Wahlperioden und ein stark ausgeprägtes Verhältniswahlrecht behindern den Austausch des parteipolitischen Personals und führen damit zu einer fortschreitenden Erosion des Gewaltenteilungsprinzips.

Gleichzeitig hat sich das Verständnis von Gewaltenteilung erweitert und umfasst nunmehr nicht allein die horizontale Aufteilung in die Bereiche Judikative, Exekutive und Legislative. Manche Politologen sprechen von sechs Ebenen der Gewaltenteilung (siehe unten): Die klassische horizontale, eine vertikale Ebene, eine temporale Komponente, eine konstitutionelle Ebene, eine dezisive Ebene, sowie eine soziale Ebene.

Missverständnisse der Gewaltenteilung

Häufig wird Gewaltenteilung missverstanden als die Forderung nach einer völligen Trennung der einzelnen Gewalten. Dabei wird verkannt, dass Gewaltenteilung nur dadurch funktionieren kann, dass die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen müssen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Präziser wird hier manchmal von Gewaltenverschränkung gesprochen. Ein typisches Beispiel für diese Art der Gewaltenverschränkung ist das im deutschen Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, das Verfassungsgericht auch Legislativakte; in wenigen Fällen erlangen dessen Urteile alsdann legislativen Rang, weswegen hier auch von Superlegislative gesprochen wird. Beispiel sind die so genannten Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt.

Siehe auch: Parlamentsabsolutismus

Arten der Gewaltenteilung

Horizontale Ebene

Horizontale und vertikale Gewaltenteilung

Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche Legislative, Exekutive und Judikative, die voneinander funktional getrennt sind, aber gegenseitig kooperieren. Weil die Gewalten nicht hermetisch voneinander abgeschottet sind, sondern die Staatsgewalt kooperativ gegliedert wahrnehmen, findet in der Literatur neuerdings vermehrt der Begriff der Gewaltengliederung Verwendung.[1][2] Für das beschriebene institutionelle Gefüge wird im Englischen der Begriff Checks and Balances gebraucht. Das politische System der USA ist ein gutes Beispiel für die horizontale Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der Gewalten.

Vertikale oder föderative Ebene

Unter der vertikalen oder föderativen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Gewalt zwischen Behörden, die für das ganze Land zuständig sind, und Behörden, die für ein kleineres Gebiet zuständig sind. Deutschland ist mit seinem Aufbau aus Bundesländern, die eigene Kompetenzen haben, ein gutes Beispiel.

Zeitliche oder temporale Ebene

Darunter versteht man die zeitliche Begrenzung der Dauer, für die eine Person ihr Amt oder Mandat bekommt. Gewählte Repräsentanten müssen sich in regelmäßigen (und möglichst nicht zu langen) Abständen immer wieder der Wahl des Volkes stellen und somit mittelfristig genau dem Willen der Wähler folgen. Durch einen festgelegten Wahlzyklus (und damit auch der Möglichkeit der Abwahl) wird außerdem sichergestellt, dass sich kein „Machtfilz“ um ein politisches Amt bildet.

Soziale Ebene

Soziale Gewaltenteilung bedeutet, dass allen Bürgern ermöglicht wird, politische Positionen im Staat zu erreichen. Die Auswahl dafür erfolgt allein anhand der Qualifikation der Person für ein Amt, also in fairer Konkurrenz mit Rechtsgleichen. Dies ermöglicht die Existenz einer offenen Gesellschaft, in der nicht eine einzelne Schicht die politischen Ämter bekleidet.

Dezisive Ebene

Darunter versteht man die Aufteilung der Entscheidungen (dezisive Ebene=Entscheidungsebene) zwischen beispielsweise Regierung, Parteien, Medien, Gewerkschaften oder anderen Interessenverbänden. Hier wird durch die Mitwirkung dieser Gruppen die Macht einer einzelnen Gruppe, vor allem der Regierung, eingeschränkt.

Konstitutionelle Ebene

In den modernen Staaten werden die Entscheidungsspielräume durch eine Verfassung eingeschränkt, die nur durch eine Zweidrittelmehrheit – oder teilweise überhaupt nicht (Verfassungskern, Freiheitliche demokratische Grundordnung) – geändert werden kann (Artikel 79 Absatz 3 GG).

Medien als „Vierte Gewalt“

Aufgrund ihres großen Einflusses in modernen Demokratien werden die Medien manchmal als Vierte Gewalt bezeichnet. Sie kontrollieren die Staatsgewalt, womit sie praktisch Teil der Gewaltenteilung werden. Sie unterliegen meist keiner staatlicher Kontrolle (Zensur), aber den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger bzw. Sendereigentümer.

Als vierte Gewalt könnte man allerdings auch andere Mächte bezeichnen, zum Beispiel die Wirtschaft und Gewerkschaften, die über ihre Interessenvertreter (Lobbyisten) auf die Politiker und Funktionäre massiv einwirken.

Siehe auch: Funktionen der Massenmedien.

Situation in Deutschland

Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands

In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt:

Nach dem unveränderlichen Artikel 20 wird die Staatsgewalt „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt“ (horizontale Ebene). Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Aufgrund der ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Gewaltenverschränkung, die durch die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag entsteht, wird die institutionelle Gewaltenteilung teilweise durch eine Gewaltenteilung zwischen Opposition und Regierungskoalition ersetzt. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat aufgehoben. Dies wird in der juristischen Literatur als „Durchbrechung der Gewaltenteilung“ bezeichnet; schließlich haben oftmals dieselben Parteien sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat die Mehrheit, was zu einem Interessenkonflikt zwischen Gewaltenkontrolle und Linientreue führt. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen. Diese sind (anders als der spezifisch deutsche Bundesrat) in fast allen Ländern der Welt üblich und sind sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und den Bundestag nicht mit kleinen Detailvorschriften zu überlasten.

Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr starke Stellung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gehört eindeutig der Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative ein. Trotz dieser Machtfülle des Bundesverfassungsgerichtes hat es bisher von wenigen Ausnahmen (z. B. Entscheidung über § 218 in der Form der so genannten Fristenregelung am 25. Februar 1975) abgesehen durch den so genannten judicial self-restraint keine allzu großen tatsächlichen Verwerfungen im System der Gewaltenteilung gegeben.

Nach dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip erscheint es zunächst so, als ob jegliche Gewalt ausschließlich vom Parlament ausgeübt werden dürfte, da in Deutschland auf Bundesebene nur der Deutsche Bundestag und auf Landesebene nur die Länderparlamente direkt vom Volk durch Wahl legitimiert sind. Die Grundregel Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus muss jedoch so verstanden werden, dass das Parlament Entscheidungen – auch mehrstufig – delegieren kann, da das Parlament z. B. nicht sämtliche Verwaltungshandlungen selber vornehmen kann. Dementsprechend sind Befugnisse der anderen Gewalten schon im Grundgesetz berücksichtigt. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur das Demokratieprinzip gilt, sondern es teilweise in einem Spannungsverhältnis etwa mit dem Rechtsstaatsprinzip steht.

Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Artikel 20 Grundgesetz, der Deutschland als Bundesrepublik und Bundesstaat bezeichnet, sowie durch Artikel 79 Grundgesetz gesichert, in dem festgelegt wird, dass „[e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder [und/oder] die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [verändert wird,] unzulässig“ ist. Auch die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz festgelegt.

Die zeitliche Ebene ist durch die Festsetzung von Amtsperioden und regelmäßigen Wahlen (bedingt durch das parlamentarische Regierungssystem) festgelegt.

Die soziale Ebene wird durch Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Petitionsrecht gesichert.

Die dezisive Ebene wird durch die eben genannten Grundrechte und Artikel 21 Grundgesetz gesichert, der den Parteien die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gibt.

Die konstitutionelle Ebene ist ebenfalls stark ausgeprägt: das Grundgesetz schützt sich selbst (Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes) und den Staat vor Änderungen wichtiger Prinzipien (Streitbare Demokratie).

Siehe auch: Politisches System Deutschlands

Kritik an der Gewaltenteilung

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besagt:

„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Mit diesem Absatz des Ewigkeitsartikels wird die Demokratie begründet: das Volk ist der konstitutive Begründer der Staatsgewalt. Damit wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk ausgeht. Der Grundgesetz-Satz heißt deshalb nicht „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“, sondern „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Die Begründer des Grundgesetzes haben damit festgelegt, dass das Volk der Souverän ist, der durch Wahlen und Abstimmungen seine Gesamtgewalt auftrennt in „besondere Organe der Gesetzgebung“ (Legislative), also Bundestag und Länderparlamente, „der vollziehenden Gewalt“, (Exekutive: Regierung und Verwaltung), und „der Rechtsprechung“ (Judikative), also alle Gerichte.

Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden:[3]

„In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht. In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats [des deutschen Verfassungsgebers] ist wörtlich nachzulesen, dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Gewaltenteilung, einen neuen Staatsaufbau im Sinne des oben dargestellten italienischen Staatsmodells wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 08.09.1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B. in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, Art 97 GG]. Der Staatsaufbau blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse ‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.“

Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) forderte am 27. April 2007, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen sei. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.[4]

Auch die Neue Richtervereinigung (NRV) setzt sich für eine Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.[5]

Diese Forderung ist allerdings bereits mehr als 50 Jahre alt. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt:[6]

„Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“

Kritiker behaupten außerdem, dass Lobby- und Interessengruppen wie z. B. die Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände (z. B. Gesamtmetall) die fünfte Macht im Lande seien. Sie beeinflussen durch ihre Macht die Abstimmungen im Bundestag. 2006 waren beim Bundestag 1952 Lobbyverbände eingetragen, 1995 waren es noch 1538. So stehen jedem Abgeordneten des Bundestages ca. 2,5 Lobbyisten gegenüber.

Situation in der Schweiz

Legislative Exekutive Judikative
Bundesebene Bundesversammlung
Parlament
(National- und Ständerat)
Bundesrat Bundesgericht
Bundesstrafgericht
Bundesverwaltungsgericht
Kantonsebene Kantonsrat
Grosser Rat
Landrat
Parlament
Regierungsrat
Kleiner Rat
Staatsrat
Obergericht
Verwaltungsgericht
Gemeindeebene Gemeinderat Gemeinderat (u.a.)
Bezirksgericht
Friedensrichter
Horizontale- und vertikale Gewaltenteilung in der Schweiz mit ihren gebräuchlichsten Bezeichnungen der verschiedenen Kantone

In der Schweiz wurden mit der Bundesverfassung von 1848 auf der Ebene des Bundes die Organe für die Exekutive, Legislative und Judikative bestimmt. Dabei sind sie zwar personell getrennt, funktionell aber nur geteilt. Jede Behörde nimmt Aufgaben wahr, die bei strenger Auffassung der Gewaltenteilung nur durch eine Behörde ausgeübt werden dürften.

Die vertikale Gewaltentrennung ist in der Schweiz sehr ausgeprägt. Dabei sind hauptsächlich drei Ebenen (in Ausnahmefällen sogar vier) zu unterscheiden: Institutionen auf Bundesebene, auf Kantonsebene und auf Gemeindeebene. Einzelne Kantone kennen ferner auch Institutionen auf der Ebene der Bezirke, z. B. Bezirksgerichte). Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich dabei nach dem Subsidiaritätsprinzip.

Die Gewalten auf Bundesebene

Die Legislative: Bundesversammlung

Die oberste gesetzgebende Behörde der Schweiz ist die Bundesversammlung. Sie besteht aus zwei gleichgestellten Kammern, die das Volk (Nationalrat) bzw. die Kantone (Ständerat) repräsentieren. Nach der Bundesverfassung übt die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Kantonen auch die oberste Gewalt im Bund aus (BV Art. 148). Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder der Exekutive (Bundesräte) und der Judikative (Bundesrichter) sowie im Kriegsfall den Oberbefehlshaber der Schweizer Armee (General). Sitz der Bundesversammlung ist Bern.

Die Exekutive: Bundesrat

Der Bundesrat als siebenköpfiges Kollegium ist die oberste ausführende Behörde, Regierung und Staatsoberhaupt der Schweiz. Die Zusammensetzung des Bundesrates soll dabei repräsentativ sein für die Schweiz in Bezug auf Landesteile, Sprachen und Geschlechter. Die Bundesräte organisieren die Staatstätigkeiten und führen die Beschlüsse des Parlamentes aus. Jeder Bundesrat steht einem Departement der Bundesverwaltung vor. Die Stabsstelle des Bundesrates wird von einem Bundeskanzler geleitet. Der Sitz der Exekutive ist Bern.

Die Judikative: Bundesgericht

Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde der Schweiz. Sie hat ihren Hauptsitz in Lausanne. Das Bundesgericht besteht aus 35 bis 45 ordentlichen Bundesrichtern sowie aus nebenamtlichen Bundesrichtern. Das Bundesgericht ist u. a. zuständig zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch Rechtsakte von Bundes- oder Kantonsbehörden. Im Unterschied zu den obersten Gerichten anderer Staaten ist das Bundesgericht kein umfassendes Verfassungsgericht.

Gewalten auf Kantons- und Gemeindeebene

Wie auf Bundesebene existiert die Gewaltentrennung auch auf Kantons- und Gemeindeebene. Obwohl die Begriffe und teilweise die Aufgabenbereiche zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden variieren, ist der Grundsatz der Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative auf allen drei Stufen gewahrt.

Auf kantonaler Ebene werden die Exekutiven etwa als Regierungsrat, Staatsrat (franz.: Conseil d'État, ital.: Consiglio di Stato), Standeskommission oder früher auch als Kleiner Rat bezeichnet. Die Legislativen heissen Grosser Rat (franz.: Grand Conseil, ital.: Gran Consiglio), Kantonsrat oder Landrat. Spezialfälle sind die Landsgemeindekantone, da dort die Landsgemeinde als Legislative fungiert.

Die Judikativen der Kantone sind sehr unterschiedlich organisiert. Meist existiert auf Kantonsebene ein Kantons-, Ober- oder Landgericht und auf Bezirksebene Bezirksgerichte. Die Richter werden teilweise vom Volk aber auch von Kantonsparlamenten gewählt.[7]

Auf Gemeindeebene wird die Exekutive meist von einem Gemeinderat unter der Leitung eines Gemeindepräsidenten oder Stadtpräsidenten wahrgenommen. Als Exekutive fungiert in kleineren Gemeinden die Gemeindeversammlung aller Stimmbürger der Gemeinde. In grösseren Gemeinden und Städten existiert ein Gemeindeparlament bzw. Stadtparlament. Im Kanton Basel-Stadt wird als Spezialfall die exekutive und legislative Leitung der Gemeinde Basel vom Regierungsrat bzw. vom Kantonsrat übernommen.

Situation in der EU

Die Europäische Union entwickelte sich von einem Staatenbund zu einem Staatenverbund und ist möglicherweise auf dem Weg zur föderalen Republik. In der EU existiert zwischen Exekutive und Legislative momentan keine echte Gewaltenteilung. Die Exekutive der einzelnen Staaten – vertreten im EU-Ministerrat – hat einen sehr großen Einfluss auf die Gesetzgebung. Im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten hat das EU-Parlament weit weniger Einfluss auf die EU-Gesetzgebung. So besitzt beispielsweise ausschließlich die EU-Kommission, die innerhalb der EU der Exekutive am nächsten kommt, das Initiativrecht, also das Recht, eine neue Richtlinie (Gesetz) vorzuschlagen. Außerdem hat die EU-Kommission teilweise die Möglichkeit, Verstöße zu sanktionieren, was aber eine judikative Kompetenz ist, die somit in den Bereich des Europäischen Gerichtshofs fallen sollte. EU-Verfassungskritiker bemängeln, dass in der EU-Verfassung der Rat gegenüber dem Parlament sogar noch weiter gestärkt wird.

Verwirklicht ist bereits die unabhängige Justiz in Form des Europäischen Gerichtshofes. Da dieser allerdings in Streitfragen stets pro-EU entschieden hat und es keine Anzeichen auf Änderung gibt, ist die Frage nach dessen Weisungs-Unabhängigkeit durchaus berechtigt. Auch die Europäische Zentralbank ist von Weisungen unabhängig.

Totalitäre/identitäre Regierungsformen

In Staaten, deren Regierungssystem der Identitätstheorie folgt, wo also eine Einheit des Willens der Führung und der Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische Staaten), gibt es keine Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig ist. In der Realität degenerierten diese „Demokratien“ zu totalitären Staaten.

Siehe auch: Trennung von Amt und Mandat

Einzelnachweise

  1. Christoph Möllers: Gewaltengliederung. Legitimation und Dogmatik im nationalen und internationalen Rechtsvergleich. 2005, siehe insb. S. 398f.
  2. Wolfgang Hoffmann-Riem: Eigenständigkeit der Verwaltung. In: Eberhard Schmidt-Aßmann/Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts. Bd. I, C.H. Beck, München 2006, § 10 Rn. 39.
  3. Udo Hochschild: GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN
  4. DRB: Selbstverwaltung der Justiz - Das Zwei-Säulen-Modell des DRB ?, 27. April 2007
  5. NRV: Strukturen einer unabhängigen Justiz: Richterwahl, Präsidien, Gerichtsbarkeitsräte, 1. März 2003
  6. gewaltenteilung.de: Beschlüsse des 40. Deutschen Juristentages 1953
  7. Thomas Stadelmann: Aspekte richterlicher Unabhängigkeit in der Schweiz - de iure und de facto

Literatur

  • A. Riklin: Montesquieus freiheitliches Staatsmodell. Die Identität von Machtteilung und Mischverfassung. In: Politische Vierteljahresschrift. 30. Jahrg., 1989, Heft 3, S. 420ff.
  • Robert Baumann: Der Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung. Zürich 2002.
  • Ingeborg Maus: Zur Aufklärung der Demokratietheorie. Frankfurt/Main 1992.
  • Christoph Möllers: Gewaltengliederung. Legitimation und Dogmatik im nationalen und internationalen Rechtsvergleich. Jus Publicum 141, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148670-6.
  • Hansjörg Seiler: Gewaltenteilung. Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung. Bern 1994.

Weblinks


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