- Gewaltenteilung
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Gewaltenteilung (in der Schweiz Gewaltentrennung) ist die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zwecke der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Ihren Ursprung hat das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften von John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Heute ist Gewaltenteilung Bestandteil jeder modernen Demokratie, ihre Ausprägung variiert jedoch stark von Land zu Land.
Das klassische Modell der Gewaltenteilung wird heute vielfältig erweitert. Neben der horizontalen Ebene wird meist eine vertikale Ebene ausgemacht zwischen Kommunen, Gliedstaaten, Nationalstaat und supranationalen Organisationen wie der EU. Hinzu kommen weitere Unterscheidungen (siehe Abschnitt).
Geschichte
Ansätze zu einer Form der Gewaltenteilung finden sich schon in der von Aristoteles und Polybios vertretenen Theorie der Mischverfassung. In der Staatsphilosophie taucht der Begriff aber erstmals in den Werken des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu auf. In seiner staatstheoretischen Schrift De l'esprit des lois/Vom Geist der Gesetze (Genf 1748) stellte er den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (richterliche Gewalt) und Exekutive (vollziehende Gewalt) auf.
Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Verfassung der Vereinigten Staaten 1788 und als Checks and Balances bezeichnet. Anschließend fand die Gewaltenteilung auch in Frankreich, während der Aufklärung Verwendung.
Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. Je nach politischem System kann man eher von einer Gewaltenverschränkung als von einer Gewaltenteilung sprechen (siehe nächster Abschnitt).
Abgrenzung von Gewaltenteilung, Gewaltentrennung und Gewaltenverschränkung
Teilweise wird Gewaltenteilung verstanden als die Forderung nach einer strikten Gewaltentrennung mit hoher Unabhängigkeit der Gewalten. Gewaltenteilung kann jedoch nur dann funktionieren, wenn die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Es existiert also ein Spektrum in der klassischen Gewaltenteilung: Von einer hohen Unabhängigkeit der Gewalten, wie es noch zur Zeiten der Aufklärung für Monarchien erdacht wurde, zu einer zunehmender Verzahnung der (durch das Parlament demokratisch legitimierten) Staatsgewalten. Dies wird als Gewaltenverschränkung oder Gewaltengliederung bezeichnet. In präsidialen Systemen (oft mit Mehrheitswahlrecht) wie der USA sind die klassischen Gewalten üblicherweise stärker getrennt als in parlamentarischen Demokratien (oft mit Verhältniswahlrecht).[1] Dafür wirken in parlamentarischen Demokratien andere Mechanismen zur Machtbegrenzung, etwa die Fraktionsbildung. Dies birgt jedoch auch die Gefahr der Parteiendemokratie.
Ein typisches Beispiel für eine Gewaltenverschränkung ist das im deutschen Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, das Verfassungsgericht auch Legislativakte; in wenigen Fällen erlangen dessen Urteile alsdann legislativen Rang, weswegen hier auch von Superlegislative gesprochen wird. Beispiel sind die so genannten Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt. Die Gewalten werden eher als sich ergänzend verstanden.
Gegenbeispiel ist die USA, wo Präsident und Kongress getrennt gewählt werden und sowohl Präsident (Vetomacht) als auch Parlament (Impeachment) nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten haben, aber auch klarer abgetrennte Befugnisse. Teilweise werden in den USA auch die Richter vom Volk gewählt. Die Gewalten werden eher antagonistisch verstanden.
Frankreich oder auch die Weimarer Republik stellen Zwischensysteme dar: Zwar wird das Staatsoberhaupt direkt gewählt, die Regierung wird jedoch vom Parlament gewählt. Im Falle nicht ausreichender oder politisch nicht passender Mehrheiten kann dieses System sehr instabil werden (Cohabitation).
Arten der Gewaltenteilung nach Winfried Steffani
Die hier gegebene Einteilung folgt der von Winfried Steffani.[2] Es handelt sich um eine Erweiterung beziehungsweise Neuinterpretation der klassischen Gewaltenteilungslehre.
Horizontale Ebene
Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche Legislative, Exekutive und Judikative, die voneinander funktional getrennt sind, aber gegenseitig kooperieren. Weil die Gewalten nicht hermetisch voneinander abgeschottet sind, sondern die Staatsgewalt kooperativ gegliedert wahrnehmen, findet in der Literatur neuerdings vermehrt der Begriff der Gewaltengliederung Verwendung.[3][4] Für das beschriebene institutionelle Gefüge wird im Englischen der Begriff Checks and Balances gebraucht. Das politische System der USA ist ein gutes Beispiel für die horizontale Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
Vertikale oder föderative Ebene
Unter der vertikalen oder föderativen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Gewalt zwischen Behörden, die für das ganze Land zuständig sind, und Behörden, die für ein kleineres Gebiet zuständig sind. Deutschland ist mit seinem Aufbau aus Ländern, die eigene Kompetenzen haben, ein gutes Beispiel.
Zeitliche oder temporale Ebene
Darunter versteht man die zeitliche Begrenzung der Dauer, für die eine Person ihr Amt oder Mandat bekommt. Gewählte Repräsentanten müssen sich in regelmäßigen (und möglichst nicht zu langen) Abständen immer wieder der Wahl des Volkes stellen und somit mittelfristig genau dem Willen der Wähler folgen. Durch einen festgelegten Wahlzyklus (und damit auch der Möglichkeit der Abwahl) wird außerdem sichergestellt, dass sich kein „Machtfilz“ um ein politisches Amt bildet.
Soziale Ebene
Soziale Gewaltenteilung bedeutet, dass allen Bürgern ermöglicht wird, politische Positionen im Staat zu erreichen. Die Auswahl dafür erfolgt allein anhand der Qualifikation der Person für ein Amt, also in fairer Konkurrenz mit Rechtsgleichen. Dies ermöglicht die Existenz einer offenen Gesellschaft, in der nicht eine einzelne Schicht die politischen Ämter bekleidet.
Dezisive Ebene
Darunter versteht man die Aufteilung der Entscheidungen (dezisive Ebene=Entscheidungsebene) zwischen beispielsweise Regierung, Parteien, Medien, Gewerkschaften oder anderen Interessenverbänden. Hier wird durch die Mitwirkung dieser Gruppen die Macht einer einzelnen Gruppe, vor allem der Regierung, eingeschränkt.
Konstitutionelle Ebene
In den modernen Staaten werden die Entscheidungsspielräume durch eine Verfassung eingeschränkt, die nur durch eine Zweidrittelmehrheit – oder teilweise überhaupt nicht (Verfassungskern, Freiheitliche demokratische Grundordnung) – geändert werden kann (Art. 79 Abs. 3 GG).
Erweiterung des Begriffs der Gewaltenteilung
In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Bedeutung einer unabhängigen Presse oft ebenso wichtig wie die Funktionen der Staatsorgane eingeschätzt, weshalb diese gelegentlich informell auch als Vierte Gewalt bezeichnet wird. Die Bezeichnung der Medien als "Vierte Gewalt" kann jedoch staatstheoretisch nicht wörtlich genommen werden, denn "Gewalten" sind Staatsfunktionen. Die freien Medien sind gerade nicht als solche aufzufassen. Sie unterliegen keiner staatlichen Kontrolle der Inhalte (Zensur), aber den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger bzw. Eigentümer. Die gesellschaftliche Bedeutung der Medien wird in den Artikeln Funktionen der Massenmedien und Propagandamodell näher erläutert.
Als fünfte Gewalt werden auch andere Gruppen bezeichnet, zum Beispiel die Wirtschaft und Gewerkschaften, die über ihre Interessenvertreter auf die Politiker und Funktionäre massiv einwirken (Lobbyismus). Dies kann aber auch als Verletzung des Modells der Gewaltenteilung und des Demokratieprinzips gesehen werden.
In neuerer Zeit werden Blogs, Plattformen wie Wikileaks, Formen der Informationsfreiheit und traditionelle Presseunternehmen auch unter dem Begriff Publikative zusammengefasst. [5]
Informationelle Gewaltenteilung
Die informationelle Gewaltenteilung ist ein im Datenschutzrecht geltender Grundsatz, der den Datenverkehr zwischen zwei staatlichen Behörden betrifft und regelt. Dieser vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelte Grundsatz verpflichtet staatliche Behörden, die über personenbezogene Daten verfügen, dazu, diese Daten nicht nur gegenüber nichtstaatlichen Stellen und Personen abzuschotten, sondern auch gegenüber anderen staatlichen Behörden. Dieser daher gelegentlich auch als Abschottungsgebot [6] bezeichnete Grundsatz lässt die Übermittlung von Daten zwischen zwei Behörden nur dann zu, wenn ein Gesetz dies erlaubt. In anderen Worten: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt auch für den Datenverkehr zwischen Behörden. Hierin kann eine Teilung der Informationshoheit zwischen den einzelnen staatlichen Behörden gesehen werden, so dass das Bundesverfassungsgericht den Begriff der informationellen Gewaltenteilung verwendete.
Die Grundsätze der informationelle Gewaltenteilung gelten mit Einschränkungen auch innerhalb großer Allfinanzkonzerne, also auch im Privatrecht. Denn auch die Datenweitergabe innerhalb eines Konzerns ist nur dann zulässig, wenn ein Gesetz dies erlaubt [7].
Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt:
Nach dem unveränderlichen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 GG wird die Staatsgewalt „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt“ (horizontale Ebene). Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Aufgrund der ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Gewaltenverschränkung, die durch die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag entsteht, wird die institutionelle Gewaltenteilung teilweise durch eine Gewaltenteilung zwischen Opposition und Regierungskoalition ersetzt. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat teilweise aufgehoben, da dieser bei der Gesetzgebung mitwirkt. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen. Diese sind (anders als der spezifisch deutsche Bundesrat) in fast allen Ländern der Welt üblich und sind sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und den Bundestag nicht mit kleinen Detailvorschriften zu überlasten.
Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr starke Stellung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gehört eindeutig der Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative ein. Trotz dieser Machtfülle des Bundesverfassungsgerichtes hat es bisher, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Entscheidung über Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB in der Form der so genannten Fristenregelung am 25. Februar 1975), durch den so genannten judicial self-restraint keine allzu großen tatsächlichen Verwerfungen im System der Gewaltenteilung gegeben.
Nach dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip erscheint es zunächst so, als ob jegliche Gewalt ausschließlich vom Parlament ausgeübt werden dürfte, da in Deutschland auf Bundesebene nur der Deutsche Bundestag und auf Landesebene nur die Länderparlamente direkt vom Volk durch Wahl legitimiert sind. Die Grundregel Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus muss jedoch so verstanden werden, dass das Parlament Entscheidungen – auch mehrstufig – delegieren kann, da das Parlament z.B. nicht sämtliche Verwaltungshandlungen selber vornehmen kann. Dementsprechend sind Befugnisse der anderen Gewalten schon im Grundgesetz berücksichtigt. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur das Demokratieprinzip gilt, sondern es teilweise in einem Spannungsverhältnis etwa mit dem Rechtsstaatsprinzip steht. Ein zu hoher Einfluss des Parlaments wird bisweilen als "Parlamentsabsolutismus" kritisiert.
Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Art. 20 GG, der Deutschland als Bundesrepublik und Bundesstaat bezeichnet, sowie durch Art. 79 GG gesichert, in dem festgelegt wird, dass „[e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder [und/oder] die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [verändert wird,] unzulässig“ ist. Auch die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz festgelegt.
Die zeitliche Ebene ist durch die Festsetzung von Amtsperioden und regelmäßigen Wahlen (bedingt durch das parlamentarische Regierungssystem) festgelegt.
Die soziale Ebene wird durch Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Petitionsrecht gesichert.
Die dezisive Ebene wird durch die eben genannten Grundrechte und Art. 21 GG gesichert, der den Parteien die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gibt.
Die konstitutionelle Ebene ist ebenfalls stark ausgeprägt: das Grundgesetz schützt sich selbst (Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes) und den Staat vor Änderungen wichtiger Prinzipien (Streitbare Demokratie).
Siehe auch: Politisches System Deutschlands
Kritik an der umgesetzten Gewaltenteilung
Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besagt:
„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Mit diesem Absatz des Ewigkeitsartikels wird die Demokratie begründet: das Volk ist der konstitutive Begründer der Staatsgewalt. Damit wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk ausgeht. Der Grundgesetz-Satz heißt deshalb nicht „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“, sondern „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Die Begründer des Grundgesetzes haben damit festgelegt, dass das Volk der Souverän ist, der durch Wahlen und Abstimmungen seine Gesamtgewalt auftrennt in „besondere Organe der Gesetzgebung“ (Legislative), also Bundestag und Länderparlamente, „der vollziehenden Gewalt“, (Exekutive), also Regierung und Verwaltung, und „der Rechtsprechung“ (Judikative), also alle Gerichte.
Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden:[8]
„In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht. In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats [des deutschen Verfassungsgebers] ist wörtlich nachzulesen, dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Gewaltenteilung, einen neuen Staatsaufbau im Sinne des oben dargestellten italienischen Staatsmodells wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 8. September 1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B. in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, Art. 97 GG]. Der Staatsaufbau blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse ‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.“
Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) forderte am 27. April 2007, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen sei. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.[9]
Auch die Neue Richtervereinigung (NRV) setzt sich für eine Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.[10]
Diese Forderung ist allerdings bereits mehr als 50 Jahre alt. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt:[11]
„Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“
Kritiker behaupten außerdem, dass Lobby- und Interessengruppen wie z. B. die Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände (z. B. Gesamtmetall) die fünfte Macht im Lande seien. Sie beeinflussen durch ihre Macht die Abstimmungen im Bundestag. 2006 waren beim Bundestag 1952 Lobbyverbände eingetragen, 1995 waren es noch 1538. So stehen jedem Abgeordneten des Bundestages ca. 2,5 Lobbyisten gegenüber.
Situation in der Schweiz
Legislative Exekutive Judikative Bundesebene Bundesversammlung
Parlament
(National- und Ständerat)Bundesrat Bundesgericht
Bundesstrafgericht
BundesverwaltungsgerichtKantonsebene Kantonsrat
Grosser Rat
Landrat
ParlamentRegierungsrat
Kleiner Rat
StaatsratObergericht
Kantonsgericht
Verwaltungsgericht
BezirksgerichteGemeindeebene Gemeindeversammlung (oder Gemeinde-/Stadtparlament) Gemeinderat Friedensrichter Horizontale- und vertikale Gewaltenteilung in der Schweiz mit ihren gebräuchlichsten Bezeichnungen der verschiedenen Kantone In der Schweiz wurden mit der Bundesverfassung von 1848 auf der Ebene des Bundes die Organe für die Exekutive, Legislative und Judikative bestimmt. Dabei sind sie zwar personell getrennt, funktionell aber nur geteilt. Jede Behörde nimmt Aufgaben wahr, die bei strenger Auffassung der Gewaltenteilung nur durch eine Behörde ausgeübt werden dürften.
Die vertikale Gewaltentrennung ist in der Schweiz sehr ausgeprägt. Dabei sind hauptsächlich drei Ebenen (in Ausnahmefällen sogar vier) zu unterscheiden: Institutionen auf Bundesebene, auf Kantonsebene und auf Gemeindeebene. Einzelne Kantone kennen ferner auch Institutionen auf der Ebene der Bezirke, z. B. Bezirksgerichte). Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich dabei nach dem Subsidiaritätsprinzip.
Die Gewalten auf Bundesebene
Die Legislative: Bundesversammlung
Die oberste gesetzgebende Behörde der Schweiz ist die Bundesversammlung. Sie besteht aus zwei gleichgestellten Kammern, die das Volk (Nationalrat) bzw. die Kantone (Ständerat) repräsentieren. Nach der Bundesverfassung übt die Bundesversammlung unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Kantonen auch die oberste Gewalt im Bund aus (BV Art. 148). Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder der Exekutive (Bundesräte) und der Judikative (Bundesrichter) sowie im Kriegsfall den Oberbefehlshaber der Schweizer Armee (General). Sitz der Bundesversammlung ist Bern.
Die Exekutive: Bundesrat
Der Bundesrat als siebenköpfiges Kollegium ist die oberste ausführende Behörde, die Regierung der Schweiz. Die Zusammensetzung des Bundesrates soll dabei repräsentativ sein für die Schweiz in Bezug auf Landesteile, Sprachen und Geschlechter. Die Bundesräte organisieren die Staatstätigkeiten und führen die Beschlüsse des Parlamentes aus. Sie bestimmen jedes Jahr turnusgemäß einen Bundesrat zum Bundespräsidenten, der als Staatsoberhaupt in erster Linie repräsentativ waltet. Jeder Bundesrat steht einem Departement der Bundesverwaltung vor. Die Stabsstelle des Bundesrates wird von einem Bundeskanzler geleitet. Der Sitz der Exekutive ist in Bern.
Die Judikative: Bundesgericht
Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde der Schweiz. Sie hat ihren Hauptsitz in Lausanne. Das Bundesgericht besteht aus 35 bis 45 ordentlichen Bundesrichtern sowie aus nebenamtlichen Bundesrichtern. Das Bundesgericht ist u. a. zuständig zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch Rechtsakte von Bundes- oder Kantonsbehörden. Im Unterschied zu den obersten Gerichten anderer Staaten ist das Bundesgericht kein umfassendes Verfassungsgericht.
Gewalten auf Kantons- und Gemeindeebene
Wie auf Bundesebene existiert die Gewaltentrennung auch auf Kantons- und Gemeindeebene. Obwohl die Begriffe und teilweise die Aufgabenbereiche zwischen den einzelnen Kantonen und Gemeinden variieren, ist der Grundsatz der Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative auf allen drei Stufen gewahrt.
Auf kantonaler Ebene werden die Exekutiven etwa als Regierungsrat, Staatsrat (franz.: Conseil d'État, ital.: Consiglio di Stato), Standeskommission oder früher auch als Kleiner Rat bezeichnet. Die Legislativen heissen Grosser Rat (franz.: Grand Conseil, ital.: Gran Consiglio), Kantonsrat oder Landrat. Spezialfälle sind die Landsgemeindekantone, da dort die Landsgemeinde als Legislative fungiert.
Die Judikativen der Kantone sind sehr unterschiedlich organisiert. Meist existiert auf Kantonsebene ein Kantons-, Ober- oder Landgericht und auf Bezirksebene Bezirksgerichte. Die Richter werden teilweise vom Volk aber auch von Kantonsparlamenten gewählt.[12]
Auf Gemeindeebene wird die Exekutive meist von einem (kleinen) Gemeinderat unter der Leitung eines Gemeindepräsidenten oder Stadtpräsidenten wahrgenommen. Als Legislative fungiert in kleineren Gemeinden die Gemeindeversammlung aller Stimmbürger der Gemeinde. In grösseren Gemeinden und Städten existiert ein Gemeindeparlament bzw. Stadtparlament. Im Kanton Basel-Stadt wird als Spezialfall die exekutive und legislative Leitung der Gemeinde Basel vom Regierungsrat bzw. vom Kantonsrat übernommen.
Situation in der EU
Die Europäische Union entwickelte sich von einem Staatenbund zu einem Staatenverbund und ist möglicherweise auf dem Weg zur föderalen Republik. In der EU existiert zwischen Exekutive und Legislative momentan keine echte Gewaltenteilung. Die Exekutive der einzelnen Staaten – vertreten im EU-Ministerrat – hat einen sehr großen Einfluss auf die EU-Gesetzgebung. Im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten hat das EU-Parlament weit weniger Einfluss auf die EU-Gesetzgebung. So besitzt beispielsweise (von einzelnen Themenbereichen abgesehen) ausschließlich die EU-Kommission, die innerhalb der EU der Exekutive am nächsten kommt, das Initiativrecht, also das Recht, neue Rechtsakte (Verordnungen, Richtlinien) vorzuschlagen. Außerdem hat die EU-Kommission teilweise die Möglichkeit, Verstöße zu sanktionieren, was aber eine judikative Kompetenz ist, die im Sinne der Gewaltenteilung in die Zuständigkeit der Gerichte der Europäischen Union fallen sollte.
Verwirklicht ist bereits die unabhängige Justiz in Form des Europäischen Gerichtshofes. Da dieser allerdings in Streitfragen fast ausschließlich zugunsten der Kompetenzen der europäischen Ebene entschieden hat, wird teilweise an seiner Unabhängigkeit gezweifelt. Auch die Europäische Zentralbank ist von den Regierungen und den Organen der Europäischen Union unabhängig.
Spielarten der Gewaltenanzahl am Beispiel der Republik China
Der chinesische Verfassungsrechtler Sun Yatsen ergänzte die Gewalten Legislative, Judikative und Exekutive um zwei weitere Kontrollgewalten zur Kontrolle der Regierung (chinesisch 監督權 / 监察权 jiānchá quán) und Prüfung der Beamten (考試權 / 考试权 kǎoshì quán). Diese fünf Gewalten sind in der Republik China auf Taiwan in Form von Yuans institutionalisiert: Legislativ-Yuan, Exekutiv-Yuan, Justiz-Yuan, Kontroll-Yuan und Prüfungs-Yuan. Diese Funktionen werden in Deutschland vom Wehrbeauftragten, dem Bundesrechnungshof, dem Bundesverwaltungsgericht, aber auch von Nicht-Regierungs-Institutionen und der Presse wahrgenommen.
Totalitäre/identitäre Regierungsformen
In Staaten, deren Regierungssystem die Identitätstheorie in dem Sinne interpretiert, dass eine Einheit des Willens der Führung und der Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische Staaten), gibt es keine Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig ist. In der Realität degenerierten diese „Demokratien“ zu totalitären Staaten.
Siehe auch
- Trennung von Amt und Mandat
- Fraktionsdisziplin
- Rechtsstaat
- Funktionstrennung
- Konkordanzdemokratie / Konkurrenzdemokratie
- Balance of Powers
Einzelnachweise
- ↑ Philippe Mastronardi - Verfassungslehre: Allgemeines Staatsrecht als Lehre vom guten und gerechten Staat, S. 268
- ↑ siehe Winfried Steffani - Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, S. 37ff
- ↑ Christoph Möllers: Gewaltengliederung. Legitimation und Dogmatik im nationalen und internationalen Rechtsvergleich. 2005, siehe insb. S. 398f.
- ↑ Wolfgang Hoffmann-Riem: Eigenständigkeit der Verwaltung. In: Eberhard Schmidt-Aßmann/Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts. Bd. I, C.H. Beck, München 2006, § 10 Rn. 39.
- ↑ http://www.presseschauer.de/?p=1424
- ↑ BVerfG NJW 1988, 959-961 (red. Leitsatz und Gründe)
- ↑ Professor Dr. Wolfgang Kilian, Gregor Scheja, Freier Datenfluss im Allfinanzkonzern?, BB Beilage 2002, Nr 3, 19-30
- ↑ Udo Hochschild: GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN
- ↑ DRB: Selbstverwaltung der Justiz - Das Zwei-Säulen-Modell des DRB ?, 27. April 2007
- ↑ NRV: Strukturen einer unabhängigen Justiz: Richterwahl, Präsidien, Gerichtsbarkeitsräte, 1. März 2003
- ↑ gewaltenteilung.de: Beschlüsse des 40. Deutschen Juristentages 1953
- ↑ Thomas Stadelmann: Aspekte richterlicher Unabhängigkeit in der Schweiz - de iure und de facto
Literatur
- A. Riklin: Montesquieus freiheitliches Staatsmodell. Die Identität von Machtteilung und Mischverfassung. In: Politische Vierteljahresschrift. 30. Jahrg., 1989, Heft 3, S. 420ff.
- Robert Baumann: Der Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung. Zürich 2002.
- Ingeborg Maus: Zur Aufklärung der Demokratietheorie. Frankfurt/Main 1992.
- Johannes Heinrichs: Revolution der Demokratie, Berlin 2003.
- Christoph Möllers: Gewaltengliederung. Legitimation und Dogmatik im nationalen und internationalen Rechtsvergleich. Jus Publicum 141, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148670-6.
- Hansjörg Seiler: Gewaltenteilung. Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung. Bern 1994.
- Winfried Steffani: Parlamentarische und präsidentielle Demokratie. Strukturelle Aspekte westlicher Demokratien, Opladen 1979
- Winfried Steffani: Gewaltenteilung und Parteien im Wandel.
Weblinks
Wiktionary: Gewaltenteilung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenKategorien:- Gewaltenteilung
- Staatsgewalt
- Staatsphilosophie
- Politische Ideengeschichte (Frühe Neuzeit)
- Rechtsstaat
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