Vertretungsprofessur

Vertretungsprofessur

Professur (von lat. profiteri in der Bedeutung „sich öffentlich als Lehrer zu erkennen geben“) bezeichnet im deutschen Sprachraum primär eine Funktion im Lehrkörper einer Hochschule. Professor oder Professorin ist die Amtsbezeichnung eines Menschen, der Inhaber einer Professur ist, und kein akademischer Grad wie zum Beispiel der Doktor. In Österreich ist Professor auch ein Berufs- bzw. Ehrentitel und ein Amtstitel für ernannte Lehrer an höheren Schulen. Die Hauptaufgabe von Professoren an Hochschulen ist die eigenverantwortliche Durchführung von Lehre und an Universitäten von universitärer Forschung und Lehre (im Sinne des humboldtschen Bildungsideals). Professur und Lehrstuhl sind nicht unbedingt miteinander verbunden.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Wie im Deutschen Reich bis 1918 und danach auch noch in Baden und in Bayern - man denke an Professor Unrat oder an Professor Zeitbloom bei Heinrich bzw.Thomas Mann - wird in einigen Ländern Europas (wie etwa in Österreich, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien) auch ein ernannter Lehrer an einer höheren Schule (österr. meist fälschlich noch „Mittelschule“) immer noch als Professor bezeichnet. Deswegen wird zum Beispiel in Österreich in Abgrenzung dazu auch vom Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) oder Professor an einer Fachhochschule (Prof.), früher auch vom Hochschulprofessor, gesprochen. Zudem kann in Österreich durch den Bundespräsidenten an Personen, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, auch ohne Studientitel der Titel Professor verliehen werden. Österreich und Deutschland kennen noch weitere, die Transparenz erschwerende Titelformen, wie jene des außerordentlichen Universitätsprofessors (siehe unten) und außerplanmäßigen Professors. Zudem tragen seit der Umbenennung der österreichischen Kunsthochschulen in Kunstuniversitäten durch das Universitätsgesetz 2002 auch die vormaligen Kunsthochschulprofessoren nun die Bezeichnung Universitätsprofessor. Titularprofessor ist in Österreich der verliehene Titel, in der Schweiz der Titel ohne Anspruch auf einen Lehrstuhl.

Professuren in Deutschland

Professuren

Universitätsprofessoren (Univ.-Prof.)

Amtsbezeichnung für verbeamtete Hochschullehrer an Universitäten in einigen Bundesländern. Sie werden heute in den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 eingestuft. In einigen Bundesländern ist diese Bezeichnung veraltet und wird nicht mehr für neu eingestellte Professoren verwendet. In Baden-Württemberg kann diese Bezeichnung beispielsweise nur noch auf Antrag von Professoren geführt werden, die diese vor dem Jahr 2000 bereits trugen.[1] Vor 2005/2004 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten) eingestellte Professoren wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4, in einigen Ausnahmefällen auch C 2 eingestuft. Ein Professor der Besoldungsstufe W 3 beziehungsweise C 4 ist in der Regel Lehrstuhlinhaber: Er verfügt im Haushaltsplan über eine oder mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und einen größeren Etat, während Professoren der Besoldungsgruppen W 2 beziehungsweise C 3 (im älteren Sprachgebrauch teils als Extraordinarien oder außerordentliche Professoren bezeichnet) über deutlich weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen verfügen und auch sonst geringere reguläre Haushaltsmittel zur Verfügung haben.

Sowohl W3/C4- als auch W2/C3-Professoren werden durch ein Berufungsverfahren (Bewerbung, Begutachtung, Probevortrag) ausgewählt, das sich aber von Fach zu Fach und Hochschule zu Hochschule unterscheiden kann.

Vor der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1976 nannte man W3/C4-Professoren Ordinarius oder ordentlicher Professor. Hiermit war das Recht verbunden, nach dem Eintritt ins Rentenalter als Emeritus zu wirken. Professoren, die vor 1976 auf solche Stellen erstberufen wurden, dürfen daher noch Emeriti werden, später berufene sind ohne Wahlmöglichkeit Professoren im Ruhestand. In Baden-Württemberg durften Professoren an Universitäten, die in die Besoldungsgruppe C 4 eingruppiert waren, bis zur Aufhebung des Universitätsgesetzes, den Titel „Ordinarius“ führen. Besondere Rechte waren damit aber nicht verbunden.

Professoren (Prof.)

Amtsbezeichnung an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen und an Pädagogischen Hochschulen. Professoren an Universitäten wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4 und sehr selten auch in die Besoldungsgruppe C 2, an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Seit spätestens 2005 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten) werden sie in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Vorher berufene Professoren bleiben in der C-Besoldung, können auf Antrag aber in die W-Besoldung wechseln. Bei einem Wechsel der Stelle allerdings wird ausschließlich in die W-Besoldung eingestuft (hiervon kann nur bei einem Wechsel innerhalb eines Bundeslandes abgewichen werden). Professoren sind Beamte oder Angestellte, letztere zum Beispiel im Falle einer privaten Hochschule oder bei fehlenden Voraussetzungen zur Beamtung an staatlichen Hochschulen. Meist sind Professuren unbefristet, aber inzwischen werden auch W2- und W3-Professuren befristet. Die Befristung ist bei der Erstberufung die Regel. Der Professorentitel ist also kein Indiz für eine Daueranstellung.

Professoren an einer künstlerischen Hochschule leiten meist eine Meisterklasse.

Außerplanmäßige Professoren (apl. Prof. oder Prof.)

Die Bezeichnung kann von Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht an Personen verliehen werden, die aufgrund der Lehrbefähigung (Habilitation) die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen bekommen und in Forschung und Lehre nachweislich hervorragende Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Bezeichnung beziehungsweise Würde wird durch die Hochschulgesetze der Länder und teilweise weitergehend durch die einzelnen Hochschulen in Satzungen geregelt. Die Bezeichnung ist keine Amts- oder Dienstbezeichnung und in der Regel nicht mit einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis an einer Hochschule verknüpft. Zu apl. Professoren sollen in einigen Bundesländern Personen an einer Hochschule nicht bestellt werden, wenn sie dort zugleich hauptberuflich tätig sind, in anderen hingegen werden gerade fest angestellte oder verbeamtete habilitierte Angehörige des Mittelbaus oft zu apl. Professoren ernannt. Sie haben die Befugnis, die akademische Bezeichnung „Professor“ ohne weiteren Zusatz zu führen und sind daher gerade für Außenstehende oft nicht von W2- oder W3-Professoren zu unterscheiden. In einigen Bundesländern ist die Fortführung der Bezeichnung nach der Verabschiedung und Beendigung der Tätigkeit an eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde gebunden. Privatdozenten kann nach einer mehrjährigen (in Baden-Württemberg mindestens zweijährigen, in Bayern sechsjährigen, in Berlin vierjährigen, in Nordrhein-Westfalen fünfjährigen) erfolgreichen Tätigkeit in Forschung und Lehre die Berechtigung zur Führung des Titels „apl. Prof.“ von der Universität mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen erteilt werden. Es handelt sich um eine Bezeichnung, die häufig vor allem an humanmedizinisch tätige Privatdozenten verliehen wird. Oft sind es leitende Ärzte (Dirigierende Ärzte, Leitende Oberärzte oder Chefärzte) in außeruniversitären Krankenhäusern oder niedergelassene Ärzte, die als nebenberufliche, nur korporative Hochschullehrer an Universitäten oder in akademischen Lehrkrankenhäusern Lehrveranstaltungen (so genannte Titellehre) in geringem Umfang anbieten müssen. Sie können in angemessenem Umfang auch zu sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern herangezogen werden.

Gemeinsam Berufene Professoren / Sektoral-Professuren

Gemeinsam berufene Professoren haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Einrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. Das Gehalt wird in der Regel von der außeruniversitären Einrichtung getragen, das spätere Ruhegehalt aber oft vom Land. In Berlin ist auch die Bezeichnung Sektoral-Professur (S-Professur) üblich.

Stiftungsprofessoren

Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der über eine fremdfinanzierte Stiftung zur Verfügung gestellt wird.

Honorarprofessoren (Hon.-Prof.)

siehe auch Hauptartikel Honorarprofessor

Honorarprofessoren sind nebenberufliche Hochschullehrer, die aufgrund mehrjähriger selbständiger Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragte oder durch besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen außerhalb der Hochschule bestellt worden und dadurch mit der betreffenden Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet müssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Sie halten Lehrveranstaltungen in geringem Pflichtumfang ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht. Nur im Falle der Verabschiedung auf eigenen Antrag darf die akademische Bezeichnung „Professor“ weiterhin geführt werden. Ziel der Honorarprofessur ist es, Personen aus der beruflichen Praxis auch für die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik. Im Gegensatz zum Ehrendoktorgrad wird die Bezeichnung „Honorarprofessor“ ohne den Zusatz „h. c.“ (honoris causa) verwendet.

Zu einer anderen Spielart gehören die Staats- oder Ehrenprofessoren, die in der Funktionsnachfolge des Staatsoberhaupts des Deutschen Reiches von den Ministerpräsidenten, Ersten- oder Regierenden Bürgermeistern der Länder bestellt werden können.

Gastprofessoren

Gastprofessoren sind Professoren, die an einer anderen als der Heimatuniversität/-hochschule tätig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten. Gastprofessoren können aber auch Dritte sein, die befristet an einer Hochschule eine Professur übernehmen.

Vertretungsprofessuren

Wissenschaftler oder Künstler, die in einer Übergangszeit mittels einer zeitlich befristeten Einstellung, unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren, eine semesterweise Verwaltung einer Professur übernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht. Dienstrechtliche Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind, gehören zu den mit der Vertretungsprofessur stehenden Verpflichtungen. Die Vertretungsprofessur wird vergeben, wenn eine Professur etwa wegen Pensionierung oder Weggang des Inhabers zeitlich befristet unbesetzt ist. Sie wird im Angestelltenverhältnis (also unter erheblichen Gehaltseinbußen) an einen promovierten, in der Regel bereits habilitierten Wissenschaftler vergeben. Dieser kann dabei entweder Erfahrung sammeln, die ihm in der späteren Bewerbungsphase auf andere Professuren nützlich ist (Vertretung sine spe), oder aber er vertritt mit der Aussicht, diese Professur danach als regulärer Professor übertragen zu bekommen (Vertretung cum spe).

Juniorprofessoren (Jun.-Prof. oder Prof.)

Juniorprofessor ist eine Dienstbezeichnung für Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren; in Österreich und der Schweiz lautet die Bezeichnung Assistenzprofessor. Vorbild ist der amerikanische assistant professor mit einem höheren Maß an Selbständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und einer größeren Unabhängigkeit in der Lehre, allerdings fehlt in Deutschland häufig der so genannte tenure track, der eine Weiterbeschäftigung des Wissenschaftlers zur Regel macht. Juniorprofessuren wurden im Jahre 2002 durch eine Änderung im Hochschulrahmengesetz eingeführt. Sie sind jetzt in allen Landeshochschulgesetzen vorgesehen. Die Juniorprofessur beinhaltet eine auf sechs Jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis.

Professor h. c. (lat. honoris causa „ehrenhalber“)

Ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jahrhunderts auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere. Ein Professor h. c. hat keine Lehrverpflichtung. Eine weitere gebräuchliche Schreibform des Professor h. c. im deutschen Sprachraum auch „Professor E. h. (Ehrenhalber)“.

Professoren als Leiter von Bundesbehörden und Museen

Die Leiter einiger Bundesbehörden und Museen tragen die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor“, „Präsident und Professor“ bzw. „Museumsdirektor und Professor“. Siehe Direktor und Professor.

Einstellungsvoraussetzungen

Eine Voraussetzung zur Berufung als Universitätsprofessor war, je nach Bundesland, bis 2003 beziehungsweise 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche Tätigkeit erbracht wurde. Seit 2005 war grundsätzlich die Juniorprofessur anstelle der Habilitation Voraussetzung, die Möglichkeit wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen bestand aber weiter. Heute (2007) sind beide Möglichkeiten de facto gleichwertige Zugänge zu Universitätsprofessuren, dies differiert jedoch je nach Fach und auch je nach der einzelnen berufenden Fakultät teils erheblich.

Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen in der Regel die Promotion und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb einer Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet. Meist werden auch Erfahrungen in der Lehre vorausgesetzt. Private (Fach-)Hochschulen setzen ebenfalls berufspraktische Erfahrung in der Wirtschaft für die Aufnahme einer Lehrtätigkeit voraus; hier können auch Nicht-Promovierte einen Professorentitel führen.

An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossene Referendariat nachzuweisen.

In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.

In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen in manchen Bundesländern – grundsätzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W 2- oder W 3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule, an der er sich bewirbt, mit einer festen Stelle angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Umstritten ist, ob das Hausberufungsverbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht.

Berufungsverfahren

W-2- und W-3-Stellen, an einigen Hochschulen auch W-1-Stellen, werden (so wie zuvor C-3- und C-4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, das in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt ist und sich nicht selten über mehrere Jahre erstreckt (daher Vertretungsprofessuren), bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) Probevorträge halten lässt (sog. „Vorsingen“), darunter wiederum eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der „Ruf“ auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Minister oder Hochschulpräsidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.

Berufungsverfahren und die daraus resultierende Rekrutierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind bisher kaum erforscht, was zum großen Teil auf die Vertraulichkeit des Auswahlverfahrens und die Persönlichkeitsrechte zurückzuführen ist. Die wenigen Untersuchungen sind historischer Natur (z.B. Schmeiser, 1994; Brezinka, 2000). Fest steht, dass die akademische Laufbahn mit dem Ziel auf eine Professur berufen zu werden für den wissenschaftlichen Nachwuchs im deutschsprachigen Raum – wie Max Weber 1917 in seinem Vortrag Wissenschaft als Beruf betont hat – in hohem Maße ein Wagnis bleibt. Schmeiser spricht treffend von einer „Risikopassage“, die nicht planbar ist. Welche Rolle bei einer Berufung einzelne Komponenten – wie fachliche Kompetenz, Publikationen/Zitation, Glück/Tagesform, Zusammensetzung der Berufungskommission und Kompetenz/Ambition der Mitglieder, Einbindung des Kandidaten in bestehende Netzwerke des wissenschaftlichen Umfelds, Präsenz auf einschlägigen Tagungen – spielen, ist empirisch nicht erforscht und bleibt so Gegenstand der Spekulation.

Emeritierung und Pensionierung

Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren pensioniert, aber nicht mehr emeritiert, was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete. Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekürzt. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemäßen „Emeritierung“ als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und blieben ihrer Universität oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten). Die Emeritierung ist faktisch nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es aber nur noch vereinzelt.

Berufsverbände

  • Der Deutsche Hochschulverband ist mit mehr als 20.000 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Universitätsprofessoren und habilitierter Wissenschaftler, die an einer deutschen Universität lehren.
  • Der Hochschullehrerbund ist mit circa 4500 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Professoren an Fachhochschulen.
  • Der Verband Hochschule und Wissenschaft umfasst alle Hochschularten und steht allen Hochschulbediensteten offen. Er ist die Fachgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion für den Hochschul- und Wissenschaftsbereich.

Alle drei Verbände bieten ihren Mitgliedern ein umfangreiches Serviceangebot.

Besoldungsgruppen

Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und 3 werden auf Lebenszeit eingestellt, wenn sie bereits Professor waren. Bei Erstanstellungen ist nach den entsprechenden Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Die Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt oder ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. Für Angehörige der Hochschulleitung (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne). Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Die Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Amtsverhältnisses gleich. Es gibt aber Zulagen bei guter Leistung.

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der künftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zuständige Kultusministerium üblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfügt ein C-3-Professor oftmals über weniger Mitarbeiterstellen.

Um Mitarbeitern in Fachbereichen, in welchen die Juniorprofessur unerwünscht ist, die Möglichkeit zur Habilitation bei ähnlichen Gehaltskonditionen zu geben, wurde in 13 Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, Akademische Räte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die früher übliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfähige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die älteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C-4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer Universitäten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.

Vergütung siehe 6. Professorenvergütung.

Abkürzungen

  • Prof.: Professor
  • o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz; teilweise veraltet)
  • Univ.-Prof.: Universitätsprofessor
  • ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor (nur in Deutschland)
  • Prof. h. c.: Professor honoris causa ('ehrenhalber')
  • Prof. em. (oder emer.): Professor emeritus/emerita
  • HonProf.: Honorarprofessor
  • Prof. i. K.: Professor im Kirchendienst (nur in Deutschland)

Mögliche Werdegänge

Beispiel eins:

  • Dipl.-Biol. Wilma Wiesel (nach dem Diplom)
  • Dr. rer. nat. Wilma Wiesel (mit Doktortitel)
  • Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (habilitiert)
  • PD Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Privatdozentin, venia legendi verliehen)
  • apl. Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (außerplanmäßige Professorin)

Beispiel zwei:

  • Werner Wiesel, B. Sc. (Honours) (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Hochschule)
  • Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Prof. Werner Wiesel Ph. D., B. Sc. (Professor an einer Universität oder Hochschule)

alternativ:

  • Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
  • Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel (Professor an einer Universität oder Hochschule)

Beispiel drei:

  • Werner Wiesel, B. Sc. (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Fachhochschule)
  • Werner Wiesel, B. Sc., M. Sc. (Abschluss als Master an einer Universität oder Fachhochschule)
  • Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Prof. Werner Wiesel, Ph. D., B. Sc., M. Sc. (Professor an einer Hochschule)

Beispiel vier:

  • Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
  • Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
  • Berufspraxis
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel

Professuren in Österreich

In Österreich unterscheidet man:

Professuren innerhalb der Universität

Universitätsprofessoren

Universitätsprofessor (ohne Zusatz; Abkürzung Univ.-Prof.) ist die aktuelle Bezeichnung (Funktionsbezeichnung, kein Amts- oder Berufstitel) für in einem Berufungsverfahren bestellte Professoren in Österreich. Sie hat die Bezeichnung „ordentlicher Universitätsprofessor“ wie auch die frühere Bezeichnung „außerordentlicher Universitätsprofessor“ (nicht zu verwechseln mit der heutigen gleichlautenden Bezeichnung) abgelöst und entspricht den deutschen W2- und W3-Professuren. Universitätsprofessoren, die nach 2001 (zunächst) befristet berufen wurden und alle Universitätsprofessoren, die ab 2004 berufen wurden, sind privatrechtliche Angestellte der jeweiligen Universität (keine Bundesbeamten mehr).

Ordentliche Universitätsprofessoren (veraltet)

Die alte Bezeichnung ordentlicher Universitätsprofessor oder „Ordinarius“ (Abkürzung O. Univ.-Prof. oder o. Univ.-Prof.) entsprach der C4-Professur in Deutschland. Seit Ende der 1990er wird der Titel nicht mehr vergeben; er darf jedoch von den zuvor Berufenen weiterhin geführt werden. Ordentliche Professoren (Amtstitel) sind Bundesbeamte.

Außerordentliche Universitätsprofessoren

„Außerordentlicher Universitätsprofessor“ (Abkürzung Ao. Univ.-Prof. oder ao. Univ.-Prof.) bezeichnet heute einen an einer österreichischen Universität tätigen Universitätslehrer und Wissenschaftler mit Beamtenstatus (in diesem Fall ist die Bezeichnung ein Amtstitel) oder einen an der Universität angestellten ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, welcher nach § 55a Vertragsbedienstetengesetz 1948 berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen (in diesem Fall ist die Bezeichnung kein Amtstitel, sondern eine Funktionsbezeichnung). Der Titel wird seit Ende der 90er Jahre an bestimmte beamtete Hochschullehrer sowie bestimmte (ehemalige) Vertragsbedienstete des Bundes in Folge der Habilitation automatisch verliehen. Es handelt sich somit um eine Beförderung (Ernennung) qua erbrachter Habilitation und nicht um eine Berufung. Seit dem Universitätsgesetz 2002 schließen Universitäten, die vom Staat die Arbeitgeberfunktion übernommen haben, mit ihren Mitarbeiten nur noch Arbeitsverträge im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis ab. Damit wird der Amtstitel bzw. die Funktionsbezeichnung „Ao. Univ.-Prof.“ in Österreich nur mehr an bestimmte Personen verliehen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis spätestens 2001 begonnen hat. Außerordentliche Professoren sind, nach den Bestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 nicht Mitglieder der Professorenkurie, sondern des sogenannten „akademischen Mittelbaus“. Dies könnte jedoch mit der Einführung einer von manchen Teilen der Universitäten seit langem geforderten einheitlichen Universitätslehrerkurie zukünftig geändert werden.

In der Schweiz werden auch außerordentliche Professoren durch die Staatsräte der Universitätskantone ernannt. Sie sind in der Regel hauptamtlich angestellt. Ihre Amtsdauer kann zunächst befristet sein, praktisch werden sie aber wie ordentliche Professoren in der Regel auf Lebenszeit gewählt. Zwischen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen / Professoren bestehen Unterschiede hinsichtlich ihrer Verpflichtungen, jedoch kaum noch bzgl. ihrer rechtlichen Stellung.

Zum Teil, insbesondere in Medizinerkreisen (dort auch auf offiziellen Websites, Türschildern oder Ordinationsplaketten), wird das differenzierende „Ao.“ gerne weggelassen; auch weil der Unterschied dort bare Münze bedeuten kann.

Selbstverständlich ist der Rückschluss, dass (ordentliche) Universitätsprofessoren stets qualifizierter oder bekannter wären als außerordentliche Universitätsprofessoren, in der Praxis nicht richtig. Beispiele für namhafte und besonders öffentlichkeitswirksame Wissenschaftler in Österreich, die „nur“ außerordentliche Professoren sind, sind etwa der Philosoph Konrad Paul Liessmann (österreichischer Wissenschaftler des Jahres 2006), der Mathematiker und Didaktiker Rudolf Taschner (Wissenschaftler des Jahres 2004), der Endokrinologe Johannes Huber oder bis zu ihrer Lehrstuhlberufung 2007, mit 54 Jahren, auch die Molekularbiologin Renée Schroeder (Wissenschaftlerin des Jahres 2002). Zugleich spielen auch das Karrierealter und die für außerordentliche Universitätsprofessoren manchmal effektiv besseren Arbeitsbedingungen (weniger Belastung, mehr Zeit für Forschung und Veröffentlichungen) eine Rolle.

Assistenzprofessoren

Der Begriff des Assistenzprofessors (Abkürzung Ass.-Prof.) bezeichnet einen nicht-habilitierten Universitätslehrer mit dauerhaftem Dienstverhältnis und Beamtenstatus. Er unterscheidet sich damit wesentlich vom Gebrauch des Titels in der Schweiz und (wiederum spezifisch) in den USA. Der österreichische Assistenzprofessor ähnelt stark dem früheren „Akademischen Rat“ in Deutschland. Weil Titel und Status nur an Beamte vergeben werden können, stehen sie für nach 2001 an der Universität neu beschäftigte Universitätslehrer nicht mehr offen. Im UG 2002 wurde für eine ähnliche Verwendungsgruppe, primär mit Systemerhaltungsaufgaben, die Bezeichnung „Staff Scientist“ vorgesehen.

Zum Vergleich: Der schweizerisch-liechtensteinische Begriff des Assistenzprofessors entspricht am ehesten jenem des Juniorprofessors in Deutschland (jedoch stärker in der Art einer „Professur auf Probe“). Dabei handelt es sich um eine vollwertige Professur, welche auch mit „Prof. Dr.“ abgekürzt werden darf, allerdings ohne eigenen Lehrstuhl/Mitarbeiter (ähnlich dem alten C3-Professor).

Der US-Begriff des „Assistant Professor“ entspricht am ehesten jenem des promovierten Universitätsassistenten in Österreich oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters (z.B. eine Lehrbeauftragten für ein spezielles Fachgebiet) in Deutschland (jedoch mit „tenure track“-Option und wesentlich höherer Selbständigkeit).

„Universitätsprofessor“ als Berufstitel

Der Bundespräsident hat seit einer auf Bestreben von Thomas Klestil 2002 zustande gekommenen Regelung das Recht, an Universitätslehrer (meist an Außerordentliche Universitätsprofessoren) die Bezeichnung Universitätsprofessor als Berufstitel zu verleihen[2], wovon eher selten Gebrauch gemacht wird. Eine Häufung ergibt sich allerdings daraus, dass die Bezeichnung auch von all jenen, die vor Inkrafttreten zu tit.ao.-Professoren ernannt worden waren und das 50. Lebensjahr vollendet haben, geführt werden darf. Beispiele für Träger dieses Berufstitels sind der Jurist Andreas Khol, ehemaliger Nationalratspräsident (ÖVP) und zuvor Ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien, oder der habilitierte Sozialgeschichtler Hubert Christian Ehalt, Wissenschaftsreferent der Stadt Wien. Die Regelung ist einigermaßen unglücklich, da - im Unterschied zu anderen präsidentiell verliehenen Berufstiteln - kein ersichtlicher Unterschied zwischen dem Amtstitel bzw. der Funktionsbezeichnung "Univ.-Prof." (nach Berufung) und dem identisch lautenden Berufstitel besteht.

Professoren ohne universitäre Berufstätigkeit, „Professor“ als Berufstitel

Außerhalb der Sphäre der Hochschulen und Universitäten kann die Bezeichnung Professor (ohne „Universitäts-“) in Österreich auch als Berufstitel verliehen werden. Hierbei handelt es sich um eine durch den Bundespräsidenten[3] verliehene Auszeichnung für besondere Leistungen, die besonders für Verdienste im künstlerischen und kulturellen Bereich (z. B. bildende Kunst, Unterhaltung, Erwachsenen- und Weiterbildung) verliehen wird. Kandidaten müssen ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Der Berufstitel Professor wurde beispielsweise an Karl Farkas, Paul Flora, Udo Jürgens, Richard Billinger, Johannes Urzidil, Thomas Schäfer-Elmayer oder Robert Seeger verliehen.

Ohne formelle Verleihung führen den Amtstitel „Professor“ zudem pragmatisierte Lehrer an allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen der Entlohnungsgruppen LPA und L1 sowie Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1. Manche L1- und LPA-Professoren sind auch Universitäten zugewiesen worden.

Weder der Berufstitel „Professor“ noch der „Professor“ an einer höheren Schule hat einen Bezug zur Tätigkeit an einer Universität oder sonstigen Hochschule. Dies ist der Grund, warum an den österreichischen Universitäten – im Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz – in aller Regel der Langtitel „Univ.-Prof.“ (statt nur „Prof.“) geführt wird.

Allerdings wird der Berufstitel „Professor“ auch an Persönlichkeiten, die außerhalb des universitären Lebens wissenschaftliche Leistungen erzielt haben, verliehen; so z. B. an den Dirigenten Karl Böhm, an Hans Hass (Tiefseetaucher und Meeresforscher) oder an Heinrich Harrer (Bergsteiger und Tibetologe). Verleihungen des Berufstitels „Professor“ an Ärzte erfolgen in der Regel nach Begutachtung durch die Medizinische Universität Wien.

Professoren in angloamerikanischen Ländern

Außerhalb der USA und Kanada wird der Titel „Professor“ meistens nur selten gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern -Head of Department- vorbehalten. Professoren sind wie die "Reader" dort überwiegend in der Forschung und nur mehr selten in der Lehre tätig. Anstelle von Professoren lehren daher an Universitäten in diesen Ländern überwiegend so genannte "Lecturer“. Die meisten Lecturer sind fest angestellt (d.h. nach einigen Jahren auch auf Lebenszeit) und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tätig. Die Titel „Lecturer“ and "Senior Lecturer" entsprechen dabei ungefähr den US-amerikanischen „Assistant“ und „Associate“ Professoren.

Die Position des Lecturers oder des Assistant Professors ist traditionell der Einstiegstitel in das angloamerikanische System nach der Graduierung. Eine Promotion ist in Britannien nicht selbstverständliche Voraussetzung. Die Einstellung auf Lebenszeit (in den USA und in Kanada: promotion to tenure) erfolgt oft gleichzeitig mit der Beförderung zum Associate Professor.

Doktoranden oder Ph.D. Candidates sind nicht automatisch als Teaching Assistant (in Großbritannien Tutor) oder Research Assistant beschäftigt. Dies hängt von der Universität, der individuellen Finanzierung (Höhe der Stipendien) und den Forschungsprojekten des Doktorenvaters oder der Doktorenmutter ab.

Deutschland USA/Kanada GB/AUS/NZ
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Graduate/Teaching Assistant (Ph.D. Candidate) Teaching Assistant (Ph.D. Candidate)
Wissenschaftlicher Assistent (vor 2005), Juniorprofessor oder Akademischer Rat auf Zeit (ab 2005) Assistant Professor Lecturer
Außerordentlicher Professor Associate Professor Reader/Senior Lecturer
Ordentlicher Professor (Full) Professor Professor
außerplanmäßiger (apl.) Professor Adjunct Professor Adjunct Professor
Lehrbeauftragter Adjunct Professor / Associate Professor (je nach Lehrauftrag) Lecturer

Das US-amerikanische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren vor:

  • Assistant Professor (entspricht der deutschen wissenschaftlichen Assistentur oder Juniorprofessur): Voraussetzung ist eine qualifizierte Promotion;
  • Associate Professor (entspricht der deutschen außerordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Assistant Professor;
  • Full Professor (entspricht der deutschen ordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Associate Professor oder eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung.

Selbstverständlich gibt es daneben auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschließlich in der Forschung tätig sind (z. B. in firmeneigenen Forschungsinstituten).

Besetzung von Professuren durch Frauen

Geschichte

Bis in die beginnende Neuzeit war Bildung primär eine Sache des Standes und nach einem jahrhunderte langen Prozess wird – durch Druck der Frauenbewegung und in Zuge der allgemeinen Gleichbehandlung der Geschlechter – die Zulassung an Universitäten erst im frühen 20. Jahrhundert rechtlich verankert.

  • 1733 hat die Universität Wittenberg als erste deutsche Universität die Dichterin Christina Mariane von Ziegler als poeta laureatus ausgezeichnet.
  • 1754 wurde Dorothea Christiane Erxleben von der Universität Halle als erste Frau in Deutschland promoviert
  • 1787 hat die Universität Göttingen zum 50-jährigem Bestehen eine Professorentochter, Dorothea von Schlözer, ohne Dissertation, aber mit mündlicher Prüfung promoviert.
  • Regina Josepha von Siebold wurde 1815 an der Universität Gießen die Ehrendoktorwürde im Fach Geburtshilfe verliehen. 1817 wurde ihre Schwester Marianne Theodore von Siebold zum Dr. med. promoviert. Aber die Frauen wurden noch nicht an der Universität geduldet. Sie mussten sich außerhalb bilden und ihre Wissenschaft betreiben.
  • Mitte des 19. Jahrhunderts beginnt sich das Frauenstudium durchzusetzen, z. B. in den USA, in Großbritannien und in der Schweiz (ab 1865 an der Universität in Zürich). In Österreich-Ungarn waren Frauen ab 1878 als Gasthörerinnen zugelassen und konnten ab 1897 zunächst an den philosophischen Fakultäten, später auch Medizin, studieren. 1891 beschloss der deutsche Reichstag, dass die Zulassung von Frauen eben Ländersache war, und 1899 wurden Frauen endlich als Gasthörer zugelassen.
  • 1897 wurde mit Gabriele Possaner die erste Ärztin Österreichs promoviert
  • 1898 wurde die Philosophin Anna Tumarkin als erste Frau an der Universität Bern habilitiert. Sie war in Bern 1906 auch die erste Honorarprofessorin und 1909 die erste Extraordinaria. Tumarkin ist Europas allererste Professorin, die – im Gegensatz zur bereits 1884 in Stockholm inthronisierten Dozentin Sofja Kowalewskaja – das Recht hatte, Doktoranden und Habilitanden zu prüfen sowie im Senat der Universität Einsitz zu nehmen. Ihr folgt Lina Stern, sie erhält 1903 den Doktortitel und wird 1918 außerordentliche Professorin und Inhaberin des Lehrstuhles für physiologische Chemie an der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
  • Else Neumann promovierte als erste Frau Deutschlands an der Universität Berlin 1899 im Fach Physik. Mathilde Wagner promovierte 1901 als erste Frau an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Fach Medizin. An der Universität Berlin wurde vom Pathologen Rudolf Virchow Sonderpräpierkurse für Frauen angeboten, weil sein Vater (ein Ordinarius für Anatomie) sich weigerte, Frauen in seinen Sezierkursen zu erlauben.
  • Elise Richter konnte sich 1907 als erste Frau in Wien habilitieren (romanische Philologie), durfte aber vorest nur als Privatdozentin ohne Besoldung lehren und wurde erst 1921 außerordentliche Professorin, aber nie ordentliche Professorin (nach ihr ist auch ein Förderprogramm des FWF benannt, das Frauen die Habilitation ermöglichen soll), aber 1921 findet auch erst die zweite Promotion Österreichs statt (Christine Touaillon, Literaturgeschichte).[4]
  • Obwohl in Deutschland 1918 beschlossen wurde, dass Frauen auch die Dozentenlaufbahn einschlagen könnten, wurde erst 1923 Margarete von Wrangell als erste Frau ordentliche Professorin an einer deutschen Universität. Die Chemikerin wurde auf den Lehrstuhl für Pflanzenernährung an der Universität Hohenheim berufen.
  • 1921 wurde Gertrud Kleinhempel als erster Frau in ihrem Beruf als Leiterin der Textilklasse an der Handwerker- und Kunstgewerbeschule Bielefeld in Preußen durch das Ministerium der Professorentitel verliehen.

Dabei ist insbesondere der Männermangel des ersten Weltkriegs ausschlaggebend, in dem praktizierende Wissenschaftlerinnen zu einem wichtigen Faktor wurden. Bis 1933 wurden nur 24 Frauen Professorinnen, obwohl mehr als 10.000 Frauen promovierten, vornehmlich in der Medizin.

Anteil der Professorinnen im Vergleich zu den Professoren

Frauenanteil unter Studierenden und Professuren

Frauen sind unter den Professoren an den Hochschulen des deutschen Sprachraums stark unterdurchschnittlich vertreten, obwohl die Studentinnen bereits seit einiger Zeit an den meisten Hochschulen in Deutschsprachigen mehr als die Hälfte der Studierenden ausmachen.

Frauenquote an Universitäten und Hochschulen
Deutschland Österreich Schweiz OECD/EU-25
Universitäten /Fachhochschulen 2003 WS 2004/05 2006 2004
Studentinnen 48,4% 53% / 40%    
Promotionen / Absolventinnen 37,9% 40% / 34%   43%
Assistentinnen   31% / –    
Professorinnen / Lehrende 12,8% 14% / 22% 9,2% 15%
Forschungspersonal gesamt 2003 19% 21% 21% 29%
Gläserne Decke Universitäten 2004 1,9 2,7 1,8 2,1

Werte und Quellen:

  • OECD-Länder: Graduates ISCED 6, Academic staff Grade C / A (nach ISCED 97); Researchers Frascati Manual §301
    gläserne Decke: universitär, EU-25 2004 [5]
  • Deutschland: Ost- und Westdeutschland, Professorinnen: alle Besoldungsstufen[6]; Forschungspersonal[5]
  • Österreich: Universitäten/Fachhochschulen[7]; Forschungspersonal[5]
  • Schweiz: Universitäten[8]; Forschungspersonal[5]

Die Frauenquote ist jedoch regional sehr verschieden und hängt stark vom Fachgebiet ab. In Studienrichtungen wie z. B. Theologie, Soziologie, Architektur und Medizin reicht der Anteil der Frauen an den Hochschullehrern der höheren Ränge etwa an ein Viertel heran, während er unter den Assistenten auch höher liegt. In der bundesdeutschen Ethnologie liegt der Frauenanteil an den Professuren mit 29% besonders hoch (2008).

In technischen Fächern liegt er bei nur einigen Prozent - und dies trotz Förderung mit speziellen Programmen (z. B. Hertha-Firnberg- und Else-Richter-Stellen in Österreich und ähnlicher Programme in Deutschland). Im Durchschnitt der OECD beträgt die Quote nur 5,8%[5]

Mögliche Gründe für die geringere Frauenquote

Die Gründe sind vielfältig und offenbar auch von länderspezifischen sozialen Geschlechtermodellen abhängig. Eine große Rolle spielen wahrscheinlich

  • die im Durchschnitt geringere Bereitschaft von Frauen zur bedingungslosen Verfolgung lebenslanger Vollzeitkarrieren,[9]
  • das eventuell "bescheidenere" Auftreten weiblicher Forscher, bzw. die traditionelle Einschätzung, dass ihnen keine großen Belastungen zuzumuten sind (sexistische Vorurteile und die Zurückdrängung von Frauen in den Bereich der privaten Sphäre),
  • die Schwierigkeit, Partnerschaft, Kinder und hochqualifizierten Beruf zu vereinen. Es gibt in vielen Ländern auch im Post-Doc-Bereich oft nur Stipendien ohne soziale Rechte wie Mutterschutz,
  • weniger Möglichkeiten der Netzwerkbildung unter Frauen,
  • die Tatsache, dass der aktuelle Status der Professurbesetzungen im Schnitt eher den Stand der Gender-Diskussion vor 20 Jahren als die kontemporäre Situation widerspiegelt (time-lag).

Frauenförderung

Schon 1785 betonte der Mathematiker und Astronom Jérôme Lalande die Bedeutung weiblicher Forscher. Seine Lebensgefährtin Louise-Elizabeth-Félicité du Piery wurde später erste Astronomie-Professorin. Frauenförderung im universitären Bereich, also Frauenstudium und die Besetzung von Professuren nach einer Frauenquote ist heute EU-weit nach der die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gefordertes Anliegen.

Deutschland

An vielen Hochschulen gibt es Gleichstellungsbeauftragte (früher: „Frauenbeauftragte“ ). und auch spezielle, gesetzlich vorgeschriebene Regelungen für Berufungsverfahren, die Bewerberinnen bei gleicher Eignung den Vorrang geben. An der Ruhr-Universität Bochum lautet z. B. ein Passus:

„Jeder Berufungskommission muss mindestens eine Professorin angehören. Falls dies nicht möglich ist, muss mindestens eine stimmberechtigte Wissenschaftlerin des betreffenden Faches der Berufungskommission angehören. In Fächern, in denen keine Wissenschaftlerin vertreten ist, sind Professorinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen als stimmberechtigtes Mitglied aus verwandten Fächergruppen hinzuzuziehen.[10]

Dies soll sicherstellen, dass Bewerbungen von Frauen angemessen berücksichtigt werden und keine unangemessenen oder gegenüber Frauen vorurteilsbeladenen Argumente in der Berufungskommission Beachtung finden.

Häufiger ist jedoch ein Formulierung, dass die Universität den Anteil an Professorinen erhöhen möchte und daher Frauen ausdrücklich zur Bewerbungen auffordert. In Berufungsverfahren wird dann darauf geachtet werden, dass das Verhältnis der in die engere Wahl gezogenen Männer und Frauen dem Verhältnis in den Bewerbungen entspricht. Bei 20% Bewerbungen von Frauen werden dann z.B. etwa 2 Frauen eingeladen und 8 Männer. Die Chancen, als Frau eingestellt zu werden, sind also nicht künstlich erhöht. Echte Quotenregelungen - also eine Einstellung von Frauen bis ein Verhältnis von gleichviel Professorinnen wie Professoren erreicht wird, bleiben umstritten.

In einem Bericht über Margarete von Wrangell, die 1923 Deutschlands erste Hochschulprofessorin wurde, ist zu lesen:

Viele bezweifelten zudem grundsätzlich, ob eine Frau ein Institut mit überwiegend männlichem Personal leiten könne. Einige Wissenschaftler gingen sogar noch weiter und beschuldigten sie, ihre Forschung sei nicht ausreichend belegt oder sogar abgeschrieben, sie habe „getäuscht“ und „betrogen“. Allerdings erklärte das damalige württembergische Kultusministerium die Sache zu einem rein wissenschaftlichen Streit - zu einem rechtlichen Nachspiel oder anderen Konsequenzen führten die Vorwürfe daher nicht.

Österreich

Der Titel Professorin ist in Österreich seit 2001 laut BGBl. II Nr. 261/2002 Schaffung von Berufstiteln im Bundes-Verfassungsgesetz verankert.

Im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist in Bezug auf Ausschreibungen öffentlicher Dienststellen unter § 7.(3) gefordert, dass unbeschadet der Formulierung, „dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen“ (Abs. 2) die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten hat, „dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt“ (Unterrepräsentation nach §11 Abs. 2) oder Fördermaßnahmen im Sinne des Frauenförderungsgebot (§11) angebracht sind. Eine Bevorzugung von Frauen in öffentlichen Ämtern – ungeachtet der allgemeinen geforderten Gleichbehandlung – solange die Frauenquote nicht erreicht ist, schreibt der Gesetzgeber vor.

Einige bekannte akademische Lehrerinnen

Professorenvergütung

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Die Besoldung eines Professor erfolgt nach Besoldungsordnung W. Durchschnittliche Besoldungen Deutschland, Österreichs und der Schweiz im Vergleich mit der USA:

  • Die Besoldung eines deutschen Professors beträgt als Jahresgrundgehalt bei 12 Monaten ohne Leistungsbezüge in der Besoldungsgruppe W 2 insgesamt 46.680 Euro pro Jahr, in der Besoldungsgruppe W 3 insgesamt 56.683 Euro pro Jahr. Der Besoldungsdurchschnitt mit Einbezug der Leistungsbezüge liegt an deutschen Hochschulen und Universitäten bei ca. 71.500 Euro.[11]
  • In der Schweiz ist die Besoldung der Professoren kantonal geregelt und beispielsweise für die eidgenössischen Hochschulen und Universitäten separat. Danach wird die Professorentätigkeit an der Universität Zürich zwischen 102.729 Euro (158.953 CHF) und 149.985 Euro (232.073 CHF) vergütet; an der ETH Zürich in einem Korridor zwischen 121.461 Euro (187.937 CHF) und 159.774 Euro (247.280 CHF).
  • In Österreich ist zwischen Professoren mit Beamtenstatus und Professoren ohne Beamtenstatus (= vertraglich gebundene Angestellte; Vertragsprofessoren) zu unterscheiden. Univ.-Prof. im Beamtenstatus haben abhängig von ihrer Dienstzeit und ohne diverse Zulagen ein gesetzlich vorgeschriebenes Bruttojahresgehalt zwischen 45.875 Euro und 85.621 Euro bzw mit Dienstalterzulage 94.504 Euro, während Univ.-Prof. ohne Beamtenstatus mit ihrer Universität ein Bruttojahresgehalt zwischen 38.936 Euro und 116.808 Euro frei ausverhandeln können. Die Gehälter außerordentlicher Universitätsprofessoren liegen zwischen 40.775 Euro und 76.693 Euro brutto pro Jahr, jene von Assistenzprofessoren zwischen 27.839 Euro und 62.338 Euro (Werte 2008).
  • Die durchschnittliche Vergütung eines Professors an einer US-amerikanischen, öffentlichen Hochschule beträgt etwa 63.848 Euro (98.000 USD) und an privaten Hochschulen 86.630 Euro (127.000 USD).

Die Besoldung in Deutschland wird als „nicht wettbewerbsfähig“ beurteilt[11]. Allerdings ist ein direkter Vergleich schwierig, da in anderen Ländern andere Pensionsregelungen bestehen, andere Lebenshaltungskosten entstehen (Schweiz) und andere Steuersätze gelten.

Gesetzlicher Schutz

In Deutschland ist die Bezeichnung „Professor“ in § 132a StGB gegen Missbrauch geschützt. Wer unbefugt diese Amtsbezeichnung führt, macht sich danach strafbar. Dabei schützt die Vorschrift ausdrücklich auch ausländische Dienstbezeichnungen.

Siehe auch

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Literatur

  • Kai Handel: Die Umsetzung der Professorenbesoldungsreform in den Bundesländern, CHE 2005 2. Aufl., ISBN 3-939589-20-9; Download unter [1]
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  • Susan Pinker: Das Geschlechter-Paradox. München: DVA, 2008, ISBN 3-421043-61-2.
  • Cheryl Bernard / Edit Schlaffer: „Frauenkarrieren an der Universität oder gibt es doch einen weiblichen Masochismus?“ in „Feminismus - Inspektion der Herrenkultur. Ein Lesebuch.“ Lusie F. Pusch, Hrsg. edition suhrkamp, NF Band 192, 1983.
  • Claudia Quaiser-Pohl / Barbara Reichle (Hrsg.): Kinder, Küche, Konferenzen oder Die Kunst des Jonglierens. München: C. H. Beck, 2007.
  • Rainer A. Müller, Geschichte der Universität - Von der mittelalterlichen Universitas zur deutschen Hochschule. Nikol Verlag. 1996.
  • Martin Schmeiser, Akademischer Hasard. Das Berufsschicksal des Professors und das Schicksal der deutschen Universität 1870 - 1920. Eine verstehend soziologische Untersuchung. Stuttgart: Klett-Cotta, 1994
  • Wolfgang Brezinka, Pädagogik in Österreich. Die Geschichte des Faches an den Universitäten vom 18. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Band 1. Wien: Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2000.

Weblinks

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Einzelnachweise

  1. vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 17, § 15
  2. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II, Nr. 261/2002
  3. Die Verleihung von Berufstiteln fällt nach Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG in die Kompetenz des Bundespräsidenten. Die Überreichung des Dekrets (Intimationsbescheid) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und oft durch andere Personen.
  4. Der mühsame Weg der Frauen an die Unis
  5. a b c d e Eurostat S&T Statistics, nach OECD She Figures 2006. EU-Kommission DG Research (Webdokument, pdf 0,7 MB)
    Figure 1.2: Proportion of female PhD (ISCED 6) graduates 2003, S. 21
    Figure 1.6: Proportion of female researchers, 2003, S. 25
    Figure 3.4: Glass Ceiling Index, 2004, S: 59
  6. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11: Bildung und Kultur. Reihe 4.4: Personal an Hochschulen., verschiedene Jahrgänge; zitiert nach BLK Heft 109: Siebte Fortschreibung des Datenmaterials von ‚Frauen in Führungspositionen an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen‘ 2003. Statistisches Bundesamt, 2004.
  7. Statistisches Taschenbuch 2005. BMBWK; zitiert nach Brigid Weinzinger, Anita Bernroitner, Sabine Wagner, Gabriele Stauffer: Grüner Frauenbericht 2006. Die Grünen, 2007, S. 48ff (Webdokument, pdf 3,4 MB)
  8. R. Bachmann, C. Rothmayr, C. Spreyermann: Evaluation Bundesprogramm Chancengleichheit von Frau und Mann an Universitäten. Bericht zu Umsetzung und Wirkungen des Programms 2000 bis 2003. Schriftenreihe Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW), Bern 2004 (Webdokument, www.crus.ch)
    U. Jaberg, M. Bencheikh, P. Koller: Personal der Universitären Hochschulen 2004. Bundesamt für Statistik (BFS). Statistik der Schweiz, Neuchâtel 2006; zitiert nach Professionelle Karriereförderung auf dem Weg zur Professorin oder Chefärztin. In: Schweizerische Ärztezeitung Nr. 44 87/2006, S. 1901–1906 (Webdokument, pdf)
  9. Susan Pinker: Das Geschlechter-Paradox. München: DVA, 2008
  10. Ruhr-Universität Bochum: Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Ruhr-Universität Bochum
  11. a b Untersuchung des Deutschen Hochschulverbandes DHV vom November 2005

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