- Vertretungsmacht
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Vertretungsmacht ist die Fähigkeit, an Stelle eines anderen rechtlich aufzutreten, insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des anderen mit der Wirkung abzugeben oder entgegenzunehmen, dass die ausgelösten Rechtsfolgen den anderen treffen.
Abzugrenzen ist die Vertretungsmacht von der Vertretungsbefugnis. Nicht jeder, der die Macht hat, im Namen eines andern rechtsgeschäftlich tätig zu werden, ist dazu auch befugt. Die Vertretungsmacht reicht oft weiter als die Befugnis, diese ausüben zu dürfen.
Beispiele für Vertretungsmacht ohne Vertretungsbefugnis:
- Der Vollmachtgeber hat eine schriftliche Vollmacht erteilt, deren Umfang jedoch durch interne Weisung an den Vertreter beschränkt. Die Macht des Vertreters reicht hier weiter als seine Befugnis.
- Der Vertretene räumt dem A - ohne ihn (wie A weiß) bevollmächtigen zu wollen - eine äußere Stellung ein, aufgrund der ein gutgläubiger Dritter nach Treu und Glauben annehmen durfte, der A sei tatsächlich bevollmächtigt (sogenannte Anscheinsvollmacht).
Ausdrücklich verwendet der § 177 BGB im Zusammenhang mit dem Vertreter ohne Vertretungsmacht diesen Rechtsbegriff.
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