Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Die Verunglimpfung einer Person oder Einrichtung ist eine besondere Herabwürdigung der Betroffenen.

Inhaltsverzeichnis

Wortherkunft

Das Wort ist als Gegenbegriff[1] abgeleitet von dem fast untergegangenen Wort Glimpf („Schonung, Nachsicht“; von ahd. gilimpf „gelegen sein“, später „Angemessenheit“, „Billigkeit“ vgl. Unbillen)[2]. Jemanden „glimpflich behandeln“ bedeutet demgemäß, ihn wohlwollend behandeln, wenn etwas „glimpflich abläuft“, verursacht es keine schlechte Folgen. Unglimpf steht in schwankendem Geschlecht ags. ungelimp, n., m., ahd. ungelimfe, f. n., mhd. ungelimpf, ungelimp, ungelump, m., frühnhd. auch wieder f. als ung(e)limpf(f) in der Bedeutung „Mangel an Nachsicht und Rücksicht; Ungunst; Unliebenswürdigkeit; Ernst“.[1] Es findet sich auch norw. ulempa, dän. ulempe, schwed. olämplighet entlehnt.[1]

Rechtsprachlich eingeengt steht es für „Unrecht; Schuld, Verfehlung; Mangel an Rechtsgrund, -anspruch, -befugnis; Rechtsnachteil, Schaden; Misshandlung, Entehrung; Ungebührlichkeit“ oder allgemein „Beschuldigung“; sowie in der heutigen Bedeutung „Ehrverminderung durch Beschuldigung, Vorwurf, Kränkung, Unehre, Schande“.[1][3]

Rechtliche Verwendung

Bundesrepublik Deutschland

Der § 90a des Strafgesetzbuches (StGB) spricht von Verunglimpfung im Zusammenhang von „beschimpfen“ oder „böswillig verächtlich machen“.

Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der Verunglimpfung:

§ 90 StGB – Verunglimpfung des Bundespräsidenten
§ 90a StGB – Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 90b StGB – Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
§ 189 StGB – Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

In den Delikten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) spielt die Verunglimpfung ebenfalls eine Rolle, ohne jedoch in den Tatbeständen ausdrücklich erwähnt zu sein.

Besonderheit

In Deutschland wird die Holocaustleugnung auch im Sinne einer Verunglimpfung als Straftat definiert.

Problematik

Es gibt keine klare Regelung, wann Kritik am Staat und seinen Symbolen in extreme Herabwürdigung umschlägt. Da eine genaue juristische Operationalisierung fehlt, ergibt sich die Problematik des Gummiparagraphen.

Österreich

Im österreichischen Recht existiert der Begriff als Tatbestand nicht. Entsprechende Handlungen fallen gegebenenfalls unter die §§ 111–117 StGB (Strafbare Handlungen gegen die Ehre). Ein Spruch des Verwaltungsgerichtshofs etwa lautet, „eine auf eine bloße Verunglimpfung hinauslaufende vage Andeutung sei keine gerichtlich strafbare Handlung“.[4]

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Nachweise

  1. a b c d Eintrag UNGLIMPF, m., gegenstück zu glimpf. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854–1960 (germazope.uni-trier.de)
  2. Eintrag GLIMPF, m., verbalsubstantiv zu dem starken verbum 1glimpfen. In: Grimm: Deutsches Wörterbuch. (germazope.uni-trier.de)
  3. Eintrag Glimpf . In: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW), Heidelberger Akademie der Wissenschaften (drw-www.adw.uni-heidelberg.de) – Anm.: Die Quellen für die Buchstaben S–Z („Unglimpf“) sind 2008 noch nicht erschienen
  4. TE VwGH Beschluss 7. September 2005 2002/12/0129

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