Verwaltungsaktie

Verwaltungsaktie

Als Vorratsaktie (auch Verwaltungs- oder Verwertungsaktie) bezeichnet man Aktien, die im Wege einer Kapitalerhöhung von einem Dritten (meist einer Bank) für Rechnung der emittierenden Gesellschaft übernommen werden, wobei die Verfügungsgewalt bei der Gesellschaft verbleibt[1]. Für die Einlage haftet jedoch der Dritte.

Hintergründe

Zweck von Vorratsaktien ist die Option einer bedarfsabhängigen kurzfristigen Kapitalgewinnung durch deren Veräußerung der neu geschaffenen Aktien. Bei einer Veräußerung führt der Dritte, der meist auf Provisionsbasis tätig ist, auch das Agio an die Gesellschaft ab. Sinn des Halten von Vorratsaktien kann zum einen sein, dass sich bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen erst herausstellt, dass sich die geschaffenen jungen Aktien nicht wie geplant verkaufen lassen und daher später verkauft werden sollen, zum anderen aber auch dass Vorratsaktien wie ein Handelsbestand ohne Zeitverzögerung verkauft werden kann und somit auch sehr kurzfristig zu Liquiditätszuflüssen führen kann. Hauptsächlich entstehen Vorratsaktien bei dem (Teil-) Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre bei Kapitalerhöhungen bzw. Bezugsrechtsemissionen, die das Bezugsrecht nur teilweise einschränken oder durch ein entsprechend nicht voll angepasstes Bezugsverhältnis nicht 1:1 gewährt wird[2]. Der Rumpf aus nicht in Anspruch genommenen Bezugsrechten (siehe Privatplatzierung nicht bezogener Aktien) kann ebenfalls zur Aufbau eines Bestandes an Vorratsaktien führen.

Nach heutigem deutschen Recht verstößt die Bildung von Vorratsaktien gegen § 71 AktG[3], da hier ein verdeckter Erwerb eigener Aktien vorliegt. Für kurzfristige Kapitalgewinnungsmaßnahmen sieht das deutsche Aktienrecht die bedingte Kapitalerhöhung sowie das genehmigte Kapital vor. Umstritten war der Umgang mit Vorratsaktien früher insbesondere, da das Bezugsrecht der Altaktionäre meist eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen wurde und die Gesellschaft frei nach eigenem Ermessen entscheiden konnte wie sie sich das Kapital beschafft.

Irrtümlicherweise werden vielerorts über bedingte Kapitalerhöhungen oder genehmigtes Kapital emittierte Aktien als Vorratsaktien bezeichnet. Dies ist bereits begrifflich falsch, da in beiden Fällen mit der Ausgabe neuer Aktien die Übereignung an Dritte einhergeht und folglich ein Vorrat nie gebildet wird.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. PwC - Feasibility Study (Seite 20)
  2. Stahl, Hans, 1967, Ausstattung und Kursentwicklung alter und junger Aktien vor und nach Kapitalerhöhungen, Veröffentlichung des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Universität Köln, Wirtschaftswissenschaftliche Reihe Band XX, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt am Main (Seite 40)
  3. http://bundesrecht.juris.de/aktg/__71.html
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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