Verwaltungsaktakzessorität

Verwaltungsaktakzessorität

Von Verwaltungsakzessorität wird gesprochen, wenn die Erfüllung eines Straftatbestandes abhängig ist von Regelungen des Verwaltungsrechtes. Die Verwaltungsakzessorität spielt beispielsweise bei Umweltdelikten oder im Betäubungsmittelrecht und anderen Delikten des Nebenstrafrechtes eine Rolle. Die Strafbarkeit ergibt sich bei der Verwaltungsakzessorität aus der Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht (vgl. § 330d Nr. 4 StGB). Ein Unterfall der Verwaltungsakzessorität ist die Verwaltungsaktakzessorität, bei der die Erfüllung eines Straftatbestandes vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes abhängt. Ein Beispiel für die Verwaltungsaktsakzessorität ist in Deutschland die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB). Liegt etwa eine Genehmigung zur Einbringung von Stoffen in Gewässer vor, ist eine Verunreinigung von Gewässern nicht unbefugt und damit nicht nach § 324 StGB strafbar.

Auch außerhalb Deutschlands kommt die Verwaltungsakzessorität in den meisten Ländern vor, da hierdurch sich Bürger auf Regelungen von Verwaltungsbehörden verlassen können.[1]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Cooperation for Peace Germany e.V., Humboldt Universität zu Berlin (Hrsg.), Abschottung und Integration – Lettland und Deutschland auf dem Weg ins nächste Jahrtausend, 1997, S. 37
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