Verwender

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Als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des Rechts der AGB (BGB §§ 305 - 310) wird nach BGB § 305 die Partei eines abzuschließenden Vertrages bezeichnet, die den Vertrag / die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vor-)formuliert und der anderen Partei bei den Vertragsverhandlungen / bei Abschluss des Vertrages vorlegt, die AGB also verwendet.

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