Vollziehungskraft

Vollziehungskraft

Ein Vollziehungsbeamter (auch Vollzieher, VZB, VB oder VZ) (in manchen Bundesländern Vollstreckungsbeamter) vollstreckt im Außendienst öffentlich-rechtliche Forderungen im Auftrag einer Behörde (zB. Bund, Bundesland oder Gemeinde) oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (zB. GEZ, Handwerkskammer oder Sozialversicherungsträger). Es handelt sich jeweils um Forderungen der beauftragenden Stelle gegen Personen im Zuständigkeitsbereich des Vollziehungsbeamten. Es gibt Vollziehungsbeamte bei der Justiz, der Finanzverwaltung, des Zoll und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Grundsätzlich kann jede öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde Vollziehungsbeamte einsetzen und ihre Forderungen selbst vollstrecken.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Vollziehungsbeamte werden ausschließlich aufgrund eines Vollstreckungsauftrages tätig. Zu ihren Aufgaben gehört die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und dessen anschließende Vewertung durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf. Sie arbeiten stets weisungsgebunden. Sie sind durch den Vollstreckungsauftrag befugt Wohnungen, Geschäftsräume zu durchsuchen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. Verweigert der Schuldner die Durchsuchung, wird beim zuständigen Amtsgericht ein Durchsuchungsbeschluss beantragt. Die Aufgaben sind mit denen der Gerichtsvollzieher vergleichbar, jedoch hat der Gerichtsvollzieher eine Vielzahl weitere Aufgaben.

Vollstreckungsvergütung

Die Vollstreckungsvergütungsverordnung (VollstrVergV) regelt die zusätzliche Vergütung für die Beamten im Vollstreckungsdienst mit der die üblichen Aufwendungen dieses Berufsbildes (z. B. Nachtvollstreckung) abgegolten werden sollen. Darüber hinaus dient die Vollstreckungsvergütung als eine Art Erfolgsprämie. Sie orientiert sich in der Höhe an den beigebrachten Gebühren und ist auf bestimmte Höchstbeträge pro Auftrag und zusätzlich auf Jahreshöchstbeträge begrenzt. Die VollstrVergV ist ein Bundesgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz wurde jedoch mit der Föderalismusreform Mitte 2006 auf die Länder übertragen.

Vollziehungsbeamte der Justiz

Die Vollziehungsbeamten der Justiz vollstrecken Forderungen der Justizbehörden und nichtsteuerliche Forderungen der Bundesländer. Sie sind neben den Gerichtsvollziehern bei den Amtsgerichten tätig. Es gibt nur noch wenige Bundesländer (z. B. NRW), die Vollziehungsbeamte ausbilden und beschäftigen.

Rechtsgrundlage

Für die Vollziehungsbeamten der Justiz gilt die ZPO im Rahmen der Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen der Länder oder die Justizbeitreibungsordnung im Rahmen der Vollstreckung von Justizkostenforderungen.

Ausbildung

Die Ausbildung dauert ein Jahr. Ihr geht eine Eignungsprüfung voraus. In der Regel werden Beamte des einfachen Justizdienstes im Wege des Aufstieges zu Vollziehungsbeamten ausgebildet.

Weitere Aufgaben

Die Vollstreckung von Geldstrafen, Ordnungs-, Zwangs- und Bußgeldern, sowie die Wegnahme von Führerscheinen und Versicherungspolicen etc gehört zu den weiteren Aufgaben der Vollziehungsbeamten der Justiz. In NRW gehört auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung dazu.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich

Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich üblicherweise auf den Bezirk des Amtsgerichtes für das sie tätig sind oder auf Teile des Amtsgerichtsbezirkes, wenn mehrere Vollziehungsbeamte bei einem Amtsgericht tätig sind.

Besoldung

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und sind in der Regel einer Besoldungsgruppe zwischen A 7 bis A 9 mit Zulage zugeordnet. Die Vollstreckungsvergütung wird quasi als Erfolgsprämie zusätzlich gezahlt.

Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

Die Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung vollstrecken in der Regel steuerliche Forderungen. In einigen Bundesländern (z. B. Berlin) sind sie auch für die Vollstreckung anderer Forderungen zuständig.

Rechtsgrundlage

Sie vollstrecken nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

Ausbildung

Sie durchlaufen die normale Ausbildung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung und erhalten anschließend eine ergänzende Zusatzausbildung für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten in der Finanzverwaltung, da mit der Ausbildung für den mittleren Dienst bereits die Grundlagen des Vollstreckungsrechtes nach der AO vermittelt wurden.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich

Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet, für das das Finanzamt zuständig ist, bei dem sie angestellt sind.

Besoldung

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und sind in der Regel einer Besoldungsgruppe zwischen A 7 bis A 9 mit Zulage zugeordnet. Die Vollstreckungsvergütung wird quasi als Erfolgsprämie zusätzlich gezahlt.

Vollziehungsbeamte des Zoll

Die Vollziehungsbeamten des Zoll vollstrecken Forderungen von Bundesbehörden oder Körpersschaften des öffentlichen Rechts die unter Aufsicht des Bundes stehen (z. B. Sozialversicherungsträger wie Rentenversicherungsträger und Krankenkassen soweit diese keine eigenen Vollziehungsbeamten haben).

Rechtsgrundlage

Die jeweils anzuwendende Rechtsgrundlage richtet sich nach der Forderung die vollstreckt wird. So werden Sozialversicherungsbeträge nach § 66 SGB X i. V. m. dem VwVG und i. V. m. der AO vollstreckt.

Ausbildung

Sie durchlaufen die normale Ausbildung für den mittleren Dienst der Zollverwaltung und erhalten im Anschluss daran eine Zusatzausbildung für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich

Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet, für das das Hauptzollamt zuständig ist, bei dem sie angestellt sind.

Besoldung

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und sind in der Regel einer Besoldungsgruppe zwischen A 6 bis A 9 mit Zulage zugeordnet. Die Vollstreckungsvergütung wird quasi als Erfolgsprämie zusätzlich gezahlt.

Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Vollziehungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände vollstrecken neben den Forderungen ihrer Anstellungskörperschaft auch Forderungen für andere öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. GEZ, Handwerkskammern, Berufskammern). Soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände keine eigenen Vollziehungsbeamten haben, bedienen sie sich der Vollziehungsbeamten der Justiz oder der Gerichtsvollzieher.

Rechtsgrundlage

Die Vollziehungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände vollstrecken nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.

Ausbildung

Eine Ausbildung ist zzt. in keinem Bundesland gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel werden sie mit fachspezifischen Fortbildungen auf ihre Tätigkeit als Vollziehungsbeamter vorbereitet und erhalten eine fachpraktische Einweisung.

Weitere Aufgaben

In einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen) sind sie auch für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Darüber hinaus erhalten sie von ihrer Anstellungskörperschaft auch sog. Abholaufträge z. B. Für nicht zurückgebrachte Bücher aus der Stadtbücherei.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich

Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde für die sie tätig sind oder des Gemeindeverbandes.

Besoldung

Sie sind Angehörige des mittleren Dienstes und in einer Besoldungsgruppe zwischen A 6 und A 9 eingruppiert. Häufig übernehmen auch Tarifangestellte die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten. Ihre Vergütung erstreckt sich in der Regel auf die Entgeltruppen 6 bis 9 TVöD. Die Vollstreckungsvergütung wird (nachdem sie durch den neuen TVöD streitig geworden war) als Erfolgsprämie zusätzlich gezahlt.

Literatur

Dienstanweisung für Vollziehungsbeamte (auf der Grundlage des VwVG NRW), ISBN 3-938709-02-2 von Sandra Peitz - in Zusammenarbeit mit dem Bund der Vollziehungsbeamten e.V. Landesverband NRW

Siehe auch

Weblinks

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