Voreheliche Empfängnis

Voreheliche Empfängnis

Als unehelich oder illegitim galt allgemein ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Zeugung nicht miteinander verheiratet waren, als außerehelich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind, vorehelich besagt, dass das Kind vor der Eheschließung gezeugt, aber in die Ehe hineingeboren ist. Kinder, die in der Ehe gezeugt sind, oder als eheliche Kinder anerkannt werden (Legitimation), sind ehelich.

Inhaltsverzeichnis

Geltendes Recht

Deutschland

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 heißt es zu unehelich – juristisch zwischen Juli 1970 und Juli 1998: nicht ehelich – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u.a. in § 1791c Abs. 1: Mit der Geburt eines Kindes, „dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]“. Die etwa gleiche Bedeutung weist die Vorehelichkeit auf, welche besagt, dass ein Kind vorehelich empfangen ist, wenn es früher als sieben Monate nach der Heirat der Eltern geboren wird, sprich das die Eltern bei der Zeugung nicht verheiratet sind.

Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.

Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 1. Juli 1998 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1998 war allerdings der Kindesmutter weiterhin das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt worden, das obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB i.d.Fassung bis 30. Juni 1998).

Inzwischen gilt auch das als diskriminierend, weshalb die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die Kindschaftsreform 1998 ganz abgeschafft wurde. Der Untertitel (§§ 1615a - 1615o BGB) über die Unterhaltspflicht betreffend nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift "Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern". Die unterhalts- und erbrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören. In der DDR war die Unterscheidung bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden.[1] Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt ("Altfälle").

Siehe auch: Ehelichkeitserklärung

Österreich

§ 138c, § 138d zu Ehelichkeit und § 161 zu Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgene Ehe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagen (Stand 2/2009):

§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
Die Ehelichkeitsvermutung
§ 138c. (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird.
§ 138d. (2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
§ 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

Die Regeln über Ehelichkeit und Unehelichkeit betreffen insbesondere den Familiennamen (§ 139 ABGB), die Staatsbürgerschaft (§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 Abstammung (Legitimation)), den Unterhalt (§ 140ff ABGB) und die Obsorge (§ 144ff ABGB), sowie Belange des Erbens.

Ausserdem besagt der – immer noch rechtsverbindliche – § 162 ABGB Legitimation der unehelichen Kinder durch Begünstigung des Landesfürsten (die dort geregelte Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr dem Bundespräsidenten zu)[2]: „Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun.“ Genauer geregelt sind deren Grundrechte im internationalen Staatsvertrag über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder von 1980, wobei der Art. 9 über die Rechte am Nachlaß vorbehalten, also nicht rechtsgültig, ist,[3] und das Europäische Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe 1976.[4] </ref>

Siehe auch: Kindschaftsrecht (Österreich) – Zum Stand des Kindes

Europarecht

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu Straßburg am 15. Oktober 1975[5] zielt darauf ab „die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern“.

Es klärt etwa (Stand 2/2009):

  • „die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet“ (Art. 2)
  • „der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind“ (Art. 6 Z. 1), oder entsprechend „bestimmte Mitglieder der Familie“, denen die Unterhaltspflicht obliegt (Art. 6 Z. 2)
  • „Durch die Eheschließung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.“ (Art. 10)

Weiters klärt es etwa, dass „die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden kann“ und prinzipiell „übertragen werden können“ muss (Art. 7), und Fragen der Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft (Art. 3–5).

Eine weitere wichtige Regelung ist der § 9, der dem unehelichen Kind „die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien“ zugesteht, „wie wenn es ehelich wäre“. Österreich hat diesen Artikel vorbehalten.[3]

Ratifiziert haben das Abkommen: Aserbaidschan 2001, Dänemark 1980, Georgien 2002, Griechenland 1988, Großbritannien 1981/1988/1994/1997/2004, Irland 1988, Lettland 2004, Liechtenstein 1997/1998, Litauen 1997, Luxemburg 1982/1988/1994/2002/2007, Mazedonien 2004, Moldau 2002, Norwegen 1980, Österreich 1980/1986[3], Portugal 1982, Polen 1997/2004, Rumänien 1993, Schweden 1980, Schweiz 1980, Tschechien 2001, Zypern 1980

Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Das Europäische Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe zu Rom am 10. September 1970[6] regelt, wie Anerkennungen voreheliche Kinder gegenseitig anerkannt werden, und gilt „auch für [Legitimationen], die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.“

Ratifiziert haben das Abkommen: Frankreich 1976, Griechenland 1987, Italien 1978, Luxemburg 1983, Niederlande 1977, Österreich 1976[4], Türkei 1976, Schweiz 1976

Historisch

Das uneheliche Kind führt meist den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaft auf den Familiennamen des Vaters getauft wird (oder diesen durch spätere Eheschließung der Eltern erhält). Aber auch nach dieser Legitimation kam es jedoch in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.

Bei sehr ungleichem sozialen Stand legitimierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Sterbebett oder durch eine Ehelichkeitserklärung.

In der Genealogie werden Uneheliche auch illegitime Kinder (wörtlich: ‚unrechtmäßig‘) genannt und sind mit ihren wenigen Personalangaben, auch bezüglich der Mutter, oft sogenannte Tote Punkte. Für Pfarrer war dies früher gelegentlich Anlass, nachträglich das Wort „Jungfrau“ im Traubuch zu streichen. Waren die Schwängerung bzw. der voreheliche Geschlechtsverkehr bereits bei der Trauung bekannt, so fand die Hochzeit in der Regel „in der Stille“ und „ohne Sang und Klang“ statt. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei dem vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.

Im 18. Jahrhundert betrug der Anteil der unehelichen Geburten auf dem Land oft mehrere Prozent, dort, wo die Heirat dem Bauer vorbehalten war, und Dienstboten prinzipiell nur unehelich zeugen konnten, wie in Österreich, zeit- und regionenweise bei bis über 80 %. Um 1900 erreichte er in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20 Prozent. Seit den 1950er-Jahren steigen die Unehelichkeitsraten wieder enorm an, und erreichen regional wieder Werte um 50 %.

Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als Schande für die Mutter und das Kind. Veraltete, heute beleidigende Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind Bastard und Bankert. Auch die Redewendung Kind und Kegel bezieht sich auf eheliche und uneheliche Kinder.

Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Familiengesetzbuch der DDR (FGB)
  2. gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG
  3. a b c StF: BGBl. Nr. 313/1980
  4. a b StF: BGBl. Nr. 102/1976
  5. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder , ris.bka/admin.ch
  6. Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe , ris.bka
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