- Vorsitzender der Partei
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Parteichef gilt in der Alltagssprache als der Überbegriff für Parteivorsitzender, Parteipräsident oder Parteiobmann.
Parteivorsitzende werden – meist zusammen mit zwei oder mehr ihrer Stellvertreter – auf Parteitagen gewählt, im Regelfall für die maximal zulässige Wahlperiode von 2 Jahren. Die Parteichefs von größeren Parlamentsparteien haben häufig noch weitere hohe Funktionen in Personalunion, wie z. B. Regierungschef/in, Minister/in oder Fraktionsvorsitzender (Österreich: Klubobmann). In der Schweiz sind solche Doppelfunktionen selten.
Viele heutige Staaten haben ein Parteiengesetz, das den groben Rahmen für politische Parteien absteckt und oft auch die teilweise Finanzierung der Partei- und Bildungsarbeit (Parteiakademie etc.) durch öffentliche Gelder regelt. In diesem Fall gilt die Verantwortung des Parteichefs und des Finanzreferenten nicht nur parteiintern, sondern auch gegenüber dem Staat und seinem Strafrecht. Die parteiinterne Verantwortung ist durch die Sitzungen des Parteivorstands (bzw. des Präsidiums) und durch periodische Parteitage und die auf ihnen erfolgende „Entlastung“ gegeben.
De facto sind die Spitzen einer Partei aber auch – trotz des freien Mandats der Abgeordneten – für Erfolge und Misserfolge bei Parlamentswahlen verantwortlich.
Für die Organisation der Partei und die regulären Kontakte zu den Mitgliedern ist jedoch nicht der/die Vorsitzende, sondern der Parteisekretär oder Generalsekretär zuständig.
Im Regelfall haben Parteichefs schon eine „Parteikarriere“ hinter sich, bei der sich die o.a. Fähigkeiten entwickeln können. Sie beginnt vielfach als Studentenfunktionär/in oder in einer Funktion bei der Parteijugend, bei einer kirchlichen Organisation oder in einer Gewerkschaft.
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