Vorwegpfändung

Vorwegpfändung

Die Vorwegpfändung ist eine in § 811 d ZPO geregelte Pfändungsart.

Dabei wird durch einen Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten etwas gepfändet, was an sich zum Zeitpunkt der Ausbringung dieser Pfändung unpfändbar ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Pfändung ist die Erwartung, dass die gepfändete Sache demnächst pfändbar wird. Solange die Sache unpfändbar ist, verbleibt sie beim Schuldner, darf ihm also nicht weggenommen werden. Naturgemäß darf auch eine Versteigerung der gepfändeten Sache erst erfolgen, wenn die Unpfändbarkeit nicht mehr besteht.

Tritt die Pfändbarkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorwegpfändung ein, so muss die Pfändung aufgehoben werden.

Beispiel für eine Vorwegpfändung: Ein selbständiger Handwerker benötigt zum Zeitpunkt der Pfändung noch sein Handwerkzeug. Es ist aber bekannt, dass er seinen Beruf aufgeben wird. Zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe tritt dann die Pfändbarkeit ein.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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