- Unpfändbarkeit
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Bei der Unpfändbarkeit ist zwischen der Unpfändbarkeit eines Schuldners, der Unpfändbarkeit eines Gegenstandes und der Unpfändbarkeit einer Forderung zu unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Unpfändbarkeit eines Schuldners
Unpfändbar ist ein Schuldner, bei dem ein Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter feststellt, dass ihm nur Gegenstände gehören die,
- nicht gepfändet werden dürfen, oder
- bei einer Pfändung einen die Kosten übersteigenden Versteigerungserlös nicht erwarten lassen.
Diese Fälle sind die Voraussetzung, um den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden zu können.
Unpfändbarkeit eines Gegenstandes
Nach den Vorschriften des § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) sind bestimmte Gegenstände vom Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:
- Nahrungsmittel für die nächsten Wochen
- Heizbedarf für die nächsten Wochen
- Gegenstände die zur Ausübung des Berufs zwingend notwendig sind
- Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wie z. B. Kleidung oder Rundfunk und Fernsehgeräte (Ausnahme:Austauschpfändung)
Unpfändbarkeit einer Forderung
Nach den §§ 850 ff ZPO unterliegen Arbeitseinkommen und andere laufende Bezüge einem besonderen Pfändungsschutz. Grundsätzlich unpfändbar sind Arbeitseinkommen, die nicht mehr als 930,-- Euro monatlich (217,50 Euro wöchentlich bzw. 43,50 Euro täglich) betragen, vgl. Tabelle zu § 850 c ZPO (Stand: 1. Juli 2005). Diese Beträge erhöhen sich je nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt gewährt. So ist z. B. bei einer vierköpfigen "Standardfamilie" - Alleinverdiener, Ehegatte, zwei Kinder - ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.679,99 Euro unpfändbar. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen: Hier können nach § 850 d ZPO weitergehende Ansprüche pfändbar sein. In der Regel wird hier durch das zuständige Amtsgericht eine niedrigere Pfändungsfreigrenze festgelegt, die sich am Sozialhilfesatz orientiert und im Einzelfall für eine alleinstehende Person auch unter 700,00 Euro im Monat liegen kann.
Lebensversicherungen können vor Pfändung geschützt werden, wenn sie rechtzeitig auf Rentenzahlung umgestellt wurden; die Voraussetzungen sind (siehe § 851 ZPO):
- Leistung nur als Rente auszahlbar (außer im Todesfall) und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit
- Verfügungsverzicht mit dem Versicherungsunternehmen vereinbaren
- als Bezugsberechtigte die Hinterbliebenen benennen.
Zu bestehenden Versicherungen besteht ein Umwandlungsanspruch.
Weblinks
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