- Bayrische Staatsangehörigkeit
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Die Bayerische Staatsangehörigkeit ist im seither unveränderten Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Bayern von 1946 geregelt.
Die bayerische Staatsangehörigkeit wird durch die deutsche Staatsangehörigkeit weder aufgehoben noch ersetzt. Auch im Hinblick auf Art. 31 des Grundgesetzes ist die bayerische Staatsangehörigkeit nicht unwirksam, da das deutsche Recht ein Zweiebenen-Staatsbürgerschaftsmodell nicht ausschließt.
Anders als der Bund haben die Bundesländer zwar keine Souveränität nach außen, aber dennoch Staatsqualität. In diesem Sinne hat die bayerische Staatsangehörigkeit keine Außenwirkung im Verhältnis zu anderen Staaten. Die bayerische Staatsangehörigkeit ist nur eine ergänzende, wie es die Unionsbürgerschaft der EU ist.
Eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit wurde erst im Zuge des „Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. Januar 1934 und der am 5. Februar erlassenen „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ eingeführt. Zuvor war nach dem deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 die deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) nur eine ergänzende zur Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bundesstaates. Die Bundesstaaten waren auch für die Verleihung der Staatsangehörigkeit und damit indirekt auch für die Reichsangehörigkeit zuständig. Reichsangehöriger war demnach, wer die Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundesstaates innehatte. Bis 1934 gab es im 1871 gegründeten Deutschen Reich keine deutsche Staatsangehörigkeit, sondern ausschließlich die Staatsangehörigkeiten der Bundesstaaten.
Laut Bayerischer Verfassung wird die bayerische Staatsangehörigkeit erworben durch:
- Geburt
- Legitimation
- Eheschließung
- Einbürgerung.
Nach Art. 6 Abs. 3 BV steht eine bayerische Staatsangehörigkeit unter dem Vorbehalt eines bayerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes. Da ein derartiges Gesetz vom Bayerischen Landtag bisher nicht erlassen wurde, ist ein Antrag auf Einbürgerung, Verleihung der bayerischen Staatsangehörigkeit o.Ä. nicht möglich. Auch die genannte Legitimation gibt es bereits seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr.
Ausschnitte
- Artikel 6
- (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
- durch Geburt;
- durch Legitimation;
- durch Eheschließung;
- durch Einbürgerung.
- (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
- (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.
- Artikel 7
- (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Artikel 8
- Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.
Weblinks zur bayerischen Staatsangehörigkeit
- Bayerischer Landtag: Bayerische Verfassung
- Wikisource: Bayerische Verfassung von 1946 (Text der aktuellen Fassung)
- Bayerische Verfassung von 1946 (Text der Urfassung ohne Änderungen)
- Bayerische Verfassung von 1818
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