BeamtVG

BeamtVG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Kurztitel: Beamtenversorgungsgesetz
Abkürzung: BeamtVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2030-25
Ursprüngliche Fassung vom: 24. August 1976
(BGBl. I S. 2485, 3839)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 16. März 1999
(BGBl. I S. 322, 847, 2033)
Letzte Änderung durch: Art. 4, 4a G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 229)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) regelt Einzelheiten zur Versorgung der Beamten und Richter im Bund und (vorerst noch) in den Ländern.

Das Gesetz besteht aus 15 Abschnitten:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2: Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
  • Abschnitt 3: Hinterbliebenenversorgung
  • Abschnitt 4: Bezüge bei Verschollenheit
  • Abschnitt 5: Unfallfürsorge
  • Abschnitt 6: Übergangsgeld, Ausgleich
  • Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
  • Abschnitt 8: Sondervorschriften
  • Abschnitt 9: Versorgung besonderer Beamtengruppen
  • Abschnitt 10: Vorhandene Versorgungsempfänger
  • Abschnitt 11: Anpassung der Versorgungsbezüge
  • Abschnitt 12: (weggefallen)
  • Abschnitt 13: Übergangsvorschriften neuen Rechts
  • Abschnitt 14: weggefallen
  • Abschnitt 15: Schlussvorschriften

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in Deutschland im Sommer 2006 erhielten die Bundesländer für ihre Landesbeamten die Gesetzgebungskompetenz. Das Beamtenversorgungsgesetz bleibt weiterhin auf Landesbeamte anwendbar, bis das jeweilige Bundesland für ihre Landesbeamten abweichende Landesbeamtenversorgungsgesetze verabschiedet haben (vgl. Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG).

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