Warnblinker

Warnblinker
Ein gewöhnlicher Fahrtrichtungsanzeiger in Aktion

Der Fahrtrichtungsanzeiger dient im Straßenverkehr anderen Verkehrsteilnehmern zur Information über eine Änderung der Fahrtrichtung oder die Ankündigung hierzu. In der Regel ist dieser als Blinklicht implementiert. Er wird umgangssprachlich als Blinker bezeichnet und ist ein Teil der Fahrzeugbeleuchtung.

Eine Zweitverwendung des Fahrtrichtungsanzeigers ist die Warnblinkanlage, in Österreich Alarmblinkanlage.

Inhaltsverzeichnis

Ausrüstungsvorschriften

Bei ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist auf jeder Seite je eine Blinkleuchte vorne und hinten vorgeschrieben, bei Anhängern nur hinten. Viele moderne mehrspurige Kfz haben jedoch mehr als diese vier Fahrtrichtungsanzeiger, z. B. hochgesetzte Warnblinkleuchten am Heck oder in den Außenspiegeln. Ausnahmen bestehen für einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (sowie einachsige Anhänger an Krafträdern) und Krankenfahrstühle. An diesen Fahrzeugen sind die Blinker nicht erforderlich, falls sie dennoch vorhanden sind, müssen sie jedoch den Vorschriften in Deutschland § 54 StVZO entsprechen. Weiterhin gibt es beachtliche EG-Richtlinien beispielsweise über den Anbau der Fahrtrichtungsanzeiger an zweirädrigen Kraftfahrzeugen.[1] Überschreitet die Fahrzeuglänge 4 m und/oder die Fahrzeugbreite 1,6 m, so müssen noch zusätzliche Blinkleuchten an den Außenseiten angebracht sein. Bei vielen, vor allem größeren Fahrzeugen sind sie wegen der Ausfallsicherheit und besseren Sichtbarkeit doppelt vorhanden. Bei einigen Autos sind die zusätzlichen Blinkleuchten in die Außenspiegel integriert.

In Europa ist gelbes Licht für den Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben. Beim Einschalten blinkt er in Deutschland nach § 54 der StVZO auf der jeweiligen Seite phasengleich mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (= 90 Lichterscheinungen pro Minute ± 30). Der Blinkgeber muss so takten, dass die relative Hellzeit der Blinkleuchten 30–80 Prozent beträgt. Es ist nicht erforderlich, dass der Blinkrhythmus mit der sogenannten Hellphase beginnt, allerdings müssen die Blinkleuchten spätestens 1,5 Sekunden nach Betätigen des Fahrtrichtungsschalters leuchten. Sofern die Blinkleuchten nicht direkt vom Fahrer zu sehen sind, muss in dessen Blickfeld – z. B. am Armaturenbrett – in gleicher Frequenz, gleich- oder gegenphasig, eine für beide Fahrzeugseiten oder zwei für jeweils die entsprechende Fahrzeugseite grüne Kontrollleuchte aufleuchten und/oder die Funktion des Blinkers auf eine andere, unmissverständliche Weise angezeigt werden. Bei Ausfall eines Blinkers leuchtet die Kontrollleuchte dann in einer deutlich schnelleren Frequenz, bei zwei vorhandenen Kontrolleuchten immer nur diejenige der betreffenden Fahrzeugseite.

In einigen Ländern wie z. B. den USA oder Kanada sind statt dessen neben den dort bernsteinfarbenen Fahrtrichtungsanzeigern vorne und hinten am Fahrzeug alternativ am Fahrzeugheck auch rote Blinker zugelassen, welche meistens sogar noch zusammen mit Brems- und Schlusslicht in einer Kammer sind.

Beim Ziehen von Anhängern muss eine zusätzliche Kontrollfunktion auch für die Blinker des Anhängers vorhanden sein. Dies kann mit einer zusätzlichen Kontrollleuchte erfolgen oder über eine Elektronik, die bei Ausfall einer Leuchte die Blinkfrequenz erhöht.

Bei manchen Fahrzeugen wird der Warnblinker bei anormal starkem Abbremsen automatisch eingeschaltet, siehe adaptives Bremslicht.

Fahrzeuge mit fernbedienbarer Türschließung nutzen die Blinker meist als optische Kontrolle, welche signalisiert, ob das Fahrzeug ver- oder entriegelt worden ist.

Benutzungsvorschriften

Beim Anfahren und beim Abbiegen ist das Licht rechtzeitig und deutlich (mindestens dreimaliges Aufleuchten) zu betätigen. Dies gilt auch für abknickende Vorfahrt, sofern dieser gefolgt wird. Fährt man weiter geradeaus und verlässt die Vorfahrtstraße, soll nicht geblinkt werden.



Neue Regeln im Straßenverkehr 1971

Der Fahrstreifenwechsel (auf mehrspurigen Straßen wie Autobahnen) muss ebenfalls durch ein mindestens dreimaliges Aufleuchten des entsprechenden Blinkers vor dem Fahrstreifenwechsel angekündigt werden (§ 7 StVO). Am Kreisverkehr, der in Deutschland an den Einmündungen Zeichen 215 (Kreisverkehr) besitzt, darf beim Einfahren in den Kreisverkehr nach § 9a StVO nicht geblinkt werden. Dafür muss in Deutschland beim Ausfahren geblinkt werden. Die Regelung in Österreich ist ähnlich mit dem Unterschied, dass beim Einfahren in den Kreisverkehr geblinkt werden darf.

Rechtzeitig ist hier dadurch zu definieren, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf den Abbiege- oder Spurwechselvorgang einstellen können. Hierbei ist weniger die Entfernung bis zum Abbiegepunkt als eher die Zeit entscheidend. Der BGH befindet bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ein Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers fünf Sekunden im voraus durchaus ausreichend.

Beim Fahrradfahren ist der in beabsichtigte Richtung ausgestreckte Arm einem Fahrtrichtungsanzeiger eines Kraftfahrzeugs gleichgestellt.

Allgemein soll die Fahrtrichtungsanzeige immer eine Ankündigung darstellen, dass das Fahrzeug in Kürze seine Fahrrichtung und/oder Geschwindigkeit deutlich ändern wird. Die Ankündigung soll Überraschungseffekte bei anderen Verkehrsteilnehmern vermeiden, damit keine hektischen bis panischen Reaktionen stattfinden; alles im Sinne der Verkehrssicherheit. Daher muss die Anzeige auch früh genug einsetzen, damit jedermann sich darauf einstellen kann. Damit handelt es sich um die wichtigste Kommunikationsmethode der Verkehrsteilnehmer untereinander.

Eine Studie des Auto Club Europa beobachtete 2008 das Blinkverhalten von 394.000 Fahrzeuge an 700 Kreuzungen in Deutschland. Etwa ein Drittel der Fahrzeuge blinkte nicht vorschriftsmäßig, bei abknickenden Vorfahrtsstraßen waren es 45 Prozent.[2]

Bedienung

Der Blinkerhebel ist bei den allermeisten Autos in waagerechter Ruheposition an der Lenksäule angebracht. Zur Aktivierung nimmt der Fahrer den Hebel beim Einschlagen des Lenkrads ein kurzes Stück in die jeweilige Richtung mit. Das verleitet viele Fahrer allerdings dazu, den Blinker tatsächlich erst zu Beginn der Kurvenfahrt zu setzen und nicht schon wie notwendig eine Zeit vorher, um eine regelgerechte Vorwarnung zu geben.

Zur Aktivierung des Blinkers gibt es je Seite zwei verschiedene Stellungen: Zum Einen die Dauerstellung bis zum jeweiligen Endanschlag, die erst durch manuelles Eingreifen oder die automatische Blinkerrückstellung beim Auslenken aus der Kurve in die Ruhelage zurückgeführt wird. Diese Stellung benutzt man beim Abbiegen und beim Heranfahren zum bzw. Abfahren vom Fahrbahnrand. – Zum Anderen gibt es vor dieser Einraststellung eine Stellung mit einem fühlbaren Zwischen-Druckpunkt, in der der Blinker schon aktiviert ist, aber beim Loslassen per Federkraft sofort wieder in die Ruhelage zurückfällt. Diese Stellung benutzt man vor allem für das Blinken beim Spurwechsel.

Angesichts der Vorschrift (s. o.), dass der Blinker jeweils mindestens drei Mal aufleuchten soll, gibt es schon Ausführungen, die dieses Verhalten schon bei kurzem Antippen des Hebels auslösen. Bislang musste der Fahrer beispielsweise beim Spurwechsel den Blinkerhebel in der nicht eingerasteten Stellung so lange festhalten, was unbequem ist sowie beim Lenken gefährlich sein kann und daher oft vernachlässigt wurde. In den Zeiten der elektronischen Blinkgeber ist das ein relativ einfach zu implementierendes Verhalten.

In den meisten PKW-Modellen ist der Schalter für die Warnblinkanlage optisch (rot) hervorgehoben. Bei vielen Herstellern befindet sich dieser Schalter in der Mittelkonsole oder auf Höhe der Luftaustrittsdüsen. Besonders Ende der 1980er Jahre war es in Mode, den Schalter auf der Lenksäule zu platzieren. Davon ist man heute jedoch abgewichen. Bis vor kurzem war dieser Schalter in BMW- und Renault-Modellen auch in der Nähe des Schalthebels anzutreffen. Bei einigen Modellen gab es auch den so genannten Bedienungssatelliten. Fehlgriffe führten bei früheren Fiat Panda/Seat Marbella-Modellen oft zu Missverständnissen – dort war der Warnblinkschalter ein roter Lenkstockhebel.

Ist ein Fahrtrichtungsanzeiger aktiv, so wird auf der Instrumententafel entweder ↔ angezeigt (beleuchtet) oder, moderner und , je nach Schaltung.

Ausfall

Ist der Blinker ausgefallen (Unfall o. Ä.) und der Fahrer hat dies bemerkt, so hat er dennoch die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Er tut dies mit ausgestrecktem Arm aus dem Seitenfenster. Bei Ausfall des rechten Blinkers ist, so der Fahrer alleine im Gefährt sitzt, der Arm aus dem linken Seitenfenster so abzuwinkeln, dass die Hand über dem Fahrzeugdach nach rechts zeigt.

Technik

Die Technik der Blinkgeber hat sich im Laufe der Zeit mehrfach verändert.

Fahrtrichtungsanzeiger sind immer so geschaltet, das sie pro Seite gleichzeitig aufleuchten
Eine orange Glühlampe ersetzt oranges Leuchtenglas
Anzeige des eingeschalteten Warnblinkers zusätzlich durch die Kontrollleuchten des Fahrtrichtunganzeigers (§ 53a StVO)
  • In historischen Kraftfahrzeugen enthielt der Blinkgeber einen Bimetallstreifen, der mit einem Heizdraht umwickelt war.
  • Eine weitere Variante des Blinkgebers stellten Hitzdrahtblinkgeber dar, bei denen die Längenänderung eines zwischen einem Massekontakt und der Schaltwippe eines Relais gespannten Heizwiderstandsdrahtes ausgenutzt wurde.
  • Eine weitere Variante stellten elektro-pneumatische Blinkrelais dar, die in den 1970er Jahren aufkamen, dann aber schnell von elektronischen Konstruktionen abgelöst wurden.
  • Der elektronische Blinkgeber wird typischerweise durch einen astabilen Multivibrator realisiert, dem ein Leistungsteil nachgeschaltet ist.

Warnblinklicht

Zusätzlich zur normalen Anzeige der Fahrtrichtungsänderung wird der Blinker auch als Warneinrichtung verwendet und wird als Warnblinker bezeichnet. In diesem Fall blinken alle Blinker gleichzeitig, unabhängig vom Ausfall eines oder mehrerer Blinker und unabhängig davon ob bei dem Fahrzeug die Zündung eingeschaltet ist oder nicht. Sie dienen bei Stillstand des Fahrzeuges zur Absicherung bei Verkehrsunfällen (in Deutschland: § 15 StVO). Beim Fahren werden die Warnblinker in Deutschland zur Warnung des folgenden Verkehrs beim abrupten Abbremsen von Kolonnen verwendet (zum Beispiel beim Auffahren auf ein Stauende § 16 StVO). In Österreich ist dieses Verhalten zwar verboten, wird aber auch immer häufiger zu diesem Zweck verwendet. Auch beim Abschleppen eines Fahrzeuges sieht man es in Österreich öfter, obwohl es im Gegensatz zu Deutschland (§ 15a StVO) verboten ist.

Bei feierlichen Zeremonien wie einer Hochzeit, benutzt die Hochzeitsgesellschaft oft das Warnblinklicht verbotenerweise. Auch stellt das Verhalten, sein Fahrzeug absichtlich verkehrsbehindernd abzustellen und dieses durch das Einschalten des Warnblinkers verbotenerweise anzuzeigen, in Deutschland eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit dar.[3]

Rettungskräfte nutzen das eingeschaltete Warnblinklicht ggf. auch, um anderen Einsatzkräften zu zeigen, dass die Batterie eines verunglückten Fahrzeuges noch nicht abgeklemmt worden ist. Dies stellt in dem Fall also eine Warnung vor Strom und Brandgefahr dar.

Bei eingeschaltetem Warnblinklicht muss die Funktion durch eine im Sichtfeld des Fahrers angebrachte rote Kontrollleuchte angezeigt werden, üblich ist ein Dreieck mit einem Ausrufezeichen darin im Warnblinkschalter selber, die dann im Wechsel mit den Kontrolleuchten für den Fahrtrichtungsanzeiger blinkt (in Deutschland: § 39a und § 53a StVZO).

Regelung in Österreich

Bei Schulbussen gibt es in Österreich eine Regelung zur Verwendung der Blinkanlage zum Schutz der ein- und aussteigenden Kinder. In diesem Fall blinken die rechten und linken Blinkleuchten gleichzeitig. Nachfolgende Fahrzeuge dürfen in Österreich am stehenden Schulbus nicht vorbeifahren, sondern müssen anhalten.

Regelungen in Deutschland

Die Benutzung der Warnblinkanlage ist vorgeschrieben bei:

  • einer Panne (§ 15 und § 15a StVO),
  • beim Abschleppen (das geschleppte Fahrzeug, soweit mind. eine Achse auf der Straße mitrollt) (§ 15 und § 15a StVO),
  • bei Gefahr (z. B. letztes Fahrzeug in der Kolonne, Unfall) (§ 16 StVO).
  • bei Schul- und Linienbussen. Der Fahrer eines Linienbusses oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss das Warnblinklicht bereits einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert, an der die Straßenverkehrsbehörde ein solches Verhalten extra angeordnet hat und anschließend noch so lange eingeschaltet lassen, bis die Fahrgäste ein- und/oder ausgestiegen sind (§ 16 StVO).

§ 20 StVO schreibt dann vor: solange der Bus mit eingeschalteten Warnblinkern an die Haltestelle heranfährt, darf er nicht überholt werden, erst wenn er angehalten hat darf in beiden Fahrtrichtungen (also auch der Gegenverkehr) mit Schrittgeschwindigkeit an diesem vorbeigefahren werden. Bei Straßen mit einem Mittelstreifen entfällt letzteres für den Gegenverkehr.

Regelung in der Schweiz

Das Warnblinklicht darf nur verwendet werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer auf eine besondere Gefahr aufmerksam zu machen:

  • wenn ein liegen gebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug nicht sofort entfernt werden kann, sodass es ein Hindernis für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt,
  • wenn den übrigen Verkehrsteilnehmern eine unmittelbare drohende Gefahr angezeigt werden soll.
  • bei Annäherung an einen Stau
  • bei Abschleppen auf Autostraßen und Autobahnen

Irrtümer rund ums Blinken

Es gibt im Alltag des Straßenverkehrs verbreitete Irrtümer beim Blinken:

Wenn ich einer abknickenden Vorfahrt folge, brauche ich nicht zu blinken.

Falsch, denn ob man blinken muss, hat nichts mit der Vorfahrtregelung zu tun, sondern nur damit, ob man (physisch) abbiegt. Es gibt nur den Sonderfall, dass man zusätzlich blinken darf, wenn man der abknickenden Vorfahrt nicht folgt und geradeaus fährt und auch kein Abbiegen in die andere Richtung möglich ist.

Wenn ich mich auf einer mit Richtungspfeilen markierten Abbiegespur eingeordnet habe, brauche ich nicht mehr zu blinken, das sieht dann doch schon jeder.

Falsch, auch hier kann z. B. ein Entgegenkommender nicht unbedingt die Fahrbahnmarkierungen auf der ihm gegenüberliegenden Kreuzungsseite erkennen.

Es genügt, wenn ich beim Einlenken in die Abbiegekurve den Blinkerhebel mitnehme und damit das Blinken beginne.

Falsch, dann könnte man es auch fast schon bleiben lassen („Kampfblinker“). Blinken ist immer eine Ankündigung, sie sollte also schon beginnen, deutlich bevor man am Lenkrad dreht oder bevor man das Gas wegnimmt. Das gilt allgemein, nicht nur beim Abbiegen und beispielsweise auch beim Heranfahren an eine rote Ampel, auch da sollte man schon vor dem Anhalten blinken. In dieser Situation sorgt es für Ärger, wenn ein neu ankommendes, geradeaus fahrendes Fahrzeug sich bei roter Ampel hinter ein anderes stellt, das nicht blinkt, das dann aber beim Grünwerden der Ampel nicht losfährt, weil es doch ein Abbieger ist. Wenn es schon vor dem Anhalten zu blinken begonnen hätte, hätte sich das zweite Fahrzeug daneben oder zumindest seitlich versetzt hinstellen können.

Beim Spurwechsel reicht es, wenn ich den Blinkerhebel kurz antippe.

Falsch, solange man kein Auto mit einer automatischen Vorrichtung fährt, die dafür sorgt, dass dann mindestens dreimal geblinkt wird. Selbst wenn am Armaturenbrett auch die Blinker-Kontrollleuchte aufleuchtet, ist nicht einmal sicher, dass der Blinker draußen überhaupt ein Lichtsignal von sich gibt, bei manchen Ausführungen arbeiten Außenblinker und Kontrollleuchte nämlich im Gegentakt (wenn das eine an ist, ist das andere aus und umgekehrt). Selbst wenn sicher ist, dass der Blinker wirklich kurz aufleuchtet, ist damit nicht gewiss, dass das von den anderen Verkehrsteilnehmern auch bemerkt wird, weil sie noch auf andere Sachen achten müssen. Daher ist es immer wichtig, den Blinkerhebel für mindestens drei Blinkzyklen festzuhalten.

Historisches

Ursprünglich waren es keine elektrischen Lichter, sondern so genannte Winker, die zuerst seitlich manuell, später mit einem Elektromagnet ausgefahren wurden.

Alter beleuchteter Fahrtrichtungsanzeiger

Im Jahr 1922 wurden die ersten Fahrtrichtungsanzeiger als Armwinker in einem Gehäuse eingebaut, die noch über Bowdenzüge bewegt wurden. Vorher gab es verschiedene Versuche mit Blech bemalten Fahrtrichtungsanzeigern, die von Hand aus dem Fahrzeug geschoben wurden. Erfunden wurde der Fahrtrichtungsanzeiger von Eugen Zipperle und Dr. August Nagel, die auch 1924 einen Gebrauchsmusterschutz für den Armwinker mit Gehäuse bekamen[4]. Es gab derzeit auch „Gehäuse-Fahrtrichtungs-Anzeiger“, der am vorderen und hinteren Fahrzeug in einem kleinen Gehäuse hinter einer Glasscheibe als Pfeil nach links oder rechts gedreht werden konnte. Auch eine Beleuchtung wurde erprobt[5].

Im Jahr 1925 baute Robert Bosch den ersten elektrischen ausklappbaren zusätzlich beleuchteten Fahrtrichtungsanzeiger, der sich aber nicht pendelte[6]. Den ersten elektrischen pendelnden Armwinker führte 1927 Alfred Schwarz ein[4].

In den Jahren ab 1936 wurden die LKW alle mit Armwinker ausgestattet. Im Winter bei Schnee und anderen Feuchtigkeiten froren die Armwinker im Gehäuse fest. Als die Geschwindigkeiten der PKW allgemein schneller wurden, gab es durch den Fahrtwind dann Schwierigkeiten beim Ausklappen des Winkers. In den USA wurden ab ca. 1938 Fahrtrichtungsanzeiger als Blinkleuchten verwendet. Amerikanische Fahrzeuge die durch den Krieg nach Deutschland kamen waren mit Blinkleuchten ausgestattet und brauchten nicht umgerüstet werden.

Bosch baute ab den 1950er Jahren elektrische „Blinker“-Anlagen bzw. -Leuchten, als Alternative zu den bis dahin üblichen Winkern und die alten Armwinker wurden von vielen Kraftfahrzeug-Besitzern freiwillig umgerüstet. In der Straßenverkehrsordnung war es bis 1956 vorgeschrieben, dass ein Fahrtrichtungsanzeiger die Kontur des Fahrzeugs verändern musste. Für LKW gab es derzeit deswegen die Pendelwinker, die sich beim Ausklappen auf und ab bewegten. Ab 1956 wurden für neue PKW und LKW nur noch Blinker vorgeschrieben. Ab 1963 wurde die „Warnblinkanlage“ in Kraftfahrzeugen zugelassen, um beim Liegenbleiben bzw. einer Panne ein Warnsignal zu geben, als sogenanntes „Doppelblinken“. Später wurde diese Einrichtung zur Pflicht[5].

Quellen

  1. Richtlinie 93/92/EWG
  2. n-tv.de, Allein- oder Teilhaftung droht - Blink-Muffel gefährden Verkehr, 10. Juli 2008
  3. Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV
  4. a b Ein Jahrhundert Automobiltechnik – Nutzfahrzeuge. VDI-Verlag, 1987, ISBN 3-18-400656-6 (formal falsche ISBN), Seite 371.
  5. a b Ein Jahrhundert Automobiltechnik - Personenwagen. VDI Verlag, 1986, ISBN 3-18-400620-4, Seite 323.
  6. Chronik der Technik. Weltbild-Verlag, 1997, ISBN 3-86047-134-1, Seite 417.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Siehe auch

Weblinks


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