- Beauftragter für den Haushalt
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Bei Bundes- und Landesbehörden, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaften, ist ein Beauftragter für den Haushalt (BfdH) zu bestellen, es sei denn, der Behördenleiter nimmt diese Aufgabe selbst wahr, was vor allem bei kleineren Dienststellen der Fall sein kann. Der BfdH ist dem Leiter der Dienststelle in der Regel unmittelbar unterstellt.
Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Beauftragter für den Haushalt sind § 9 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und § 9 Landeshaushaltsordnung (LHO) diverser Bundesländer.
Die Aufgaben des BfdH sind nach § 9 BHO/§ 9 LHO insbesondere die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans, Ausführung des Haushaltsplans und Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung. Einzelne Aufgaben können übertragen werden. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch unberührt.
Bei Kommunen wird die entsprechende Stelle Kämmerer genannt.
Kategorie:- Haushaltsrecht (Deutschland)
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