Webimpressum

Webimpressum

Ein Impressum (lat.: „das Ein-/Aufgedruckte“; Plural: Impressen) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe in Publikationen, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Druckerei, Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt.

A Select Collection of Novels, englisches Titelblatt einer Romansammlung. Unter der Zierleiste das Impressum

Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch zusätzliche Angaben, beispielsweise zur steuerlichen Situation des Herausgebers oder eine erfolgte Prüfung durch die Zensur, enthalten sein. In Deutschland ist die Impressumspflicht für Druckwerke wie Zeitungen und Zeitschriften in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Ein Impressum muss selbstverständlich schnell zu finden und leicht zu erkennen sein.

Inhaltsverzeichnis

Das Impressum im Buch

Wo steht das Impressum und was ist darin enthalten?

Die präziseren Angaben zum Druck finden sich heute meist auf der Rückseite des Titelblatts, auf Seite 4 des Buchblocks. Das Impressum ist Teil der Titelei und ist auf der Impressumsseite zu finden. Das Impressum bietet die vom Urheberrecht geforderten und von Bibliotheken gewünschten Informationen zum Buch. Die im Impressum aufgeführten Daten sind maßgeblich für Zitate. Enthalten sind:

Nicht alle diese Punkte müssen im Impressum aufgeführt sein. Manche Informationen sind nicht immer notwendig, denn das Impressum eines Buches ohne Abbildungen benötigt keine Hinweise zu den Abbildungsrechten. Auch die Art des Papiers wird meist nur dann aufgeführt, wenn das Buch auf besonderes (zum Beispiel auf alterungsbeständiges) Papier gedruckt wurde.

Das Impressum aus buchgestalterischer Sicht

Bei manchen Büchern befindet sich die Impressumsseite aus ästhetischen Gründen auf einer der letzten Seiten, denn ISBN, Druckvermerke und Urheberrechtliche Aspekte bieten wenig Potential für einen Gestalter. In anderen Büchern wiederum ist das Impressum aufgeteilt, so dass vorne die wichtigsten Informationen, andere, weniger maßgebliche Informationen aber auf der zweitletzten Seite des Buches zu finden sind. Dies liegt an der Entscheidung des Buchgestalters oder Typografen.

Geschichte

Der angestammte Platz des Impressums war im frühen Buchdruck noch der Fuß des Titelblatts. Oft grenzt ein graphisches Element – eine Linie, eine Leiste von Ornamenten – das Impressum ab. Es notiert zumeist den Erscheinungsort, den Verleger (manchmal mit Ladenadresse) und das Erscheinungsjahr. Hinzu kommen zuweilen Angaben zum Drucker (im Englischen: “printed by [Drucker] for [Verleger]”), zu Buchhändlern, die neben dem Hauptverleger den Titel im Angebot führen, und auch die Auskunft über ein Privileg, falls der Hauptverleger für das vorliegende Buch den Schutz des Landesherrn gegen Raubdruck erlangte.

Johann Lair, geboren 1476 in Sieglar (heute Troisdorf-Sieglar), gestorben 1554 in Siegburg, auch genannt John Siberch (hergeleitet von seinem Wohnort Siegburg), gründete 1520 die Universitätsdruckerei in Cambridge (England). 1521 erhielt er seinen ersten Druckauftrag: Oratio, die Rede, die Dr. Henry Bullock anlässlich der Visite des Kardinals Thomas Wolsey in Cambridge hielt. Bei dieser Gelegenheit gab es in einem Buchdruck erstmals ein Impressum: “Impressa per me Ioannem Siberch"”.

Im obigen Beispiel (A Select Collection of Novels, siehe Bild) ist das Impressum:

“LONDON:
Printed for J. Watts; And Sold by W. Mears at the Lamb
without Temple-Bar, J. Broterton and W. Meadows at
the Black-Bull in Cornhill, W. Chetwood in Russel-Street,
Covent-Garden, and J. Lacy at the Ship between the
two Temple-Gates, Fleet-Street. MDCCXXII.”

London ist hier der Druckort, J. Watts zeichnet als Hauptverleger, die übrigen Namen sind die der Geschäftspartner, die sich die breite Auflage für den gemeinsamen Absatz teilen. Die Ladenadressen sind hier mit Hinweisen auf die Embleme – “Lamb” (deutsch: „Lamm“), “Black-Bull” (deutsch: „schwarzer Bulle“), “Ship” (deutsch: „Schiff“) – der Ladenschilder angegeben, die in den notierten Straßen über den Ladentüren hängen. 1722 ist das Druckjahr.

Entwicklung

Das Impressum gewann erst durch die Weiterentwicklung des Verlags- und Presserechts Verbindlichkeit. Heute ist es zur Klärung der Haftung des Verlegers und Druckers pressegesetzlich vorgeschrieben. Denn die Verantwortlichen sollen „jederzeit straf-, zivil- und presserechtlich haftbar gemacht werden können.“[1] Das war nicht immer so: Zwar waren ab dem 16. Jahrhundert Drucker dazu verpflichtet einen Druckvermerk anzuführen, dieser diente aber vor allem dazu, den Titel für den Kunden greifbar zu machen: Es notierte, über welchen Händler sich das Buch beziehen ließ. Bei billigen Produktionen, die nicht in Buchhandlungen verkauft wurden, fehlten Impressumsangaben regelmäßig. Bei skandalösen Büchern konnte der Buchhändler und Verleger auf seine Nennung verzichten. Er kündigte den Titel im selben Moment jedoch wirksam als skandalös an, wenn er ein offensichtlich fiktives Impressum setzte. Hier entwickelte sich eine Vielzahl von Pseudonymen und irreführenden Verlagsortangaben, unter denen die Pierre Marteaus zu Köln im Lauf des 17. Jahrhunderts eigenes Gewicht als Angabe eines zunehmend virtuellen Verlags gewann. Verleger im gesamten (die Niederlande einschließenden) französisch- und deutschsprachigen Raum ließen politisch brisante Ware und Raubdrucke unter dem fingierten Impressum laufen und hatte im selben Moment den Vorteil, von der gemeinsamen Werbeplattform zu profitieren.

Eine verwandte Entwicklung ist die Herausbildung von Imprint- oder Label-Verlagen, die als Tochterunternehmen von Verlagsgruppen häufig eine reduzierte Eigenständigkeit haben, die in den Impressumsangaben jedoch offengelegt wird.

Siehe auch: Buch, Titelei, Titelblatt, Buchdruck, Buchgeschichte

Impressum im Internet

Nachdem sich das Internet in den 1990er Jahren als World Wide Web der breiten Öffentlichkeit öffnete, ergab sich die Forderung nach einem eindeutigen Impressum im deutschsprachigen Raum etwa im Jahre 2002.

Siehe auch: Impressumspflicht

Rechtslage in Deutschland

In Zeitungen und Zeitschriften

In Deutschland ist die Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Ein Impressum muss selbstverständlich schnell zu finden und leicht zu erkennen sein.

In Telemedien

Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. Der Gesetzestext (§ 5) besagt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ (Siehe: Informationspflichten im Impressum) Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters).

Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen.

Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist in der Rechtsprechung bisher umstritten; somit auch die Frage, ob privat betriebene Websites impressumspflichtig sind.

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine Abkürzung des Vornamens verstoße gegen § 5 des Telemediengesetzes. [2]

Für alle Nicht-Teledienste verlangte der Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist die Impressumspflicht für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Mit dem E-Commerce-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber — ebenso wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag — die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Damit sind die Impressumspflichten innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Unterschiede ergeben sich nur durch landesspezifische Besonderheiten.

Gemäß § 5 hat ein Dienstanbieter den Nutzern zumindest folgende Informationen zu Verfügung zu stellen.

  • Name, oder Name der Firma
  • Anschrift
  • Angaben oder Möglichkeiten mit dem Nutzer mit dem Anbieter rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich einer E-Mail-Adresse
  • sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
  • soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde
  • bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen
  • sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Des Weiteren müssen sofern Preise angeführt werden, diese leicht les- und zuordbar sein. Es sollte auch erkennbar sein ob die Preise einschließlich Umsatzsteuer, Abgaben, Versandkosten und ähnlichem sind.

Die Unterlassung dieser Informationen kann sowohl verwaltungsstrafrechtlich geahndet (§ 26 ECG, Geldstrafe bis zu 3.000,-- EUR) als auch zivilrechtlich mit Unterlassungsklage verfolgt werden. Die Behörde kann allerdings auch einen Anbieter auf den Missstand hinweisen und ihm auftragen diesen bis zu einer festgelegten Frist zu beheben. Wenn er dies tut, hat er gemäß § 27 nicht mit einer Strafe zu rechnen.

Rechtslage in der Schweiz

Die Schweiz zählt nicht zu den Mitgliedstaaten der EU. Prinzipiell gibt es in der Schweiz keine Impressumspflicht. Aber für Angebote, die auf Käufer in Deutschland oder Österreich abzielen, ist eine eventuelle Impressumspflicht nach deren Vorschriften zu prüfen. Umgekehrt kann das Schweizer Recht auf Medien angewendet werden, welche in der Schweiz verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Jede Publikation, welche sich an eine Vielzahl von Personen richtet, unterliegt der Impressumspflicht von Art. 322 StGB. Im Impressum muss der Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie der verantwortlichen Redaktor angegeben werden.

Einzelnachweise

  1. Rautenberger: Reclams Sachlexikon des Buches S. 269.
  2. Staatsanzeige Nr. 8 vom 6. März 2009, Seite 9

Literatur

  • Jost Hochuli: Buchgestaltung in der Schweiz. 2. Auflage. Pro Helvetia, Schweizer Kulturstiftung, Zürich 1998, ISBN 3-908102-10-3. 
  • Helmut Hiller, Stephan Füssel: Wörterbuch des Buches. 6. Auflage. Klostermann, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-465-032209. 
  • Thomas Schulte, Ulrich Schulte am Hülse: Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. In: NJW. 2003, S. 2140–2142. 
  • U. Rautenberg (Hrsg.): Reclams Sachlexikon des Buches. Reclam, Stuttgart 2003, ISBN 3-15-010542-0. 
  • Ulrich Schulte am Hülse: Die Informationspflichten auf Internetseiten nach Art. 5 Abs. 1 ECG - Zur österreichischen Rechtslage mit Blick auf Entscheidungen aus Deutschland, Medien und Recht. In: MR. Nr. 6, 2004, S. 444–449. 
  • Jessica Schupp: Websitegestaltung ohne Rechtsprobleme. VDM, Düsseldorf 2004, ISBN 3-86550-038-2. 

Siehe auch

Weblinks

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