- Werbemüll
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Unerwünschte Werbung ist Werbung, mit deren Zustellung sich der Empfänger weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt hat. Meist handelt es sich hierbei um Briefpost, E-Mails, Telefonanrufe, SMS und Faxe, die der Betroffene erhält, ohne diese ausdrücklich bestellt zu haben.
Inhaltsverzeichnis
Unerwünschte Werbung per Post
Der Empfänger kann sich gegen nicht adressierte unerwünschte Werbung, etwa Postwurfsendungen, schützen, indem er mit einem Aufkleber an seinem Briefkasten darauf hinweist, dass Werbung nicht erwünscht ist. Dieser Hinweis wird von seriösen Verteilern beachtet. Dabei gibt es verschiedene Texte auf den Aufklebern. z.B. Bitte keine Werbung und kostenlose Zeitungen einwerfen, ein allgemeines Werbeverbot wie Keine Werbung einwerfen oder eine Aufzählung von unerwünschten Werbemittel.
Postzusteller und Prospektverteiler dürfen hier weder nicht persönlich adressierte Werbematerialien noch Postwurfsendungen einwerfen (Urteil BGH Az VI ZR 182/88). Dies gilt auch für sog. teiladressierte Sendungen, z. B. „An die Gartenfreunde des Hauses Bergstraße 10, Musterstadt“. Persönlich adressierte Werbesendungen hingegen müssen zugestellt werden.
Einige Versender von persönlich adressierter Werbung gleichen ihren Adressdatenbestand gegen die Robinsonliste ab. Ein Eintrag in der Robinsonliste hilft gegen einen Teil der persönlich adressierten unerwünschten Werbung.
Unerwünschte Werbung per E-Mail
- Hauptartikel: Spam
Unerwünschte Werbung per E-Mail wird oftmals als Spam bezeichnet. Die E-Mails werden dem Empfänger überwiegend unverlangt zugestellt. Sie werden massenhaft versandt und haben werbenden Inhalt. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Täter Spammer.
E-Mail ist einer der wichtigste Dienste des Internets. Der schnelle, zuverlässige und kostengünstige Versand von E-Mails wird jedoch immer häufiger durch den Versand unerwünschter Werbung missbraucht. Inzwischen machen unverlangt zugeschickte massenhaft versendete E-Mails den Großteil des gesamten E-Mail-Verkehrs aus und gefährden somit insgesamt die Zuverlässigkeit des Dienstes.
Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Juli 2004 gibt es mit § 7 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 UWG erstmals gesetzliche Regelungen zur Werbung per E-Mail. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung sieht § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG u.a. die Verwendung elektronischer Post für Werbungszwecke ohne Einverständnis des Adressaten als wettbewerbswidrig an.
Unerwünschte Werbung per Telefon
- Hauptartikel: Unerwünschte telefonische Werbung
Die Rechtslage im Bereich Telefonmarketing ist seit dem 8. Juli 2004 gesetzlich fixiert. Im Privatkundenbereich sind dem aktiven Telefonmarketing, bei dem der Anruf vom Unternehmen ausgeht, weiterhin sehr deutliche Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass Werbeanrufe bei Verbrauchern nur mit vorausgegangener Zustimmung des anzurufenden Verbrauchers erlaubt sind. Telemarketer, die im DDV organisiert sind, verpflichten sich außerdem nicht vor 8.00 Uhr und nach 20.00 Uhr anzurufen und auf Anrufe an Sonn- und Feiertagen zu verzichten.
Unerwünschte Werbung per Fax
Neben dem Versand von Werbung im engeren Sinne werden vielfach in betrügerischer Absicht „Informationen“ verteilt, die in der Fußzeile darauf hinweisen, dass man bei mangelndem Interesse den künftigen Versand durch das Zurücksenden des Faxes an eine angegebene Mehrwertdienstrufnummer vermeiden kann. An den Erlösen aus der Mehrwertdienstrufnummer verdient der Initiator der „Faxwerbung“.
Unerwünschte Telefaxe verursachen Strom- und Papierkosten und blockieren das Faxgerät. Daher sind sie, ebenso wie unerwünschte Anrufe, nicht gestattet. Der Einsatz eines Werbefaxes zur Neukundengewinnung ist daher nicht möglich.
Vorsicht: Nutzen Sie nicht die auf den Faxformularen häufig angegebene Rückfaxnummer. Manche Anbieter möchten gerade auf diese Weise Gewinne erzielen, da sie einen Teil der Verbindungsgebühren erhalten. Außerdem bestätigen Sie damit nur die Gültigkeit Ihrer Faxnummer mit dem Effekt, dass Sie möglicherweise noch mehr Werbefaxe erhalten. Wie Sie den Letztverantwortlichen einer solchen Rufnummer ausfindig machen können, erfahren Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.
Rechtslage
Der Versand von persönlich adressierten Werbesendungen als Briefpost ist in Deutschland rechtlich nicht beschränkt. Im Übrigen stellt die Belästigung eines Verbrauchers mit unerwünschter Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar und begründet einen Unterlassungsanspruch, jedoch im Normalfall keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Gemäß LG Flensburg, Urteil vom 19. Januar 2007, Gz.: 4 O 276/06 hat der Inhaber eines Briefkastens, der mit einem Hinweis wie "Bitte keine Werbung" versehen ist, bereits mit dem ersten Einwurf von (nicht persönlich adressiertem) Werbematerial einen Unterlassungsanspruch.
Unerwünschte Werbung gegenüber einem Unternehmer verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn keine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht[1].
Literatur
- Engels, Thomas (Rechtsanwalt): Werbung per Telefax – Wie man es NICHT machen sollte... – Beitrag zur Rechtslage bei Telefax-Spam nach altem und neuem UWG. aufrecht.de/3991
Siehe auch
Weblinks
- Direktmarketing-info.de - Informationsseite des Direktmartketing Verbands mit vielen Informationen und weiterführenden Links
- Bundestag.de - Anruf unerwünscht - Robinsonlisten sollen vor lästiger Werbung schützen
- Bund.de - Informationsseite zur Werbung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Bund.de - Studie zu Antispam - Strategien
- Unerwünschte Werbung (ipwiki.de)
Quellen
- ↑ z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004 (Az. I-15 U 41/04)
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