- Wergeld
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Wergeld (auch Wehrgeld, Wiedergeld, Manngeld, Friedegeld, Compositio, Weregildus, vom althochdeutschen wer = „Mann“, verwandt mit lat. vir) war im germanischen Recht das Sühnegeld, eine Entschädigung, die ursprünglich den nächsten Angehörigen eines Erschlagenen vom Totschläger (vergleiche unter: Tötungsdelikt) bezahlt werden musste, aber auch auf andere Vergehen angewandt wurde.
Neben dem Wergeld musste bei einem trotz dessen Zahlung erforderlichen Gerichtsverfahren ein Wettgeld oder Buße an den Fürsten gezahlt werden, um den öffentlichen Friedensbruch wettzumachen. Diese Form wurde im 12. Jahrhundert zunehmend durch öffentliche Strafen der Landfriedensgesetze abgelöst.
Das Wergeld wurde an diejenigen Personen ausgezahlt, die sonst die Blutrache an dem Totschläger hätten ausüben müssen, daher ging es an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen.
Das Wergeld und seine Höhe wird in vielen mittelalterlichen Quellen erwähnt, so in der frühmittelalterlichen Lex Frisionum oder dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem 13. Jahrhundert. Im 45. Artikel des 3. Buches des Sachsenspiegels wird das Wergeld näher bestimmt, während in Buch 3, Artikel 51 auch Wergelder für die Tötung von Tieren festgelegt werden. [1]
Folgende Tarife gab es im Sachsenspiegel:
- Wergeld:
- für einen Freien Mann: 18 Pfund (damals der Gegenwert von 18 Reitpferden)
- für einen freien Pächter und landfremde Freie: 10 Pfund
- für eine Frau das halbe Wergeld ihres Mannes, war sie nicht verheiratet, ihres Vaters.
- Buße
- für einen Freien Mann: 30 Pfund
- für einen freien Pächter und landfremde Freie: 15 Pfund
- für eine Frau die halbe Buße ihres Mannes, war sie nicht verheiratet ihres Vaters.
- Wergeld für Tiere
- für ein Huhn: ein halber Pfennig
- für eine Gans oder Ente: ein Pfennig
- für eine Brutgans oder -henne: drei Pfennig
- für ein Ferkel oder eine Ziege: drei Pfennig
- für ein Lamm oder Kalb: vier Pfennig
- für ein Fohlen: 1 Schilling = 12 Pfennig
- für einen Hofhund: 3 Schilling
- für ein Schwein oder Rind 4 Schilling
- für eine Muttersau oder einen Zuchteber: 5 Schilling
- für Esel, Maultier, Zugochse oder Feldstute: 8 Schilling
- für sonstige Arbeitspferde: 12 Schilling
- für ein Reitpferd: 1 Pfund = 20 Schilling
Bei besonders wertvollen Pferden (z.B. einem Streitross) gab es kein feststehendes Wergeld, hier ging das Wergeld nach dem tatsächlichen Schaden.
Einen ähnlichen Katalog von Wergeldern gab es auch in der ostslawischen Russkaja Prawda, die auf ein mündliches germanisches (warägisches) Gewohnheitsrecht zurückgeht. Hier heißt das Wergeld Wira (kyrillisch вира) oder Wirwnaja (kyrillisch вирьвная), und es betrug je nach Stand des Getöteten 40 oder 80 Griwna.[2]
Quellen
- ↑ "Nun vernehmt von aller Leute Wehrgeld und Buße. Fürsten, Freyherren und Schöppenbar freye Leut, die sind gleich an Busse und Wehrgeld zu nehmen. Doch so ehret man die Fürsten und freyen Herren mit Gold geben zu Busse, und gibt ihn zwölf güldene Pfennige, der sol ein jeglicher drey Pfennige Gewichts Silber wegen. Das Pfenniggewicht Goldes nahm man zur Zeit vor zehn Pfennige Silber-Gewichts. Also waren die zwölf Pfennige dreyßig Schilling Silbers werth. Den Schöpenbaren freyen Leuten giebet man auch dreyßig Schilling zu Busse, Wendischer Pfennige, der sollen zwanzig Schilling ein Marck wägen. Ihr Wehrgeld ist auch achtzehn Pfund. Jegliches Weib hat ihres Mannes halbe Buß und Wehrgeld. .... Den Bauerngülden, und den die da pfleghaffte heissen, und den die des Schultheissen Ding suchen, den gibt man funffzehen Schillinge zu Busse, und zehen Pfund zu Wehrgeld. .... Andern freyen Leuten, die Landsassen geheissen, die da kommen und fahren in Gastes weis in dem Lande, und haben kein eigen darinnen, den gibt man auch funffzehn Schillinge zu Busse. Und zehen Pfund das ist ihr Wehrgeld. ..."
- ↑ Russkaja Prawda, Artikel 1 (altostslawisch mit neurussischen Erläuterungen).
Siehe auch
Kategorien:- Strafe
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