- Befreiungsanspruch
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Ein Befreiungsanspruch (auch Freistellungsanspruch) ist das Recht, von einem anderen Befreiung von einer Verbindlichkeit zu verlangen. Der besondere Leistungsinhalt – Befreiung von einer Verbindlichkeit – unterscheidet einen Befreiungsanspruch von anderen Ansprüchen. Der Inhaber eines Befreiungsanspruches – der Befreiungsgläubiger – ist einer Verbindlichkeit ausgesetzt. In der Regel handelt es sich dabei um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten (Drittgläubiger), so dass regelmäßig drei Personen beteiligt sind: der Befreiungsgläubiger, der Befreiungsschuldner und ein Drittgläubiger. Ein Befreiungsanspruch kann aus vielerlei und völlig unterschiedlichen Schuldverhältnissen entstehen (z. B. § 257 Satz 1, § 738 Abs. 1 Satz 2, § 775 Abs. 2 BGB). Er dient vor allem dazu, einen drohenden Verlust im Aktivvermögen des Befreiungsgläubigers abzuwenden. Der Befreiungsanspruch ist gemäß seiner Natur als Naturalherstellungsanspruch, auch und gerade wirtschaftlich betrachtet, einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig, zumal der Befreiungsschuldner den Befreiungserfolg auch anders als durch Zahlung an den Dritten herbeiführen kann. Ein Befreiungsanspruch ist im Verhältnis zu einem Geldanspruch grundsätzlich weder ein Minus noch ein Mehr, sondern qualitativ etwas anderes, ein Aliud (Görmer 1992, 30 ff.).
Literatur
- Gerald Görmer: Die Durchsetzung von Befreiungsansprüchen im zivilprozessualen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, Frankfurt am Main; Berlin; Bern; New York; Paris; Wien; 1992.
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