- Schuldrecht (Deutschland)
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Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Unter Schuldrecht versteht man einen Teil des Zivilrechts, welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten betrifft. Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.
Rechtsquelle
In Deutschland ist das Schuldrecht überwiegend im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also in den § 241 bis § 853 BGB. Vereinzelt finden sich schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB (z.B. im Familienrecht, Verpflichtung zum Familienunterhalt, § 1360 BGB) oder in anderen Gesetzen.
Allgemeines Schuldrecht
Die § 241 bis § 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten, gleich ob diese auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage beruhen, und regeln insbesondere den Inhalt, die Gestaltung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen, die Übertragung von Forderungen bzw. Schulden und die Verhältnisse bei Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit. Eine Ausnahme stellt der Abschnitt 3 dar (§ 311 bis § 361 BGB), der innerhalb des allgemeinen Schuldrechts Sonderregeln für vertragliche Schuldverhältnisse trifft.
Das Schuldverhältnis ist die Beziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner einer schuldrechtlichen Forderung. Dies ergibt sich aus § 241 Abs. 1 BGB, wonach das Schuldverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass kraft seiner der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.
Kein schuldrechtlicher Typenzwang
Das Schuldrecht unterliegt - anders als das Sachenrecht - keinem gesetzlichen Typenzwang, es gibt also keinen numerus clausus der zulässigen Rechtsgeschäfte. Daher kann jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden und so neue Vertragstypen (Vertrag sui generis) geschaffen werden, soweit diese mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, also zum Beispiel nicht gegen die guten Sitten verstoßen (Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit; (§ 138 BGB). Dennoch gibt es auch im Rahmen des Schuldrechts zwingendes Recht, so beispielsweise Formvorschriften oder verbraucherschützende Normen. Allerdings sind auch Formvorschriften in gewissen Grenzen privatautonom abdingbar.
Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne
Der Ausdruck Schuldverhältnis ist eine Übersetzung des lateinischen Wortes obligatio und wird im engeren Sinne benutzt, um eine Gläubiger-Schuldner-Beziehung zu bezeichnen (Verpflichtetsein), ohne wie bei „Anspruch“ beziehungsweise „Schuld“ die Sicht des Gläubigers bzw. die des Schuldners vorauszusetzen. Insbesondere in der Schweiz ist es üblich, statt „Schuldverhältnis“ das Wort Obligation zu verwenden. Dieser Ausdruck wird in Deutschland meist benutzt, um ein verzinsliches Wertpapier zu bezeichnen. Diese Schuld wird (ungenauerweise) auch vom Gesetz häufig als „Haftung“ bezeichnet, etwa Haftung auf Schadensersatz, Mängelhaftung, Haftungsausschluss, Erfüllungshaftung usw.
Im weiteren Sinne bezeichnet man als Schuldverhältnis die rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen (z. B. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter etc.), die aus einer ganzen Reihe von Schuldverhältnissen im engeren Sinn bestehen kann.
Zum Beispiel umfasst das zwischen Käufer und Verkäufer bestehende Schuldverhältnis im weiteren Sinne:
- das Schuldverhältnis (im engeren Sinne), das den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der verkauften Sache verpflichtet,
- dasjenige, kraft dessen der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist und daneben ggf. noch zahlreiche Schutzpflichtverhältnisse, aus denen die Parteien zur gegenseitigen Rücksicht auf Vermögen und Rechtsgüter der anderen Seite verpflichtet sind.
Damit man in diesem Sinn von einem Schuldverhältnis sprechen kann, ist zweierlei erforderlich:
- Zum einen muss es sich um eine rechtliche Verbindung handeln und nicht nur um eine rein tatsächliche.
- Zum anderen muss es sich um eine Sonderverbindung handeln. Das allgemeine Verbot, fremde Sachen zu beschädigen, begründet noch kein Schuldverhältnis, da es gegenüber jedermann gilt. Erst wenn jemand gegen dieses Verbot verstößt und sich durch die Beschädigung fremden Eigentums schadensersatzpflichtig macht, entsteht das Schuldverhältnis.
Das Bürgerliches Gesetzbuch unterscheidet begrifflich nicht zwischen dem Schuldverhältnis im weiteren und dem im engeren Sinn; das jeweils Gemeinte ergibt sich aus dem Zusammenhang. Wenn beispielsweise § 362 BGB („Erfüllung“) sagt, das Bewirken der Leistung führe zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, so bezieht sich das nur auf eben diese Leistung, also das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Dasjenige im weiteren Sinne bleibt dagegen unberührt (beispielsweise besteht also ein Vertrag fort, sodass andere Leistungspflichten oder Schutzpflichten von der Erfüllung unberührt bleiben). Der 8. Abschnitt des Schuldrechts („einzelne Schuldverhältnisse“) meint dagegen nicht solche im engeren Sinne, also die einzelnen Pflichten, sondern beispielsweise Vertragstypen wie Kauf, Miete, Schenkung oder Pacht.
Entstehung
Die Entstehungsgründe für Schuldverhältnisse sind vielfältig. Dabei unterscheidet man zwei Grundtypen, nämlich
- vertragliche Schuldverhältnisse: kraft privatautonomer Selbstbindung begründen die Parteien Verpflichtungen, die in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden oder sich aus den Vorschriften des Zivilrechts über die Haftung bei bestimmten Verträgen ergeben und
- gesetzliche Schuldverhältnisse, die keine vertragliche Beziehung voraussetzen, sondern vom Gesetz gerade für solche Fälle angeordnet werden. Beispielsweise werden die Beteiligten eines Verkehrsunfalls typischerweise nicht zuvor vertraglich vereinbart haben, wer den Schaden zu tragen hat. Hierfür hält das Gesetz Regelungen parat. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Schadensersatzpflicht für unerlaubte (deliktische) Handlungen nach (§§ 823 BGB.
Dass die einzelnen Vertragstypen (Leihe, Miete, Pacht usw.) im Gesetz genannt sind, macht sie nicht zu gesetzlichen Schuldverhältnissen. Die Ansprüche ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag. Das Gesetz hält nur für den Fall, dass nicht für alle Eventualitäten Regelungen getroffen wurden, dispositive Regelungen zur Lückenfüllung bereit. Obgleich es sich also eingebürgert hat, zu sagen, der kaufvertragliche Anspruch auf Übereignung der Sache folge „aus § 433 BGB“, entspringt dieser tatsächlich dem Kaufvertrag; § 433 ermöglicht es nur, anhand dieses vorausgesetzten Anspruchs zu identifizieren, welche gesetzlichen Regelungen ergänzend heranzuziehen sind (nämlich diejenigen, die auf (§ 433 BGB folgen).
Erlöschen
Ein Schuldverhältnis erlischt unter anderem, wenn
- die geschuldete Leistung erbracht wurde (Erfüllung – §§ 362 ff. BGB)
- der Schuldner Wertsachen für den Gläubiger an einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegt (Hinterlegungsvertrag – §§ 372 ff. BGB)
- zwei Personen, die einander Leistungen schulden, die gegenseitigen Forderungen aufrechnen (Aufrechnung – §§ 387 ff. BGB)
- der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt (Schuldenerlass; § 397 BGB)
Störungen im Schuldverhältnis
Einzelne Schuldverhältnisse
Die § 433 bis § 853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, also diejenigen Normen des Schuldrechts, die einzelne Arten von Schuldverhältnissen betreffen. Zu unterscheiden sind vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse: Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auf die Herbeiführung einer oder mehrerer Verpflichtungen zielt. Der Gesetzgeber hat die wichtigsten Verträge umfassend geregelt. Dabei wurde der Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen Rechnung getragen. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen ohne Rechtsgeschäft der Parteien aufgrund von tatsächlichen Voraussetzungen.
Vertragliche Schuldverhältnisse
Veräußerungsverträge
Gebrauchsüberlassungsverträge
Leistung von Diensten und Herstellung von Werken
Sichernde Verträge
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ungerechtfertigte Bereicherung
Geschäftsführung ohne Auftrag
Unerlaubte Handlung
Literatur
- Karl Larenz: Lehrbuch des Schuldrechts. Band I – Allgemeiner Teil., C.H. Beck, München 1987, ISBN 978-3406319976.
- Karl Larenz: Lehrbuch des Schuldrechts. Band II, 1. Teilband – Besonderer Teil 1, C.H. Beck, München 1986, ISBN 978-3406098246.
- Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris: Lehrbuch des Schuldrechts. Band II, 2. Teilband – Besonderer Teil 2, C.H. Beck, München 1994, ISBN 978-3406314841.
- Dieter Medicus/Stephan Lorenz: Schuldrecht I. Allgemeiner Teil.. 18. Auflage. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3406577840.
- Dieter Medicus: Schuldrecht II. Besonderer Teil. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3406564031.
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