- Bekanntgabefiktion
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Die Bekanntgabefiktion bzw. auch Zugangsfiktion, Bekanntgabevermutung oder Bekanntgabefrist gem. § 122 Abs.2 Nr.1 AO legt fest, dass ein Steuerverwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Ist der dritte Tag nach Aufgabe zur Post ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, gilt der Verwaltungsakt erst am darauf folgenden Werktag als bekanntgegeben § 108 Abs. 3 AO.
Besondere Bedeutung hat die Bekanntgabefiktion im steuerlichen Massenverfahren, wo der tatsächliche Zugang des Verwaltungsakts der Behörde im Regelfalle nicht bekannt ist. Die Bekanntgabefiktion spielt eine wichtige Rolle bei der Frage, wann Fristen beginnen. Die Bekanntgabefiktion kommt nur zur Anwendung, sofern der Verwaltungsakt auch tatsächlich zugegangen ist und vom Steuerpflichtigen keine spätere Bekanntgabe belegt wird.
Anscheinsbeweis
Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt des Zugangs oder den Zugang eines Verwaltungsaktes gehen zunächst zu Lasten der Finanzbehörde. Hier hat die Finanzbehörde den ihr obliegenden Beweis nach den Grundsätzen des ersten Anscheinsbeweises zu führen. Dazu hat sie den Tag und ggf. Zeitpunkt der Aufgabe zur Post darzulegen. Gelingt ihr das, muss der Steuerpflichtige den Zugang außerhalb der drei-Tages-Frisr glaubhaft machen. Das gelingt, wenn er die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablauf ernstlich dargetan hat oder ein solcher Umstand, z.B. aufgrund eines Streiks bei der Post, offenkundig (ist) und damit Zweifel am erwartungsgemäßen Zugang des Verwaltungsaktes begründet sind.[1]
Kann die Finanzbehörde jedoch den Zugang des Verwaltungsaktes nicht beweisen, trifft sie die volle Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist.
Frist
Über mehrere Jahrzehnte galt die Bekanntgabefiktion des § 122 AO auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Frist im Sinne der AO. Im Jahre 2006 hat der Bundesfinanzhof seine eigene Rechtsprechung dahingehend geändert, dass auch die Bekanntgabefiktion eine Frist im Sinne des Gesetzes sei.[2] Dies ist insofern von Belang als der Zugang bei einem Ende der dreitägigen Frist gemäß § 108 AO auf den nächsten Werktag verschoben und damit auch der Beginn und das Ende der sich an die Bekanntgabefrist anschließende Einspruchsfrist verschiebt.
Einzelnachweise
- ↑ BFH-Urteil vom 12. August 1981 - BStBl. 1982 II S. 102.
- ↑ BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 - IX R68/98.
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