- Einspruch
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Der Einspruch ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Deutsches Recht
Der Einspruch ist im deutschen Recht insbesondere gegeben
- gegen ein Versäumnisurteil, § 338 Zivilprozessordnung (ZPO)
- gegen einen Vollstreckungsbescheid, § 700 ZPO in Verbindung mit § 338 ZPO
- gegen einen Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten, § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- gegen einen Strafbefehl, § 410 Strafprozessordnung (StPO)
- gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden, §§ 347 ff. Abgabenordnung (AO).
- gegen Patente innerhalb der Einspruchsfrist (Deutschland 3 Monate, Europa 9 Monate), § 59 Patentgesetz (PatG), Art. 99 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ)
Davon zu unterscheiden ist der Einspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsrat gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der aber nicht zur Wahrung der Rechte gegen die Kündigung ausreicht und daher in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt (zur Rechtswahrung ist eine Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich).
Der Einspruch im Steuerrecht (§§ 347 - 367 AO)
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Einspruchsfrist, § 355 Abs. 1 AO), bei unrichtiger oder unterlassener Belehrung binnen eines Jahres (§ 356 Abs. 2 AO), schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO).
Einspruchsbefugt ist der durch den Verwaltungsakt inhaltlich unmittelbar Betroffene (bei einem Steuerbescheid ist dies der Steuerpflichtige; zur Einspruchsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen siehe § 352 AO, zur Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers siehe § 353 AO).
Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er statthaft, zulässig und begründet sein:
- Statthaft ist er insbesondere gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, also gegen Steuerbescheide (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), den Steuerbescheiden gleichgestellte Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsakten nach der AO.
- Zulässig ist er, wenn der vom Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Betroffene eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit geltend machen kann und ein Rechtsschutzbedürfnis hat, also dem Anliegen nicht auf einfacherem Wege als dem Einspruch stattgegeben werden kann (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, AEAO zu § 350 Nr. 6 Abs. 1).
- Liegen die beiden Voraussetzungen vor, ist der angefochtene Verwaltungsakt schließlich materiell auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (Begründetheit).
Oftmals kann der Steuerpflichtige sich in der Begründung auf ein bereits anhängiges Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen:
- nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, wenn wegen der Streitfrage vor einem Finanzgericht (FG) ein Prozess anhängig ist – hier hat das Finanzamt ein Ermessen bei der Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens;
- nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder bei einem obersten Bundesgericht (i. d. R. Bundesfinanzhof [BFH]) anhängig ist – hier ruht das Verfahren zwingend.
Österreichisches Recht
Im österreichischen Recht gibt es den Einspruch
- gegen einen bedingten Zahlungsbefehl im Zivilprozess (§ 248 Zivilprozessordnung (Österreich));
- gegen eine Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren (§ 49 VStG).
Recht der USA
Auch die in amerikanischen Gerichtsprozessen gegen eine unkorrekte Zeugenbefragung erhobene Einwendung („objection“) wird im Deutschen mit „Einspruch“ übersetzt.
Siehe auch
- Zum vergleichbaren Rechtsbehelf im schweizerischen Recht siehe Einsprache.
- In der Diplomatie wird „sozusagen Einspruch“ durch eine Demarche „eingelegt“ oder besser „erhoben“, das heißt in diesem Falle ist „Einspruch“ im Gegensatz zu oben ein eher umgangssprachlicher Ausdruck zur Umschreibung des diplomatischen Fachworts „Demarche“.
Literatur
- Tipke/Kruse: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Kommentar). Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, ISBN 3504221240.
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