Witwengerade

Witwengerade

Unter Gerade verstand man früher einen Erbteil an weibliche Familienmitglieder.

Zu unterscheiden sind dabei die Niftelgerade und die Witwengerade.

Bei der Niftelgerade handelt es sich um ein den Töchtern oder dem sogenannten Spindelmagen, dem nächsten weiblichen Erben, vorbehaltenen Erbteil aus dem Nachlass einer Frau. Anspruchsberechtigt auf die Gerade konnte auch ein Geistlicher sein, dem die Heergeräte zugestanden hätten. Dieses aus dem mittelalterlichen Recht stammende Verfahren sicherte die Weitergabe von Gegenständen des weiblichen Bedarfs, wie Frauenkleider, Wäsche, Schmuck und Kleinvieh an die Töchter. Zumeist wurde die Niftelgerade, die in ihrem Wert nicht mit den Heergeräten vergleichbar war, bereits zu Lebzeiten durch Verkäufe umgangen. Die genauen Gegenstände, die zur Gerade gehörten, wurden in den Grundherrschaften und Städten durch Statuten benannt, die regional unterschiedlich waren.

Bei der Witwengerade handelt es sich um Gegenstände aus dem Nachlass des Mannes, wie Vorräte, Hausrat, Lebensmittel, die der Frau aus der Ehe zugestanden wurden.

Dieses auf dem Sachsenspiegel basierende Recht wurde in einigen Ländern bis in das 19. Jahrhundert praktiziert.

Ein Erbteil an männliche Familienmitglieder wurde als Heergeräte bezeichnet.

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